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Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 b Verwaltungsverfahrensgesetz

Planfeststellungsverfahren für das Vorhaben „Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) – Ökologische Durchgängigkeit Stauanlage Gladigau“

Vorhabenträger: Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt (LHW)

Der Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt (LHW) beabsichtigt im Rahmen der Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/60/EG) vom 23.10.2000 die Umgestaltung der bestehenden Stauanlage Gladigau, Station 50+562. Ziel des Vorhabens ist es, die Biese in diesem Bereich für aquatische Lebewesen ökologisch durchgängig zu gestalten und damit im Sinne der EU-Wasserrahmenrichtlinie ökologisch aufzuwerten.

Die ökologische Durchgängigkeit soll dabei durch ein fischpassierbares Raugerinne mit Beckenstruktur, dass an der linken Flussseite angeordnet wird, realisiert werden. Aufgrund der Bedeutung der Wehranlage für den Hochwasserschutz ist eine komplette Beseitigung dieser Wehranlage nicht möglich. Auch ein Ersatz der Wehranlage durch eine flach geneigte Rampe, die die Bewässerungsfunktion übernimmt, ist nicht möglich. Infolge der beschränkten hydraulischen Leistungsfähigkeit des Biesebettes wären häufige Ausuferungen zu erwarten, die eine Bewirtschaftung der Aue in Frage stellen.

Für die Umgestaltung der Stauanlage Gladigau wird auf Antrag des Vorhabenträgers vom 15.08.2024 auf der Grundlage der Planunterlagen einschließlich landschaftspflegerischem Begleitplan, das Planfeststellungsverfahren gemäß §§ 68 Abs. 1 und 67 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVfG LSA) in Verbindung mit den §§ 72 – 77 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) durchgeführt.

Für das Vorhaben besteht keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).

Das planfeststellungspflichtige Vorhaben befindet sich im Land Sachsen-Anhalt in den Gemarkungen Schmersau (Flur 4), Gladigau (Flur 3) und Rossau (Flur 3).

Der Plan (Zeichnungen, Erläuterungen sowie der landschaftspflegerische Begleitplan) liegt in der Zeit

vom    09.12.2024      bis       08.01.2025

bei der Hansestadt Osterburg (Altmark)

im Rathaus

- Bauamt -

Kleiner Markt 7

39606 Hansestadt Osterburg (Altmark)

Servicezeiten der Stadtverwaltung

Dienstag                    08.00 – 12.00 Uhr und 14.00 – 18.00 Uhr

Donnerstag               08.00 – 12.00 Uhr und 14.00 – 16.00 Uhr

Freitag                       08.00 – 12.00 Uhr

zur allgemeinen Einsichtnahme aus. Eine Einsichtnahme kann auch nach vorheriger Terminabsprache außerhalb vorgenannter Servicezeiten der Stadtverwaltung erfolgen.

Darüber hinaus können die Planunterlagen auch beim Landesverwaltungsamt, Referat 404 – Wasser, Zimmer 236, Dessauer Straße 70 in 06118 Halle (Saale) während der Dienststunden eingesehen werden.

Mo. – Do.        von 8.00 bis 15.00 Uhr

Fr. und vor gesetzlichen Feiertagen

                        von 8.00 bis 12.00 Uhr

(Eine persönliche Einsichtnahme ist nur nach vorheriger Terminabstimmung möglich. Zur Terminvereinbarung nutzen Sie bitte die Telefonnummer 0345/514 2122.)

Zusätzlich werden die Unterlagen digital im Zeitraum vom 09.12.2024 bis 08.01.2025 auf der Internetseite des Landesverwaltungsamtes unter folgender Adresse

https://lvwa.sachsen-anhalt.de/service/planfeststellungsverfahren

veröffentlicht.

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum 22.01.2025, bei der Hansestadt Osterburg (Altmark), Ernst-Thälmann-Straße 10, 39606 Hansestadt Osterburg (Altmark) Einwendungen schriftlich oder zur Niederschrift erheben.

Die Einwendungen können ebenfalls beim Landesverwaltungsamt, Referat 404 – Wasser, Postfach 20 02 56, 06003 Halle (Saale), Hauptsitz: Ernst-Kamieth-Straße 2, 06112 Halle (Saale) oder im Dienstgebäude in der Dessauer Straße 70, Zimmer 236, 06118 Halle (Saale) schriftlich bzw. zur Niederschrift erhoben werden.

Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Nach Ablauf dieser Frist sind Einwendungen ausgeschlossen bis auf die, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG).

Rechtzeitig erhobene Einwendungen werden in einem Termin erörtert, der noch ortsüblich bekannt gemacht wird.

Diejenigen, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen der Vertreter, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt.