Genehmigung von Tierversuchen nach § 8 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes
Für die Durchführung von Tierversuchen an Wirbeltieren oder Kopffüßern ist eine Genehmigung des Versuchsvorhabens durch das Referat Verbraucherschutz, Veterinärangelegenheiten erforderlich.
Einzureichende Unterlagen
Für die Genehmigung ist ein schriftlicher Antrag mit allen erforderlichen Angaben gemäß § 31 Tierschutz-Versuchstierverordnung (TierSchVersV) zum Versuchsvorhaben einzureichen:
- Antragsformular
- Anlage 1
- Anlage 2
- Anlage Formblatt
- Ergänzungsantrag für bereits vor dem 01.12.2021 genehmigte Tierversuchsvorhaben zur weiteren Erfüllung der ab dem 01.12.2021 geltenden Genehmigungsvoraussetzungen nach den Vorgaben des novellierten Tierschutzrechts
Hinweis: im Moment befinden sich alle Antragsformulare in redaktioneller Bearbeitung, in der Zwischenzeit hat sich das Landesverwaltungsamt dazu entschieden, die Anträge bis zur redaktionellen Anpassung aus dem Bundesland Berlin zur Verfügung zu stellen
Durchführung von Tierversuchen: Anforderungen an die Sachkunde
§ 9 Abs. 1 TierSchG in Verbindung mit § 16 TierSchVersV
Tierversuche an Wirbeltieren oder Kopffüßern dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die über die Kenntnisse und Fähigkeiten nach Anlage 1 Abschnitt 3 TierSchVersV verfügen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 TierSchVersV). Diese Voraussetzungen gelten auch für Personen, die Versuchsvorhaben planen (§ 16 Abs. 3 TierSchVersV).
Darüber hinaus dürfen Tierversuche, ausgenommen Versuche nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 TierSchG, nur
- von Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium der Veterinärmedizin, der Medizin oder der Zahnmedizin,
- von Personen mit abgeschlossenem naturwissenschaftlichem Hochschulstudium, sofern sie nachweislich die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten haben, oder
- von Personen, die nachweislich im Rahmen einer abgeschlossenen Berufsausbildung die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben haben,
- durchgeführt werden.
Tierversuche mit operativen Eingriffen an Wirbeltieren dürfen nur
- von Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium der Veterinärmedizin, der Medizin oder der Zahnmedizin oder
- von Personen mit abgeschlossenem naturwissenschaftlichem Hochschulstudium oder einer Weiterbildung im Anschluss an ein naturwissenschaftliches Hochschulstudium, sofern sie nachweislich die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten haben,
- durchgeführt werden.
Das Landesverwaltungsamt genehmigt Ausnahmen, wenn der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auf andere Weise erbracht ist:
Weitere Informationen dazu auf dieser Seite.
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