Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)
Das Gesetz verfolgt das Ziel, dazu beizutragen, den Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte bis zum Jahr 2020 auf 14 Prozent zu erhöhen.
Eigentümer von Gebäuden, die neu errichtet werden, müssen seit dem 01.01.2009 ihren Wärme- und Kälteenergiebedarf anteilig über erneuerbare Energien decken. Alternativ können Bauherren über verschiedene Ersatzmaßnahmen oder Kombinationen das EEWärmeG erfüllen. Öffentliche Gebäude besitzen eine Vorbildfunktion und müssen bei einer grundlegenden Renovierung das EEWärmeG berücksichtigen.
Nutzungsmöglichkeiten erneuerbare Energien
- Solarthermie
- gasförmige, flüssige und feste Biomasse
- Geothermie
- Umweltwärme
Ersatzmaßnahmen
- Abwärmenutzung
- Nutzung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen
- Nah- und Fernwärmenetze
- Erhöhung der Energieeffizienz
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) (nicht barrierefrei)
Verordnung zur Durchführung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes(EEWärmeG-DVO) (nicht barrierefrei)
Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz(AG EEWärmeG LSA) (nicht barrierefrei)
Nachweisformulare zum EEWärmeG