Luftrechtliche Genehmigungsverfahren für Flugplätze
Das Landesverwaltungsamt ist als obere Luftfahrtbehörde für die Neugenehmigung der Anlage und des Betriebes von Flugplätzen gemäß § 6 Luftverkehrsgesetz sowie für Änderungen und/oder Erweiterungen an bestehenden Flugplätzen zuständig.
Eine Übersicht über die genehmigten Flugplätze finden Sie unten.
Flugplätze in Sachsen-Anhalt
Weitere Informationen zu den jeweiligen Flugplätzen (Platzrunden etc.) finden Sie auf der Internetseite der Deutschen Flugsicherung GmbH (DFS) im AIS online unter AIP VFR Online -> AD Flugplätze. Hier ist der Direktlink dorthin.
Bauschutzbereiche der Flugplätze in Sachsen-Anhalt
Einige der genehmigten Flugplätze verfügen über Bauschutzbereiche bzw. Baubeschränkungsbereiche, die nach dem Luftverkehrsgesetz oder bereits nach der Anordnung über Baubeschränkungsbereiche (Sicherheitszonen) in der Umgebung von Flugplätzen vom 05.03.1971 (Gesetzblatt der DDR vom 30.04.1971, Sonderdruck Nr. 699) bestimmt worden sind und fortgelten.
Bauschutzbereiche werden zugunsten von Flugplätzen und des dort stattfindenden Flugbetriebes zum Schutz vor hindernden baulichen Anlagen eingerichtet. Solche Baubeschränkungen im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Luftverkehrs sind aufgrund der an bestehende Flugplätze heranrückenden Besiedlung und Verdichtung durch neue Luftfahrthindernisse notwendig. Die Festlegung von Bauschutzbereichen führt nicht zu einem generellen Bauverbot im Bauschutzbereich, sondern zu einem Bauverbot mit Erlaubnisvorbehalt und einer verfahrensmäßigen Beteiligung der Luftfahrtbehörde in den entsprechenden Genehmigungsverfahren bzw. zu einer selbständigen Genehmigung der Luftfahrtbehörde.
Folgende Bauschutzbereiche/Baubeschränkungsbereiche an genehmigten Flugplätzen sind existent:
Anlagenschutzbereiche
Für eine sichere Luftfahrt gibt es Flugsicherungseinrichtungen an bestimmten Standorten in Sachsen-Anhalt. Zum Schutz vor Störungen gibt es Schutzbereiche um diese Anlagen. Informationen über diese Thematik finden Sie auf der Internetseite des zuständigen Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung (BAF). Dort können Sie auch vorprüfen, ob geplante Bauwerke, insbesondere Windkraftanlagen und Antennenträger, innerhalb dieser Schutzbereiche liegen.
Planungsverfahren
Das LVwA wird im Rahmen von Planungsverfahren anderer Behörden als Träger öffentlicher Belange beteiligt. Das LVwA ist für zivile luftrechtliche Belange in Sachsen-Anhalt verantwortlich. Es werden Stellungnahmen und Hinweise an andere Behörden abgegeben.
Es gibt verschiedene Arten von Planungsverfahren: Regionalentwicklungspläne, Flächennutzungspläne, Bebauungspläne und Planfeststellungsverfahren. Die obere Luftfahrtbehörde wird in der Regel über das zentrale TöB-Portal des LVwA elektronisch beteiligt. Unsere Stellungnahmen als Referentenbereich 307e - Luftverkehr werden direkt an die Planungsbehörden bzw. -büros verschickt.
Die Planungsvorhaben werden nach ihrer Höhe und Entfernung zu den genehmigten Flugplätzen beurteilt. Aus luftrechtlicher Sicht müssen insbesondere die Hindernisfreiheit für die Luftfahrt gegeben sein und bestehende Bauschutzbereiche beachtet werden.
Bauanträge und Luftfahrthindernisse
Die obere Luftfahrtbehörde wird von den zuständigen Baubehörden der Landkreise und kreisfreien Städte beteiligt, wenn die Höhe oder die Lage eines Bauwerkes in der Nähe zu Flugplätzen ein Luftfahrthindernis darstellen könnte. Je nach Fallkonstellation sieht das Luftverkehrsgesetz dabei eine Zustimmung oder eine Stellungname der Luftfahrtbehörde vor.
Typische Luftfahrthindernisse sind Windkraftanlagen. Sie sind aufgrund ihrer Höhe (derzeit ca. 250 m über Grund bei neuen WKA) Luftfahrthindernisse. Sie müssen mit Tages- und Nachtkennzeichnung markiert sein.
Antennenträger für das Mobilfunknetz werden ebenfalls oft gebaut. Ihre Bauhöhe ist in der Regel kleiner als 100 m über Grund. Sie können jedoch aufgrund ihrer Lage in der Nähe von Flugplätzen ein Luftfahrthindernis darstellen.
Temporäre Luftfahrthindernisse
Temporäre Luftfahrthindernisse wie z.B. Baukräne müssen der oberen Luftfahrtbehörde angezeigt werden. Bitte nutzen Sie für die Anzeige das Formular.
Weitere Informationen finden Sie im Hinweisblatt.
Verfahren über die luftverkehrsrechtliche Prüfung der Zulässigkeit einer bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung (BNK) an bestehenden Windenergieanlagen
Das Verfahren ist im Informationsblatt detailliert beschrieben. Bitte nutzen Sie für die Anzeige einer BNK die nachfolgenden Formulare. Für Fragen stehen Ihnen die Ansprechpartner am Ende der Seite zur Verfügung.
Ansprechpartner
Genehmigungsverfahren für Flugplätze
Herr Heyroth
Tel.: +49 345 514-1945
Luftfahrthindernisse außerhalb von Flugplätzen und Bauschutzbereichen sowie innerhalb von Bauschutzbereichen (mit Ausnahme VFH Magdeburg/Cochstedt):
Herr Mühlenberg
Tel.: +49 345 514 1598
am Verkehrsflughafen Cochstedt oder in seinem Bauschutzbereich:
Herr Nitz
Tel.: +49 345 514-1805
E-Mail
Bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung (BNK):
Frau Schönburg
Tel.: +49 345 514-1163
E-Mail