Am 1. April jeden Jahres veröffentlicht das Landesverwaltungsamt Auszüge der Statistik zum Hunderegister des Landes. Darin sind die Anzahl und Arten der Hunderassen und die registrierten Beißvorfälle abzulesen.
Kontinuierlich ist von Jahr zu Jahr die Anzahl registrierter Hunde gestiegen. Waren es fünf Jahre zuvor noch ca. 131 093 Hunde, so wurden im Jahr 2024 rund 182 000 im Land Sachsen-Anhalt registriert. Dabei ist festzustellen, dass die Anzahl der registrierten Hunde im Land Sachsen-Anhalt noch immer ansteigt, jedoch nicht mehr die Zahl des Zuwachses der Vorjahre erreicht wird, so wie in der folgenden Tabelle ersichtlich ist:
| registrierte Hunde | Beißvorfälle |
2017 | 109 419 | 93 |
2018 | 117 231 | 117 |
2019 | 131 093 | 120 |
2020 | 144 645 | 116 |
2021 | 158 392 | 113 |
2022 | 169 274 | 117 |
2023 | 177201 | 112 |
2024 | 181927 | 115 |
„Dennoch bleibt das Niveau der Beißvorfälle gering und das ist erfreulich. Hier spielt die Umsicht der Hundehalterinnen und -halter eine große Rolle. Ein Hund ist schließlich mit Verantwortung gegenüber den Mitmenschen verbunden. Natürlich ist jeder Beißvorfall einer zu viel, deshalb gibt es Instrumente wie Wesenstest und Sachkundenachweis, um Wiederholungen zu verhindern.“, so Thomas Pleye, Präsident des Landesverwaltungsamtes.
Im Jahr 2024 wurden insgesamt 115 Bissvorfälle mit Hunden registriert, welche Maßnahmen im Rahmen der Gefahrenabwehr zum Schutz der Allgemeinheit erforderten: damit war die Anzahl der Bissvorfälle gegenüber dem Vorjahr um fünf rückläufig. Die Halter dieser Hunde waren aufgefordert, unter anderem einen Wesenstest und einen Sachkundenachweis zu erbringen, um damit eine Erlaubnis für deren weitere Haltung erlangen zu können. In einer Entscheidung im Einzelfall musste mit dieser Erlaubnis im Erfordernis dem Halter ein Maulkorb- oder/ und Leinenzwang auferlegt werden, um künftigen Gefahren vorzubeugen.
In Zahlen stellen sich die 115 Bissvorfälle durch Hunde wie folgt dar:
Bissvorfall mit einem Menschen | 76 |
Bissvorfall mit einem Hund | 33 |
Bissvorfall mit einem anderen Tier | 6 |
Sachschaden | 10 |
Spitzenreiter waren hierbei Hunde der Rasse Deutscher Schäferhund mit 18 Bissvorfällen (entspricht 0,14 % ihrer Population), gefolgt vom Rottweiler mit 10 Bissvorfällen (entspricht 0,44 % ihrer Population) und der englischen Bulldogge mit 8 Bissvorfällen (entspricht 0,17 % ihrer Population).
Diese und weitere statistische Angaben finden Sie auf den Internetseiten des Landesver-waltungsamtes unter Auszug aus dem Hundezentralregister (sachsen-anhalt.de).
Hintergrund:
Am 1. März 2009 ist das Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren in Sachsen-Anhalt in Kraft getreten. Zweck dieses Gesetzes war es, Gefahren für die öffentliche Sicherheit vorzubeugen und abzuwehren, die mit dem Halten und Führen von Hunden verbunden sind. Hunde sind nach dem Hundegesetz so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen. Das Hundegesetz sieht in Abhängigkeit des Geburtstermins des Hundes, der Rassezugehörigkeit oder Fähigkeit zu sozialverträglichem Verhalten besondere Pflichten vor.
Die nach dem 28. Februar 2009 geborenen sowie alle gefährlichen Hunde werden seitdem durch die Einheitsgemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Verbandsgemeinden in einem zentralen Register erfasst; das Landesverwaltungsamt ist registerführende Behörde.
Nach einem Erfahrungszeitraum von vier Jahren sollten die Auswirkungen des Gesetzes durch die Landesregierung unter Mitwirkung der kommunalen Spitzenverbände und weiterer Sachverständiger überprüft werden. Die Ergebnisse der Evaluierung flossen in die ab
1. März 2016 gültigen Regelungen ein. Seitdem ist es Hundebesitzern untersagt, bestimmte Rassen zu züchten, zu vermehren oder mit ihnen Handel zu treiben.
Genau sieht das Zucht- Vermehrungs- und Handelsverbot vor, dass Hunde der Rassen
Pitbull-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, American Staffordshire-Terrier und Bullterrier
nicht mehr gezüchtet, vermehrt oder gehandelt werden dürfen. Dies gilt auch für entsprechende Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden. Das Verbot gilt sowohl für nicht gewerbliche als auch für gewerbliche Hundezüchter bzw. -besitzer.