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Beschlüsse 2017

Beschluss 2 VK LSA 09/17 vom 07.09.2017 (nicht barrierefrei)
§ 97 Abs. 6 GWB, § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB

  •  nicht zulässiger Nachprüfungsantrag
  •  nicht fristgerecht eingereichte Rüge

Die Antragstellerin ist ihrer Rügeobliegenheit gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB nicht ordnungsgemäß nachgekommen. Für die Erhebung einer Rüge ist das Wissen um einen Sachverhalt, der einen Vergaberechtsverstoß darstellt, aus subjektiver Sicht des Bieters entscheidend für den Beginn der 10-Tage-Frist nach § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB. In diesem Sinne hatte die Antragstellerin entsprechende Kenntnis von dem von ihr behaupteten Vergabeverstoß spätestens am 20.03.2017, dem Tag der Beauftragung des Verfahrensbevollmächtigten. Aus Ziffer II.2.4) der Bekanntmachung ergab sich unmissverständlich, dass für die elektronische Erfassung und Übermittlung der Zustelldaten kein eigenes Fachlos gebildet wurde, sondern dass dies eine Teilleistung von Los zwei darstellt. Die Antragstellerin hatte somit von dem Sachverhalt, der aus ihrer Sicht einen Vergabeverstoß begründete, in tatsächlicher Hinsicht Kenntnis. Ihre Rüge vom 19.04.2017 ist somit verfristet.

Beschluss 2 VK LSA 11/17  vom 23.06.2017 (nicht barrierefrei)
§ 169 GWB, § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB   

  • Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin (Naturschutz)
  • Rügeobliegenheit nicht nachgekommen
  • Angebot entspricht nicht in allen Anforderungen der Ausschreibung

Die Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrages sind als gering einzuschätzen, da der Nachprüfungsantrag voraussichtlich unzulässig sei.
Die Antragstellerin ist ihrer Rügeobliegenheit nicht nachgekommen. Nach dieser Vorschrift sind Vergabeverstöße, die bereits in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe zu rügen. Die Antragstellerin hätte bei Erstellung ihres Angebotes feststellen müssen, dass die von ihr verwendeten Schutzeinrichtungen nicht den Vorgaben in der Ausschreibung entsprechen. Damit hätte sie zwingend in Bezug auf das geforderte System Marktrecherchen vornehmen müssen, um überhaupt ein ausschreibungskonformes Angebot abgeben zu können. Hierbei hätte sie bereits zu diesem Zeitpunkt zu dem Schluss gelangen können, dass nach ihrer Meinung die geforderte Leistung nicht realisierbar wäre. Da dieser vermeintliche Vergaberechtsverstoß erst nach Erhalt des Absageschreibens gerügt wurde, hat der Nachprüfungsantrag voraussichtlich keinen Erfolg. Nach Aussage der Antragsgegnerin liegen außerdem zuschlagsfähige Angebote vor. 
Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass die Belange des Naturschutzes durch die Antragsgegnerin plausibel dargelegt wurden. Eine weitere Verzögerung der Baumaßnahme hätte eine Gefährdung des Bestandes streng geschützter Amphibien zur Folge. Somit tritt das Interesse der Antragstellerin an der Aufrechterhaltung ihres Primärrechtsschutzes hinter den Interessen der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens zurück.

Beschluss 2 VK LSA 13/17  vom 09.10.2017 (nicht barrierefrei)
§ 97 Abs. 6 GWB, § 134 GWB, § 160 Abs. 2 GWB, § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV

  • unbegründeter Nachprüfungsantrag
  • Änderungen in den Vergabeunterlagen durch die Antragstellerin

Die Antragstellerin hatte Änderungen an den Vergabeunterlagen i.S. des § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV vorgenommen. Abweichend von den Forderungen des Antragsgegners hat sie ausweislich des Kalkulationsblattes bei der Kalkulation der Preise den Entgelttarifvertrag vom 10.03.2014 zu Grunde gelegt. Der Antragsgegner hat im Preisblatt vorgegeben, dass die Bieter verpflichtet seien, die eingesetzten Sicherheitsmitarbeiter mindestens und nicht unter dem jeweils gültigen Entgelttarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Sachsen-Anhalt zu entlohnen. Ausweislich des Vorblatts zum Entgelttarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Sachsen-Anhalt (zwischen dem BDSW und ver.di) vom 31.01.2017 gilt dieser ab dem 01.01.2017. Somit hatten alle Bieter diesen Tarifvertrag zu Grunde zu legen. Die Antragstellerin hatte in ihrem Teilnahmeantrag ausdrücklich zugesichert, dass sie das eingesetzte Personal nach dem geltenden aktuellen regionalen Tarifvertrag entlohnt. Abweichend davon hat sie in dem Kalkulationsblatt auf den Tarifvertrag vom 10.03.2014 abgestellt. Somit war der Nachprüfungsantrag als unbegründet zurückzuweisen.

Beschluss 2 VK LSA 15/17 vom 31.05.2018 (nicht barrierefrei)
§ 156 Abs. 1 GWB, § 105 Abs. 1 Nr. 2 GWB, § 39 Abs. 1 RettDG LSA, § 160 Abs. 2 GWB, § 97 Abs. 6 GWB, § 168 Abs. 1 S. 1 GWB

  • teilweise nicht zulässiger Antrag, im Übrigen unbegründet

  • Dienstleistungskonzession

Soweit die Antragstellerin vorbringt, dass in Ziffer 9.1 der Verfahrensbedingungen nicht geregelt sei, welche Straftaten/ Geldbußen bei deren Vorliegen zur Nichtberücksichtigung der Anträge führten, ist sie nicht antragsbefugt. Gleiches gilt für die von ihr gerügten Vergabeverstöße bezüglich der Forderung nach Erklärungen über Beanstandungen der letzten fünf Jahre und der widersprüchlichen Angaben in der Bekanntmachung zu Rechtsschutzmöglichkeiten. Die Antragstellerin hat nicht dargelegt, dass sie durch die gerügten Vorgaben überhaupt betroffen sein könnte.

Im Übrigen ist eine Antragsbefugnis für alle Lose gegeben. Die Vorgaben der Verfahrensunterlagen sind rechtmäßig und verletzen die Antragstellerin nicht in ihren Rechten.

Somit wird der Nachprüfungsantrag zurückgewiesen.   

Beschluss 2 VK LSA 18/17  vom 19.12.2017 (nicht barrierefrei)
§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB, §§ 133, 157 BGB 

  • unbegründeter Nachprüfungsantrag
  • der Auftraggeber wurde erst nach Stellung des Nachprüfungsantrages gerügt 

Die Antragstellerin ist ihrer Rügeobliegenheit gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB nicht ordnungsgemäß nachgekommen. Wird ein Vergaberechtsverstoß festgestellt, so ist vor Einleitung des Nachprüfungsverfahrens die Rüge zu erheben, um dem Auftraggeber Gelegenheit zu geben, die Angelegenheit zu prüfen und gegebenenfalls Fehler zu korrigieren. Die Antragstellerin hat jedoch die behaupteten Vergabeverstöße erst gerügt, nachdem sie den Nachprüfungsantrag als FAX an die Vergabekammer abgesetzt hatte. Aus dem der Vergabekammer vorliegenden FAX-Journal ergibt sich, dass die Antragstellerin am 01.11.2017, 13:00 Uhr erst den Nachprüfungsantrag an das Landesverwaltungsamt und im Anschluss den Rügeschriftsatz an die Antragsgegnerin übersandt hatte.  Die Antragstellerin hatte im Schriftsatz vom 02.11.2017 wiederum ausgeführt, dass sie einen Nachprüfungsantrag stellen wolle. Wäre dieses Schreiben als zweiter Nachprüfungsantrag anzusehen, so hätte sie insoweit vor Einleitung des Verfahrens gerügt. Der Schriftsatz vom 02.11.2017 ist jedoch bei einer Auslegung nach §§ 133, 157 BGB nicht als erneuter Nachprüfungsantrag, sondern als Ergänzung des Schriftsatzes vom 01.11.2017 zu werten. 
Somit wird der Nachprüfungsantrag verworfen.  

Beschluss 2 VK LSA 19/17 vom 04.12.2018 (nicht barrierefrei)
§ 160 Abs. 3 S.1 Nr. 3 GWB; § 97 Abs. 1 GWB; § 97 Abs. 7 GWB; § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV  

  • Verspätete Rüge

  • Anpassung Bewertungskriterien oder Leistungsverzeichnis

  • Änderung Vergabeunterlagen 

Eine Rügepräklusion kommt im Allgemeinen bei solchen Rechtsverstößen in Betracht, die sich auf eine allgemeine Überzeugung der Vergabepraxis gründen und aufgrund einer Parallelwertung in der Laiensphäre und ohne Anwendung juristischen Sachverstandes ins Auge fallen. Der Vergabeverstoß muss einem verständigen Bieter bei der Vorbereitung seines Angebots unter Beachtung der gebotenen üblichen Sorgfalt ohne weiteres auffallen. 
In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass die von der Antragstellerin vorgebrachten Umstände für die Kalkulation der Preise von wesentlicher Relevanz sind. Sie macht geltend, dass den Bietern durch die Vorgaben der Vergabeunterlagen (keine Festlegung der Mindes- und Maximalnutzung der Fahrzeuge, Vorrang der Disponierung der auftraggebereigenen Fahrzeuge sowie Begrenzung der Haftung für Schäden) ein unzumutbares vergaberechtswidriges Wagnis auferlegt werde. 

Bei dieser Sachlage kann schließlich dahin gestellt bleiben, ob es vergaberechtswidrig war, dass die Änderungen der Vergabeunterlagen teilweise auf Veranlassung der Beigeladenen erfolgten. 
      
Beschluss 2 VK LSA 20/17 vom 27.06.2018 (nicht barrierefrei)
§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB, § 152 Abs. 3 GWB, § 153 GWB i. V. m. § 31 KonzVgV

  • größtenteils zulässiger, aber unbegründeter Nachprüfungsantrag
  • Bewertung des Angebotes durch die Antragsgegnerin innerhalb des ihr zustehenden Beurteilungsspielraumes 

Die Antragstellerin hat überwiegend ordnungsgemäß gerügt.  
Soweit die Antragstellerin allerdings vorbringt, dass die Antragsgegnerin zu dem Personalbewirtschaftungskonzept angeblich keine Mindestanforderungen genannt habe, ist sie mit diesem Vorbringen präkludiert. Sie hätte bei der Erarbeitung des Angebotes bemerken müssen, dass die Leistungsbeschreibung nach ihrer Auffassung überhaupt keine Mindestanforderungen enthält und somit hätte die Antragstellerin bereits bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe rügen müssen.  
Hinsichtlich der weiter geltend gemachten Vergabeverstöße ist der Nachprüfungsantrag jedoch zulässig aber nicht begründet. Die Antragsgegnerin ist bei der Wertung in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass das Angebot der Antragstellerin nur den zweiten Rang einnimmt. Die Antragsgegnerin hat die vorgegebenen von ihr selbst aufgestellten Zuschlagskriterien beachtet. Sie hat dabei im Wesentlichen keine sachwidrigen Erwägungen zu verantworten. Sie ist auch von einem zutreffend ermittelten Sachverhalt ausgegangen.   
Somit wird der Nachprüfungsantrag zurückgewiesen.

Beschluss 2 VK LSA 21/17 vom 10.08.2018 (nicht barrierefrei)
§ 106 Abs. 2 Nr. 1 GWB i.V.m. Artikel 4 d) der Richtlinie 2014/24/EU; § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB; § 97 Abs. 6 i.V.m. § 127 Abs. 5 GWB und § 58 Abs. 3 S. 1 VgV; § 97 Abs. 6 i.V.m. Abs. 1 und Abs. 2 GWB

  • Nachprüfungsantrag teilweise zulässig und im Übrigen größtenteils begründet
  • Antragsgegner versäumt Bewerberanfragen auf Vergabeplattform zu veröffentlichen
  • Schwellenwert überschritten

Die Antragstellerin kann darüber hinaus i.S. der vorgenannten Vorschriften verlangen, dass der Antragsgegner hinsichtlich des Zuschlagskriteriums „Qualität“ Unterkriterien und deren Gewichtung bekannt gibt, da ersichtlich nicht ausgeschlossen werden kann, dass dies Einfluss auf die Erstellung der Angebote hat. Schließlich kann die Antragstellerin aufgrund des Transparenz- und Gleichbehandlungsgrundsatzes gem. § 97 Abs. 6 i.V.m. Abs. 1 und Abs. 2 GWB fordern, dass der Antragsgegner Bewerberinformationen allen am Vergabeverfahren Beteiligten zur Kenntnis gibt. Auch hiervon hatte der Antragsgegner abgesehen.

Somit ist das Vergabeverfahren in den Stand vor Versendung der Vergabeunterlagen zurückzuversetzen.

 

 

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