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Beschlüsse 2014

Beschluss 1 VK LSA 07/14 vom 22.05.2014 (nicht barrierefrei)
Paragraf 114 Abs. 2 Satz 1 GWB, 101a Abs. 1, Satz 4 GWB, Paragraf 115 Abs. 1 GWB

  • Nachprüfungsantrag nach wirksam erteiltem Zuschlag
  • inhaltliche Kongruenz von Angebot und Zuschlagsschreiben
  • Unterzeichnung des Zuschlagsschreibens mit Zusatz "Im Auftrag"
  • Wirksamkeit der Zuschlagserteilung im Zusammenhang mit Paragraf 101a GWB und Unterbrechung der Wartefrist
  • Bindefristverlängerung durch anwaltlichen Vertreter
  • Zuschlagsverbot des Paragraf 115 Abs. 1 GWB greift erst mit Übersendung des Nachprüfungsantrages durch die Vergabekammer an den AG 

Beschluss 1 VK LSA 08/14 vom 06.05.2014 (nicht barrierefrei)
Paragraf 97 Abs. 7 GWB, Paragraf 101a GWB, Paragraf 101b Abs. 1 Nr. 1 GWB, Paragraf 107 Abs. 3 Nr. 2 GWB, Paragraf 114 Abs. 2, Satz 1 GWB, Paragraf 16 VOB/A

  • Verstoß gegen die Verpflichtung zur europaweiten Ausschreibung
  • keine ordnungsgemäße Rüge, Verstoß aus Bekanntmachung erkennbar
  • auch mündlicher Rügevortrag ist wirksame Rüge
  • ausschlaggebend für Ermittlung des Schwellenwertes ist Beschaffungsabsicht
  • kein Zustandekommen eines wirksamen Vertrages
  • unter Fristsetzung gemäß Paragraf 16 VOB/A können Erklärungen nachgefordert werden

Auch wenn die Kammer von einer Verpflichtung zur europaweiten Ausschreibung und somit auch von einer entsprechenden Pflichtverletzung der Antragsgegnerin ausgeht, ist die nationale Ausschreibung nicht geeignet, die Position der Antragstellerin im Wettbewerb zu schwächen. Ist das Angebot der Beigeladenen zuschlagsfähig und ist dieses Angebot nach rechnerischer Prüfung das Wirtschaftlichste, so hätte die ordnungsgemäße Durchführung eines Offenen Verfahrens keinerlei Einfluss auf die Rang- und Reihenfolge der Bieter im Wettbewerb. 

Beschluss 1 VK LSA 12/14 vom 04.09.2014 (nicht barrierefrei)
Paragraf 101a GWB, Paragraf 101b Abs. 1 Nr.1 GWB, Paragraf 114 Abs. 1 Satz 1 GWB, Paragraf 17EG Abs. 1 VOL/A, Paragraf 20EG Abs. 1 lit. d) VOL/A,

  • fehlerhafte Wahl der Vergabeordnung in einem national durchgeführten Vergabeverfahren
  • unzureichende Leistungsbeschreibung und ungenügende Dokumentation der Kostenschätzung bezüglich des Beschaffungsumfangs für wiederkehrende Wartungsleistungen führten im Ergebnis der Überprüfung durch die Vergabekammer zur Überschreitung des maßgeblichen Schwellenwertes und damit zur Zuständigkeit der angerufenen Vergabekammer
  • unterlassene Vorabinformation i.S. des Paragraf 101a GWB an die Bieter
  • Unwirksamkeit des bereits geschlossenen Vertrages gemäß Paragraf 101b Abs. 1 Nr. 1 GWB
  • öffentliche Auftragsvergabe für eine Vielzahl von konzernverbundenen Unternehmen durch die Vergabestelle eines Tochterunternehmens, welches selbst Sektorenleistungen erbringt
  • rechtsfehlerhafte Anwendung der Sektorenrichtlinie bei einer gemeinschaftlichen Beschaffung mehrerer Auftraggeber nach Paragraf 98 Nr. 2 oder Nr. 4 GWB, von denen einige öffentliche Auftraggeber keine Sektorenleistungen erbringen
  • keine ordnungsgemäßen Eingangsvermerke und weitere Vergabeverstöße
  • Aufhebung des Vergabeverfahrens

Der Anwendungsbereich der Sektorenrichtlinie ist eng umgrenzt. Es kann dahinstehen, ob die Antragsgegnerin selbst Sektorenleistungen vergibt. Sie vergibt aber den Auftrag für eine Vielzahl von Auftraggebern, von denen nur ein einige Unternehmen entsprechende Tätigkeiten im Sektorenbereich erbringen. Es ist den übrigen klassischen öffentlichen Auftraggebern verwehrt, das weniger strenge Vergaberecht anzuwenden.

Durch das Unterlassen der europaweiten Ausschreibung wurde weiterhin die Wahrnehmung des Primärrechtsschutzes deutlich erschwert. Dies zeigt sich daran, dass keine Information im Sinne des Paragraf 101a GWB erfolgte, weil man sich an die v. g. Vorschrift nicht gebunden fühlte. Die Durchführung eines europaweiten Verfahrens stellt für die Bieter nicht nur eine Formalität dar, sondern hat direkten Einfluss auf ihre Chancen.

Ein Eingangsvermerk dient der Beweissicherung. Er muss daher in einem förmlichen Verfahren den Aussteller erkennen lassen. Der Eingangsvermerk soll sicherstellen, dass der Wettbewerb zwischen den Bietern unter gleichen Voraussetzungen stattfindet und nicht einzelne Bieter ihr Angebot nachträglich verändern. Er soll dokumentieren, dass die Angebote fristgemäß eingegangen sind.

Beschluss 1 VK LSA 32/14 vom 27.02.2015 (nicht barrierefrei)
§ 19 EG Abs. 3 lit. d) VOL/A, § 19 EG Abs. 2 VOL/A, § 8 EG VOL/A, § 107 Abs. 3 Nr 3 GWB 

  • Änderungen an den Vergabeunterlagen
  • Nachforderung von Erklärung
  • Beschreibung der Leistung
  • freigestellte Schülertransportleistungen sind keine Verkehrsleistungen gemäß § 5 der Sektoren-Richtlinie 2004/17-EG der Dienstleistungsrichtlinie 

Sind Vergabeunterlagen einer Auslegung zugänglich, bzw. stellt einer der Bieter eine kalkulationsrelevante Nachfrage zum Leistungsprofil, so obliegt es dem Auftraggeber, größtmögliche Transparenz unter Vermeidung jedweder Form von Diskriminierung zu gewährleisten. 

Änderungen an den Vergabeunterlagen sind auch, wenn ein eigenes Begleitschreiben anstelle des geforderten Angebotsschreibens beigefügt wird, welches im Erklärungsinhalt von den auftraggeberseitigen Vorgaben abweicht. 

Ein vergaberechtswidriges Verhalten des Auftraggebers kann sich ausnahmsweise nicht schädigend auf die Position des Antragstellers im Wettbewerb auswirken, wenn er Änderungen an den Verdingungsunterlagen vorgenommen hat.

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