Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen
Wichtige Hinweise
Es gibt eine zentrale Digitale Plattform für Unbemannte Luftfahrt. Dort können Sie bei der Flugvorbereitung die geografischen Gebiete ansehen und die einzelnen Ansprechpartner herausfinden. Darüber hinaus finden Sie dort viele weitere Informationen zum Thema Drohnen.
Seit 31.12.2020 gilt die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947. Sie regelt den Flugbetrieb für unbemannte Luftfahrzeugsysteme (UAS), im allgemeinen Sprachgebrauch „Drohnen“, unmittelbar. Das neue nationale Luftrecht für UAS, LuftVO - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis (gesetze-im-internet.de), wurde an die EU-Regelungen angepasst und gilt seit 18.06.2021.
Gemäß DVO (EU) 2019/947 wird der Betrieb von UAS in drei Kategorien aufgeteilt: offen, speziell und zulassungspflichtig. Der Betrieb in der offenen Kategorie gemäß Art. 4 der DVO (EU) 2019/947 ist genehmigungsfrei, sofern alle Bedingungen der offenen Kategorie tatsächlich eingehalten werden. Die EU stellt je nach Gewicht und Betriebsrisiko Anforderungen an die Kenntnisse und Qualifikationen der Fernpiloten im Anhang A (UAS.OPEN.010 bis UAS.OPEN.070) der o.g. Verordnung. Auf dieser Seite finden Sie die Informationen für einen sicheren Flug nach den neuen EU-Vorschriften. Schauen Sie sich das Lehrmaterial (u.a. als Videos) dort an. Hier ist der Link zu dieser Seite des LBA. Die Online-Schulung und Prüfung für A1 und A3 kann dort auch absolviert werden.
Geht der Betrieb von UAS über die Grenzen der offenen Kategorie hinaus, ist der Betreiber verpflichtet für die spezielle Kategorie eine Betriebsgenehmigung nach Artikel 12 der DVO (EU) 2019/947 einzuholen. Das höhere Betriebsrisiko rechtfertigt hier die höheren Anforderungen an die Betreiber und die Fernpiloten. Die Risikobewertung erfolgt gemäß Art. 11. Daraus werden die erforderlichen Maßnahmen für den sicheren Flugbetrieb abgeleitet.
In der zulassungspflichtigen Kategorie werden größere, technisch komplizierte Vorhaben erfasst. Die Anforderungen sind dort sehr anspruchsvoll. Zuständig für diese Kategorie ist das Luftfahrtbundesamt.
Auf der gut aufbereiteten UAS-Seite des Luftfahrtbundesamtes (LBA) wurden viele Fragen zu den neuen Regelungen und den Übergangsfristen bereits beantwortet. Schauen Sie dort unbedingt vorbei.
Auf der Seite der EASA finden Sie weitere Antworten auf die häufig gestellten Fragen. Die Seite ist zwar auf Englisch, lässt sich aber über die Browserfunktion ins Deutsche übersetzen.
Genehmigungen
Genehmigungen in der offenen Betriebskategorie
Eine Genehmigung gemäß § 21i LuftVO kann für die offene Betriebskategorie erforderlich sein, wenn die Bedingungen für den Betrieb von UAS in einem geografischen Gebiet gemäß § 21h Abs. 3 LuftVO nicht eingehalten werden können. Die Genehmigung für die geografischen Gebiete kann allgemein oder einzeln beantragt werden. Einen Überblick über die geografischen Gebiete erhalten Sie hier.
Die Allgemeingenehmigung wird für zwei Jahre erteilt und kostet 200 EUR bei der Erstbeantragung. Sie kann mindestens in 6 weiteren Bundesländern unproblematisch anerkannt werden. Weitere Informationen finden Sie im Antragsformular. Eine Anerkennung von Allgemeingenehmigungen aus den Bundesländern NI, HH, HB, SH, HE, BW und RLP wird in einem vereinfachten Verfahren erstellt und kostet 50 EUR. Bitte beachten Sie, dass die Fernpiloten ein A2 EU-Fernpilotenzeugnis besitzen müssen. Wir weisen Sie bereits im Vorfeld auf unsere landesspezifischen Nebenbestimmungen hin, die im Zusammenhang mit den Allgemeingenehmigungen oder Anerkennungen eingehalten werden müssen.
Die Genehmigung für den Einzelfall kann für einen kurzen Zeitraum von max. zwei Wochen und einige geografische Gebiete beantragt werden, wenn eine Allgemeingenehmigung nicht benötigt wird bzw. wenn abweichende Nebenbestimmungen erforderlich sind. Die Gebühr wird hier je nach Einzelfall berechnet.
Formular Einzelfallgenehmigung
Genehmigungen in der speziellen Betriebskategorie
Für die spezielle Betriebskategorie werden die Genehmigungen erforderlich, wenn der Drohnenbetrieb über die Grenzen der offenen EU-Kategorie hinausgeht. Seit 16.09.2022 ist das Luftfahrtbundesamt für die Betriebsgenehmigungen in der speziellen Kategorie für Firmen und Personen aus Sachsen-Anhalt zuständig. Informieren Sie sich bitte auf der Internetseite des LBA.
Hinweis: für alle Genehmigungsarten werden Gebühren gemäß LuftKostV berechnet. Sollte für Sie ein Anspruch auf eine Gebührenbefreiung bzw. -ermäßigung bestehen oder falls die Gebühr nicht vom Genehmigungsinhaber selbst, sondern von einer anderen Stelle getragen wird (abweichende Rechnungsadresse), teilen Sie es bitte bereits bei der Antragstellung mit.
Bitte öffnen Sie die PDF-Antragsformulare am besten mit dem Adobe Reader. Bei anderen PDF-Programmen werden die Inhalte nicht immer korrekt angezeigt.
Antragsverfahren
Um einen Vorgang erstmalig bearbeiten zu können, muss der Betreiber des UAS bei der Luftfahrtbehörde einen Antrag stellen. Verwenden Sie bitte hierfür die entsprechenden Antragsformulare. Das jeweilige Formular ist vollständig auszufüllen und mit den erforderlichen Unterlagen (im Formular aufgelistet) einzusenden. Ihre Unterschrift ist zwingend erforderlich.
Die Bearbeitungsdauer für Anträge auf Genehmigungen aller Art beträgt mindestens 5 Arbeitstage nach dem Eingang eines vollständigen Antrages.
Weitere Formulare
Änderungen bei der Behördenprivilegierung (Stand 20.07.2022)
Bitte beachten Sie, dass seit 20.07.2022 der Begriff "Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS)" viel enger als bisher ausgelegt wird.
Zuvor wurden die Anfragen von Hochschulen, Universitäten, Landesbehörden ohne Sicherheitsaufgaben etc. so beantwortet, dass sie aus dem Geltungsbereich der Drohnenvorschriften ausgenommen waren. Seit dem Stichtag 20. Juli 2022 gilt das nicht mehr. Die luftrechtlichen Vorschriften müssen nun durch die meisten Behörden in vollem Umfang eingehalten werden.
Davon ausgenommen sind jetzt nur noch
- die Polizeien des Bundes und der Länder,
- die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW),
- die Bundeszollverwaltung,
- die Feuerwehren,
- die Rettungsdienste,
- die Katastrophen- und Zivilschutzbehörden von Bund und Ländern einschließlich der mitwirkenden Hilfsorganisationen,
- sowie die mit Sicherheits- und Vollzugsaufgaben gesetzlich beauftragten Behörden und Dienststellen.
Alle anderen Behörden werden von dieser Ausnahme nicht erfasst.
In der Mitteilung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV) erfahren Sie weitere Details.
Hinweise auf weitere Regelungen für Drohnen
- Drohnen/UAS sind Luftfahrzeuge gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 Luftverkehrs-Gesetz (LuftVG). Die Fernpiloten sind für ihren sicheren Betrieb verantwortlich.
- Für jedes Luftfahrzeug muss eine (Luftfahrt-)Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden.
- Starts und Landungen dürfen nur mit Zustimmung des Grundstückseigentümers bzw. des Verfügungsberechtigten durchgeführt werden.
- Der Luftraum wird mit bemannten Luftfahrzeugen geteilt. Rettungshubschrauber oder Hubschrauber der Polizei können auch unter 120 m Höhe fliegen! Drohnen aller Art müssen bemannten Luftfahrzeugen stets durch Verringerung der Flughöhe (oder Landung) ausweichen.
- Aufstiege in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometer von der Begrenzung von Flugplätzen sowie auf Flugplätzen bedürfen der Zustimmung der Luftaufsichtsstelle oder der Flugleitung. Innerhalb des kontrollierten Luftraums ist gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 5 LuftVO eine Flugverkehrskontrollfreigabe bei der zuständigen Stelle einzuholen.
- Jeder Fernpilot ist zu einer ordnungsgemäßen Flugvorbereitung im Sinne von Anhang SERA.2010 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 verpflichtet. Beachten Sie die neue Digitale Plattform für Unbemannte Luftfahrt. Dort können Sie bei der Flugvorbereitung über das Map Tool die geografischen Gebiete ansehen und die einzelnen Ansprechpartner herausfinden.
- Der Fernpilot muss die technischen Möglichkeiten und Grenzen seines UAS kennen und einen ausreichenden Sicherheitsabstand zu Hindernissen aller Art einhalten.
- Der räumliche Bereich der privaten Lebensgestaltung Dritter darf nicht verletzt werden.
- Für Foto- und Filmaufnahmen mit UAS sind Datenschutzrecht, Persönlichkeitsrecht bzw. das Recht am eigenen Bild und Urheberrecht zu beachten!
- Der Betrieb von unbemannten Fluggeräten ist in vielen naturrechtlichen Schutzgebieten grundsätzlich verboten.
- Die Nichteinhaltung der luftrechtlichen Vorschriften führt zur Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens. Bei einer Gefährdung Dritter oder bei einer Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen kann ein Strafverfahren eingeleitet werden.
Besonderheit: kontrollierter Luftraum
Nach § 21 LuftVO ist für einen Aufstieg eines Flugmodells oder eines UAS innerhalb des kontrollierten Luftraumes eine Flugverkehrskontrollfreigabe von der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle einzuholen. Die DFS hat in der NfL 2023-1-2705 eine Allgemeinfreigabe für Flugmodelle und UAS in der Kontrollzone des Flughafens Leipzig/Halle erteilt. Diese gilt jedoch nur, wenn die Auflagen der DFS eingehalten werden. Diese finden Sie auch auf der Internetseite der DFS.
Am Verkehrsflughafen Magdeburg-Cochstedt wurde eine ATZ von der Deutschen Flugsicherung eingerichtet. Die Bedingungen für die Nutzung dieses Luftraumes können Sie hier nachlesen.
Weiterführende Informationen
- Digitale Plattform des BMDV für UAS
- Übersicht über die Flugplätze, Kontrollzonen und Flugbeschränkungsgebiete in Sachsen-Anhalt (nicht barrierefrei)
- Deutsche Flugsicherung (DFS) im Onlinedienst.
Ihr Ansprechpartner
Herr Wiegandt (Sachbearbeiter für Drohnen/UAS und besondere Nutzung des Luftraumes)
Tel.: +49 345 514-1199