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Besondere Nutzung des Luftraumes

Zuständigkeiten

Für die Erteilung von luftrechtlichen Erlaubnissen ist in Sachsen-Anhalt das Landesverwaltungsamt als obere Luftfahrtbehörde zuständig. Für die Nutzung des kontrollierten Luftraums und des Luftraums über dem Flughafen Leipzig/Halle ist eine Flugverkehrskontrollfreigabe der Deutschen Flugsicherung GmbH (DFS) erforderlich. Sie können sich auf der Internetseite der DFS informieren.

Rechtssystematik

Die einschlägige Vorschrift ist die Luftverkehrsordnung (LuftVO). Die wichtigsten Paragraphen können Sie auf einer anderen Seite nachlesen:

Betrieb in der Nähe von Flugplätzen

In einer Entfernung von weniger als 1,5 km von der Begrenzung von Flugplätzen ist der Luftraum für bemannte Luftfahrt reserviert. Besondere Nutzung des Luftraumes durch Drachen, Kinderballone, Feuerwerkskörper, Schweinwerfer, Lasergeräte etc. ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen können auf Antrag erteilt werden, wenn von der beantragten Nutzung des Luftraumes keine Gefahren für öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen (§ 19 Abs. 2 LuftVO).

Eine Übersicht über die Flugplätze in Sachsen-Anhalt steht zum Download bereit.

Erlaubnisfreie Nutzung des Luftraumes

Wenn die beabsichtigte Luftraumnutzung weder verboten noch erlaubnispflichtig ist, benötigen Sie keine luftrechtliche Erlaubnis des Landesverwaltungsamtes. Andere Erlaubnisse, Genehmigungen und Zustimmungen wie bspw. die Zustimmung des Grundstückeigentümers sind eigenständig einzuholen.

Beispiele: Aufstiege von Feuerwerkskörpern bis max. 300 m über Grund oder der Betrieb von Lasern, die zum Boden gerichtet sind und nicht in den Luftraum strahlen, sind aus luftrechtlicher Sicht erlaubnisfrei, sofern diese nicht in einer Entfernung von weniger als 1,5 km von der Begrenzung von Flugplätzen (inkl. genehmigte Hubschrauberlandeplätze) stattfinden.

Himmelslaternen

Der Aufstieg von Flug- und Himmelslaternen ist in Sachsen-Anhalt gemäß § 1 Gefahrenabwehrverordnung zur Verhütung von Bränden durch die Benutzung von Ballonen vom 30. März 2009 grundsätzlich verboten. Ausnahmen kann gemäß § 3 die zuständige Sicherheitsbehörde zulassen.

Unbemannte Freiballone

Der Betrieb von einem unbemannten Freiballon (Wetterballon) bedarf immer einer Erlaubnis. Die Erlaubnis wird auf Antrag erteilt. Verwenden Sie bitte das untenstehende Antragsformular. Darin sind alle erforderlichen Unterlagen aufgelistet. Der Antrag muss unterschrieben eingereicht werden.

Ungesteuerte Flugkörper mit Eigenantrieb

Darunter zählen beispielsweise Modellraketen, aber auch andere Flugkörper, die in der Luft nicht steuerbar sind. Diese Luftraumnutzung bedarf immer einer Erlaubnis.

Scheinwerfer, Skybeamer, Laser etc.

Für den Betrieb von Scheinwerfern und optischen Lichtsignalgeräten ist je nach Standort, Ausrichtung und Lichtstärke eine luftrechtliche Erlaubnis erforderlich, sofern diese Geräte Luftfahrzeugführer während des Flugs blenden könnten (§ 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 LuftVO). In der Nähe von Flugplätzen sind sie grundsätzlich verboten, wenn dadurch der Flugbetrieb auf einem Flugplatz gestört werden könnte (§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 LuftVO).

Laser und Scheinwerfer, die lediglich in den Räumen eingesetzt werden oder wenn diese flach zum Boden ausgerichtet sind und somit nicht in den Luftraum strahlen, können ohne eine luftrechtliche Erlaubnis betrieben werden.

Kinderballone

In einer Entfernung von mindestens 1,5 km von der Begrenzung von Flugplätzen ist für das Steigenlassen von Kinderballonen keine Erlaubnis des Landesverwaltungsamtes erforderlich. Andernfalls ist es verboten (s.o. § 19 LuftVO). Es kann jedoch eine Ausnahmeerlaubnis gemäß § 19 Abs. 2 LuftVO beantragt werden.  Übersicht über die Flugplätze und Kontrollzonen

Je nach Aufstiegsort, Art und Anzahl der Luftballone ist zusätzlich gemäß § 21 LuftVO eine Flugverkehrskontrollfreigabe der DFS erforderlich. Diese Fälle sind im Infoblatt der DFS dargestellt. Eine Freigabe benötigen Sie grundsätzlich für Ballonaufstiege in der unmittelbaren Umgebung (Kontrollzone) von

  • internationalen Verkehrsflughäfen (wie z. B. Frankfurt),
  • Regionalflughäfen (wie z. B. Augsburg),
  • militärischen Flugplätzen (wie z. B. Nordholz)

oder für Aufstiege von mehr als 500 Ballonen.

Die Freigabe gilt für Aufstiege von weniger als 500 Ballonen, die außerhalb der oben beschriebenen Schutz-bereiche (Kontrollzonen) um Flughäfen stattfinden, unter folgenden Auflagen generell als erteilt:

  • die Ballone werden nicht gebündelt (so genannte Ballontrauben),
  • zum Befüllen darf kein brennbares Gas benutzt werden,
  • es dürfen keine harten Gegenstände (Holz, Plastik, Metall, Wunderkerzen, Leuchtstäbe, Knicklichter, LEDs) in oder an den Ballonen befestigt werden.

Ihr Ansprechpartner

Herr Wiegandt (Sachbearbeiter Betriebserlaubnisse für unbemannte Fluggeräte und besondere Nutzung des Luftraumes)
Tel.: +49 345 514-1842
E-Mail

Kontakt

Öffnungszeiten:
Mo. - Do.: 9:00 – 15:00 Uhr
Fr.: 9:00 – 12:00 Uhr

Hinweis: 
Termine können nach individueller Vereinbarung auch außerhalb der Sprechzeiten durchgeführt werden. Bitte beachten Sie, dass einzelne Bereiche abweichende Öffnungszeiten haben. Diese erfahren Sie auf der jeweiligen Internetseite des Referates.

Sie erreichen uns telefonisch in

Halle (Saale): +49 345 514-0

Magdeburg: +49 391 567-0

Dessau-Roßlau: +49 340 6506-0

oder per Post:

Landesverwaltungsamt
Ernst-Kamieth-Straße 2
06112 Halle (Saale)