Luftsicherheitsbehörde
Ansprechpartner
Frau Hoffmann (Referentin)
Telefon: +49 345 514 1440
Telefax: +49 345 514 1829
E-Mail
Herr Adler (Grundsatzsachbearbeiter, Luftsicherheit am Verkehrsflughafen Magdeburg/Cochstedt und an allen Verkehrslandeplätzen nach §§ 5 und 8 LuftSiG))
Telefon: +49 345 514 1814
Telefax: +49 345 514 1829
E-Mail
Herr Hänsch (Sachbearbeiter für Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 LuftSiG, Luftsicherheit an sog. kleinen Flugplätzen nach § 8 LuftSiG))
Telefon: +49 345 514 1352
Telefax: +49 345 514 1829
E-Mail
Frau Schönburg (Sachbearbeiterin für Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 LuftSiG)
Tel.: +49 345 514 1163
Tel.: +49 345 514 1829
Luftsicherheitsgebühr am Verkehrsflughafen Magdeburg/Cochstedt
Derzeit ist keine Luftsicherheitsgebühr festgesetzt.
Zuverlässigkeitsüberprüfung für Luftfahrer und entsprechende Flugschüler durch die Luftsicherheitsbehörde nach Paragraf 7 Luftsicherheitsgesetz
Das Landesverwaltungsamt überprüft als Luftsicherheitsbehörde das Luftfahrt- und Flughafenpersonal sowie die im Rahmen der sog. sicheren Lieferkette Beschäftigten auf deren Zuverlässigkeit.
Die Überprüfung der Zuverlässigkeit bezieht sich auf alle Luftfahrer einschließlich Flugschüler motorbetriebener Luftfahrzeuge und ist zur Aufrechterhaltung des Luftfahrerscheines (Lizenz) erforderlich.
Das Verfahren
Die Überprüfung erfolgt auf Antrag des Betroffenen. Mit dem ausgefüllten Antragsformular ist eine Kopie des gültigen Personalausweises oder eine Kopie des gültigen Reisepasses zuzüglich einer aktuellen Meldebescheinigung einzureichen.
Bei den Anträgen nach Nr. 4 ist zusätzlich ein Nachweis zur erteilten Erlaubnis (Lizenzkopie) oder zur angestrebten Erlaubnis (bspw. Anmeldung bei der Flugschule, Ausbildungsvertrag) beizulegen.
Das Formular zur Erfassung der Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten ist bei den Anträgen nach Nr. 1-3, 5 und Sonstigen einzureichen.
Nach der Einleitung des Verfahrens werden das Landeskriminalamt Sachsen-Anhalt sowie das Ministerium des Innern, Abteilung Verfassungsschutz, beteiligt sowie die Bundespolizei und das Zollkriminalamt. Daneben wird eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister eingeholt. Soweit im Einzelfall erforderlich, können weitere Sicherheitsbehörden einbezogen und um Auskünfte über den jeweiligen Antragsteller gebeten werden.
Die Zuverlässigkeitsüberprüfung ist fünf Jahre gültig.
Eine Wiederholungsüberprüfung der Zuverlässigkeit soll mindestens drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer der Zuverlässigkeitsüberprüfung beantragt werden.
Die Kosten für eine Erstüberprüfung der Zuverlässigkeit liegen durchschnittlich bei 60 Euro; eine Wiederholungsüberprüfung kostet im Regelfall durchschnittlich 50 Euro. Die Kosten werden innerhalb des Gebührenrahmens nach dem tatsächlichen Aufwand festgesetzt. Die Kosten für die Überprüfung zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit trägt der Arbeitgeber.
Weitere Informationen zum Umfang und Inhalt der Überprüfung können Sie dem Gesetzestext des Paragrafen 7 Luftsicherheitsgesetz entnehmen.
Ansprechpartner
Herr Hänsch (Sachbearbeiter für Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 LuftSiG, Luftsicherheit an sog. kleinen Flugplätzen)
Telefon: +49 345 514 1352
Telefax: +49 345 514 1829
E-Mail
Frau Schönburg (Sachbearbeiterin für Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 LuftSiG)
Tel.: +49 345 514 1163
Fax.: +49 345 514 1829
Rechtsgrundlage
Paragraf 7 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG)