Zuwendungen zur Förderung von Investitionen zur Stärkung des regionalen Schienengüterverkehrs in Sachsen-Anhalt
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Investitionen zur Stärkung des regionalen Schienengüterverkehrs in Sachsen-Anhalt (RdErl. des MLV vom 17.02.2020, 33-30254)
Was wird gefördert?
Projekte, die den Neu- und Ausbau bzw. den Erhalt von privaten Gleisanlagen und -anschlüssen in Sachsen-Anhalt als Ziel haben.
Rechtsgrundlage:
Das Land Sachsen-Anhalt gewährt die Zuwendungen nach den Maßgaben der oben benannten Richtlinie.
Zuwendungsvoraussetzungen:
Zuwendungen werden nur gewährt, wenn
- das Projekt unmittelbar der Verbesserung der Sicherheit, Abwicklung, Wirtschaftlichkeit und Attraktivität des Schienengüterverkehrs dient, konkrete und nachhaltige Verlagerungseffekte von Anteilen des Güterverkehrs von der Straße auf die Schiene zur Folge haben bzw. die weitere Gewährleistung des Schienengüterverkehrs zumindest mittelfristig gesichert wird,
- das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs im Eisenbahnbereich beachtet wird,
- diese nicht zur Quersubventionierung oder mittelbaren Subventionierung anderer Wirtschaftstätigkeiten einschließlich des Betriebes der Infrastruktur genutzt werden,
- sich der Gleisanschluss bzw. die Gleisanlage im Eigentum des Zuwendungsempfängers befindet,
- die Gesamtfinanzierung des Projektes gewährleistet ist, wobei andere öffentliche Finanzierungshilfen im selben Projekt nicht zulässig sind.
Zuwendungsempfänger:
Zuwendungsempfänger sind Unternehmen in privater Rechtsform.
Erforderliche Unterlagen:
Das Antragsformular finden Sie im Download-Bereich.
Der Antrag ist schriftlich im Landesverwaltungsamt, Referat 307 (Verkehrswesen), Ernst-Kamieth-Straße 2, 06112 Halle (Saale) einzureichen.
Ansprechpartner:
Frau Gutzeit
Tel.: +49 345 514-1149
E-Mail
Frau Danies
Tel.: +49 345 514-1219
E-Mail
Formulare zum Download:
Antragsverfahren:
- Antrag zur Gewährung von Zuwendungen für Projekte zur Stärkung des regionalen Schienengüterverkehrs in Sachsen-Anhalt
- Erklärung zu subventionserheblichen Tatsachen im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches (Anlage 2)
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