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Zulassung von Kleinfahrzeugen

Jedes Fahrzeug, welches im Geltungsbereich der Landesschifffahrts- und Hafenverordnung verkehrt muss gemäß § 15 Landesschifffahrts- und Hafenverordnung gekennzeichnet sein.

Für Kleinfahrzeuge werden die Kennzeichen vom Landesverwaltungsamt ausgegeben. Es besteht aus den Buchstaben "ST" gefolgt von einer fünfstelligen Zahlenfolge.

Was benötige ich für den Antrag auf Erteilung eines Kennzeichens?

Das Kennzeichen ist schriftlich vom Eigentümer zu beantragen.

Neben dem vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Vordruck sind regelmäßig folgende Unterlagen mit beizufügen:

  1. Identitätsnachweis (Kopie des Personalausweises oder Reisepass mit Meldebescheinigung),
  2. Eigentumsnachweis (Kaufvertrag o.ä.) für Fahrzeug und Motor oder Motoren (max. 2 Motoren können auf das Fahrzeug eingetragen werden),
  3. Konformitätserklärung für das Fahrzeug und/oder des Motors (weitere Informationen finden Sie in den Erläuterungen im Antragsformular).

Wie erhalte ich ein Kennzeichen für mein Kleinfahrzeug?

Nach der Prüfung des Antrags und Vorliegen aller einzureichenden Unterlagen erhalten Sie ein Zuteilungsschreiben mit dem Kennzeichen für Ihr Kleinfahrzeug einschließlich einem Kostenfestsetzungsbescheid. Es können nur vollständige Anträge bearbeitet werden.

Dieses Zuteilungsschreiben gilt als Kennzeichenausweis für die Dauer von ca. 4 Wochen. 

Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitungszeit Ihres Antrages derzeit ca. 4 - 6 Wochen in Anspruch nehmen kann.

Sobald die Gebühren für die Erteilung des Kennzeichens auf dem Konto des Landesverwaltungsamtes eingegangen sind, erhalten Sie per Einschreiben den Kennzeichenausweis für Ihr Kleinfahrzeug.

Hinweis:

Das vom Landesverwaltungsamt ausgegebene Kennzeichen für Kleinfahrzeuge ist auf Bestrebung des Landes Sachsen-Anhalt vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach § 3 Absatz 4 der Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschifffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen anerkannt worden. Mit dem vom Landesverwaltungsamt zugeteilten Kennzeichen dürfen Sie auf den Binnenschifffahrtsstraßen verkehren.

Wie erhalte ich einen Ersatz, wenn ich meinen Kennzeichenausweis verloren habe?

Bei Verlust des Kennzeichenausweises können Sie hier schriftlich unter Angabe der Gründe für den Verlust eine Ersatzausfertigung beantragen. Nach Prüfung des Antrages erhalten Sie ein Zuteilungsschreiben und einen Kostenfestsetzungsbescheid. Das Zuteilungsschreiben gilt wiederum für die Dauer von ca. 4 Wochen als Kennzeichenausweis.

Sobald die Gebühren für die Erteilung des Kennzeichens auf dem Konto des Landesverwaltungsamtes eingegangen sind, erhalten Sie per Einschreiben die Ersatzausfertigung Ihres Kennzeichenausweis für Ihr Kleinfahrzeug.

Was muss ich machen, wenn sich zu den Daten auf dem Kennzeichenausweis Änderungen ergeben?

Sollten sich Änderungen zu den Daten auf dem Kennzeichenausweis ergeben, sind die Änderungen hier schriftlich anzuzeigen. Änderungen können z.B. eine Namensänderung, Umzug oder ein Motorenwechsel sein. Beantragen Sie bitte die Änderung mit dem Antragsformular und fügen Sie die entsprechenden Unterlagen für die Änderung dem Antrag in Kopie hinzu. Außerdem ist der bisherige Kennzeichenausweis vorzulegen!

So wäre z. B. für einen Namenswechsel oder Umzug die Kopie des neuen Identitätsnachweises zum Antrag hinzuzufügen. Bei einem Motorwechsel wäre es der Eigentumsnachweis für den neuen Motor und die Konformitätserklärung.

Nach Prüfung des vollständigen Antrages erhalten Sie wieder ein Zuteilungsschreiben und einen Kostenfestsetzungsbescheid. Das Zuteilungsschreiben gilt wieder für die Dauer von ca. 4 Wochen als Kennzeichenausweis.

Sobald die Gebühren für die Erteilung des Kennzeichens auf dem Konto des Landesverwaltungsamtes eingegangen sind, erhalten Sie per Einschreiben die Ersatzausfertigung Ihres Kennzeichenausweis für Ihr Kleinfahrzeug.

Was muss ich machen, wenn ich mein Kleinfahrzeug verkauft habe?

Ein Eigentumswechsel ist unverzüglich anzuzeigen. Dabei ist der bisherige Kennzeichenausweis vorzulegen. Gleiches gilt auch, wenn das Kleinfahrzeug zerstört wird, für den Verkehr nicht mehr geeignet ist oder abgemeldet werden soll.

Sollten Sie eine schriftliche Abmeldebescheinigung benötigen (z.B. für eine bestehende Haftpflichtversicherung) vermerken Sie dies bitte auf der Anzeige der Abmeldung. Die schriftliche Abmeldebescheinigung ist kostenpflichtig!

Ansprechpartner für Zulassungsfragen:

Herr Haupt

Telefon: +49 345 514-1564

E-Mail

Formulare zum Download:

Kontakt

Öffnungszeiten:
Mo. - Do.: 9:00 – 15:00 Uhr
Fr.: 9:00 – 12:00 Uhr

Hinweis: 
Termine können nach individueller Vereinbarung auch außerhalb der Sprechzeiten durchgeführt werden. Bitte beachten Sie, dass einzelne Bereiche abweichende Öffnungszeiten haben. Diese erfahren Sie auf der jeweiligen Internetseite des Referates.

Sie erreichen uns telefonisch in

Halle (Saale): +49 345 514-0

Magdeburg: +49 391 567-0

Dessau-Roßlau: +49 340 6506-0

oder per Post:

Landesverwaltungsamt
Ernst-Kamieth-Straße 2
06112 Halle (Saale)