weitere Hinweise
Gesetzliche Voraussetzungen
Das Blinden- oder Gehörlosengeld wird auf Antrag für Blinde, hochgradig Sehbehinderte und Gehörlose gewährt,
- die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Land Sachsen-Anhalt haben oder
- nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1, ABl. L 200 vom 7.6. 2004, S. 1, ABl. L 204 vom 4.8.2007, S. 30), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 988/2009 (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 43), anspruchsberechtigt sind
Das Blindengeld nach § 1 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 beträgt 360 Euro monatlich, für Minderjährige 250 Euro monatlich. Hochgradig Sehbehinderte nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nrn. 3 und 4 und Gehörlose nach Absatz 3 erhalten Blinden- oder Gehörlosengeld in Höhe von 52 Euro monatlich. Die Höhe des Blinden- oder Gehörlosengeldes nach den Sätzen 1 und 2 verändert sich jeweils zum 1. Juli um den von der Bundesregierung für die neuen Bundesländer ermittelten Rentenanpassungssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Anpassung wird erstmals zum 1. Juli 2020 vorgenommen.
Anderweitige Unterbringung
Hält sich die blinde Person in einem Heim oder einer gleichartigen Unterbringung auf, vermindert sich das Blindengeld für Blindheit um die Hälfte.
Hiervon ausgenommen sind Fälle, in denen die Kosten des Aufenthalts überwiegend vom Antragsteller oder einem nach dem bürgerlichen Recht unterhaltspflichtigen Dritten getragen werden oder es sich um eine stationäre Einrichtung zur schulischen und beruflichen Ausbildung handelt.
Medizinische Voraussetzungen
Vorübergehende Störungen sind nicht zu berücksichtigen. Als vorübergehend gilt ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten.
Blindheit
Blind ist, wem das Augenlicht vollständig fehlt.
Als blind gelten auch Personen, deren Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als 1/50 beträgt oder bei denen damit nicht erfasste Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie der oben genannten Beeinträchtigung der Sehschärfe gleich zu achten sind.
Hochgradige Sehbehinderung
Hochgradig in seiner Sehfähigkeit behindert sind die Personen, deren Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als 1/20 beträgt oder wenn andere hinsichtlich des Schweregrades gleichzuachtende Störungen der Sehfunktion vorliegen. Dies ist der Fall, wenn die Einschränkung des Sehvermögens einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 bedingt und noch keine Blindheit vorliegt.
Gehörlosigkeit
Gehörlos sind Personen, mit angeborener oder bis zum 7. Lebensjahr erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit, soweit der Grad der Behinderung infolge schwerer Störungen des Spracherwerbs 100 beträgt oder mit später erworbener Taubheit, wenn der Grad der Behinderung allein infolge Taubheit und mit der Taubheit einhergehender schwerer Sprachstörung 100 beträgt.
Ausschluss von Leistungen
Personen haben keinen Anspruch auf Blindengeld,
- wenn sie wegen ihrer anerkannten Blindheit Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, beziehen
- wenn sie aufgrund eingetretener Blindheit in Zusammenhang mit einem Versicherungsfall Leistungen nach dem SGB VII (gesetzliche Unfallversicherung) beziehen
- wenn durch oder für sie die Nutzung der Leistung zum Ausgleich des durch die Sehbehinderung bedingten Mehraufwandes nicht möglich ist