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Leistungen der Kriegsopferfürsorge


Die Leistungsvorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) und damit auch der Kriegsopferfürsorge an vom Versorgungsamt anerkannte Beschädigte, ihre Angehörigen und Hinterbliebenen finden für folgende Personengruppen entsprechende Anwendung:

  • Opfer des Krieges und deren Hinterbliebenen nach dem (BVG)

  • Opfer von Gewalttaten und deren Hinterbliebenen nach Paragraph 1 Opferentschädigungsgesetz (OEG)

  • Soldaten, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten haben, und deren anerkannten Hinterbliebenen gemäß Paragraph 80 Soldatenversorgungsgesetz (SVG)

  • Zivildienstleistende, die eine Schädigung erlitten haben, und deren anerkannten Hinterbliebenen gemäß Paragraph 47 Zivildienstgesetz (ZDG)

  • Impfgeschädigte, bei denen die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60 Infektionsschutzgesetz (IfSG) vorliegen, und ihre anerkannten Hinterbliebenen

  • Politische Häftlinge in der ehemaligen DDR, die infolge der Inhaftierung eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, und ihre anerkannten Hinterbliebenen gemäß Paragraphen 4, 5 Häftlingshilfegesetz (HHG)

  • Opfer politisch motivierter Strafverfolgungsmaßnahmen in der ehemaligen DDR, die in der auf einem Unrechtsurteil beruhenden Haft Gesundheitsschäden erlitten haben, und ihre Hinterbliebenen gemäß Paragraphen 21 fortfolgende. des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG)

  • Opfer einer hoheitlichen Maßnahme einer deutschen behördlichen Stelle in der ehemaligen DDR, die aufgrund einer Verwaltungsentscheidung gesundheitliche Schäden erlitten haben, und ihre Hinterbliebenen gemäß Paragraphen 3 fortfolgende des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (VwRehaG)


Leistungen der Kriegsopferfürsorge werden gewährt, wenn und soweit der Beschädigte infolge der vom Versorgungsamt anerkannten Schädigung und die Hinterbliebenen infolge des Verlusts des Ernährers nicht in der Lage sind, den anzuerkennenden Bedarf aus den übrigen Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetzes und dem sonstigen Einkommen und Vermögen zu decken. Voraussetzung für die Leistungen der Kriegsopferfürsorge ist damit ein wirtschaftlicher Schaden infolge der gesundheitlichen Schädigung beziehungsweise des Verlusts des Ernährers.


Leistungen der Kriegsopferfürsorge sind:


Leistungen der Kriegsopferfürsorge gibt es in Form von persönlichen Hilfen, Sachleistungen und Geldleistungen.


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