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Aktuelles - Soziales Entschädigungsrecht

Einbeziehung von Gewalttaten im Ausland in das Opferentschädigungsgesetz


Das Dritte Gesetz zur Änderung des Opferentschädigungsgesetzes (OEG) ist am 01.07.2009 in Kraft getreten.

Bisher bestand kein Anspruch nach dem OEG, wenn die Straftat im Ausland begangen wurde, weil der Staat außerhalb seines Territoriums keine Möglichkeit hat, den Schutz der Betroffenen sicherzustellen. Mit der jetzigen Änderung wird der Anwendungsbereich des OEG auf Auslandstaten erweitert.

Danach erfolgt eine Erweiterung des OEG auf Gewalttaten im Ausland, die ab dem 01.07.2009 begangen wurden. Die Leistungen umfassen eine Einmalzahlung und Heilbehandlung.

Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.


Weiterhin erhalten Menschen ohne deutsche Staatangehörigkeit, die sich nur vorübergehend in Deutschland aufhalten und bis zum dritten Grad mit dauerhaft in Deutschland lebenden Personen verwandt sind, ebenfalls Leistungen, wenn sie in Deutschland Opfer einer Gewalttat werden.


Den gesamten Gesetzestext finden Sie hier.

Inkrafttreten der Versorgungsmedizinverordnung


Die Verordnung zur Durchführung des Paragrafen 1 Absatz 1 und 3, des Paragrafen 30 Absatz 1 und des Paragrafen 35 Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes (Versorgungsmedizin-Verordnung – VersMedV) vom 10.12.2008 ist zum 01.01.2009 in Kraft getreten.

  

Diese Verordnung regelt an Stelle der bisherigen Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit die Grundsätze für die medizinische Bewertung des Grades der Schädigungsfolgen im Sinne des Paragraf 30 Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes, für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung nach Paragraf 1 Absatz 3 des Bundesversorgungsgesetzes, die Kriterien für die Bewertung der Hilflosigkeit und der Stufen der Pflegezulage nach Paragraph 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes und das Verfahren für deren Ermittlung und Fortentwicklung. Nach Paragraf 69 Sozialgesetzbuch IX gelten die Maßstäbe auch für die Feststellung des Grades der Behinderung und weiterer gesundheitlicher Merkmale, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen sind.

Außensprechtage


Die Termine und die Orte für die Außensprechtage finden Sie hier.

Anschrift

Soziales Entschädigungsrecht
Maxim-Gorki-Straße 7
06114 Halle (Saale)

Schwerbehindertenrecht – Feststellungsverfahren
Maxim-Gorki-Straße 7
06114 Halle (Saale)

Schwerbehindertenrecht – Grundsatz und Rechtsbehelfsverfahren, LBliGG
Maxim-Gorki-Straße 7
06114 Halle (Saale)