Seit dem 1. Januar 2025 sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) verpflichtet, Textilabfälle aus privaten Haushaltungen getrennt zu erfassen. Dies gilt für alle Landkreise und kreisfreien Städte. Ziel der neuen Regelung ist es, die Entsorgung von Textilien zu verbessern und die Wiederverwendung sowie das Recycling zu fördern.
Die Verpflichtung zur getrennten Sammlung von Textilabfällen hatte der Gesetzgeber bereits seit der Änderung des KrWG im Jahr 2020 bekanntgegeben und sollte bis spätestens zum 1. Januar 2025 umgesetzt werden. Hier bestehen bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern noch einige Schwierigkeiten.
Die Pflicht zur getrennten Sammlung von Textilabfällen erstreckt sich auf alle Arten von Textilien, einschließlich der zerrissenen und verschmutzten Stoffe, nicht nur auf tragbare Kleidung. Während einige Landkreise und kreisfreie Städte auf den Wertstoffhöfen bereits die Entgegennahme von Altkleidern anbieten, fehlen vielerorts noch flächendeckende öffentliche Entsorgungssysteme für den gesamten Textilabfall, insbesondere für die nicht wiederverwendbaren und nicht recycelbaren Stoffe.
Wie diese Textilabfälle dem Entsorger zu überlassen sind, ist in seiner jeweiligen Abfallentsorgungssatzung zu regeln. Solange solche Regelungen fehlen, ist es zweckmäßig, verschmutzte und zerschlissene Alttextilien vorerst über die Restmülltonne zu entsorgen, um die Qualität der zur Wiederverwendung geeigneten Altkleider nicht zu beeinträchtigen oder den Sortieraufwand zu erhöhen.
Die im öffentlichen Raum mancherorts überquellenden Altkleider-Container sind sichtbarer Ausdruck des momentan eingebrochenen Markts für Altkleider und sonstige Textilabfälle. Die Ursachen dafür sind vielschichtig. U.a. die veränderten Märkte für Secondhand-Ware, besonders in afrikanischen Ländern, haben den Absatz von Altkleidern erheblich beeinträchtigt.
Herausforderungen für die Abfallwirtschaft
Die Einführung der Getrenntsammlungspflicht fällt zeitlich in eine Phase, in der der Markt für Alttextilien unter Druck steht. Insbesondere die gestiegene Produktion von billiger Fast Fashion, die nach nur kurzer Nutzung entsorgt wird, trägt zur Zunahme der Textilmengen bei. Auch sie müssen ordnungsgemäß verwertet werden. Die Qualität vieler Textilien ist inzwischen so niedrig, dass sie für Recyclingprozesse kaum geeignet sind und dadurch den Markt weiter belasten. Hinzu kommt, dass sich immer mehr Konsumenten für „Wegwerfmode“ entscheiden, was die Entsorgung von Textilien zu einem immer größeren Problem macht.
Trotz dieser äußeren Herausforderungen bleibt die Verpflichtung zur getrennten Sammlung von Textilabfällen eine gesetzliche Anforderung. Es liegt in der Verantwortung der Entsorgungsträger, die erforderlichen Entsorgungssysteme schnell und effektiv umzusetzen.
Die wichtigste Aufgabe, nämlich die Abfallvermeidung, bleibt jedoch beim Verbraucher: Der bewusste Konsum von Mode und die Vermeidung von Textilabfällen durch die Wahl langlebigerer Produkte helfen, die Abfallströme entscheidend zu reduzieren.
Ziel der Abfallentsorgung ist es, den Entsorgungsprozess nachhaltig und gesetzeskonform zu gestalten und die Umsetzung von Recycling- und Verwertungsstrategien zu fördern.
Die Verantwortung für die Entsorgung von Textilabfällen liegt nun bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern. Doch der Gesetzgeber setzt klare Prioritäten: An erster Stelle der Abfallhierarchie steht die Abfallvermeidung.