Ab dem 1. Mai 2025 tritt die umfassende Reform des deutschen Namensrechts in Kraft. Ehepaare, Eltern und Kinder erhalten mehr Flexibilität bei der Wahl von Familien- und Geburtsnamen. Zudem werden internationale Namenskonflikte entschärft, insbesondere für Deutsche im Ausland.
Wichtigste Änderungen im Überblick:
- Doppelnamen für Ehepaare und Kinder: Ehepaare können künftig einen gemeinsamen Doppelnamen führen, der aus den Nachnamen beider Partner besteht – mit oder ohne Bindestrich. Auch Kinder können diesen Doppelnamen erhalten, selbst wenn die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen führen. Der Name darf jedoch nicht aus mehr als zwei Teilen bestehen.
- Erleichterte Namensänderung für Stief- und Scheidungskinder: Die Rechte über den eigenen Namen von Kindern werden durch die Reform gestärkt. Diese sollen nicht länger an einem Namen festgehalten werden, der zu ihrer Lebenssituation gar nicht mehr passt. Stiefkinder, die den Namen eines Stiefelternteils erhalten haben, sollen die Namensänderung einfacher rückgängig machen können. Scheidungskinder sollen die Namensänderung eines Elternteils einfacher folgen können.
- Berücksichtigung von Minderheitentraditionen: Die Reform wird mehr Rücksicht auf die namensrechtliche Tradition von nationalen Minderheiten und auf ausländische Namenstraditionen nehmen. So sind beispielsweise vom Vornamen abgeleitete Nachnamen für friesische Kinder möglich (z. B. "Jansen" von "Jan"). Ebenso sind geschlechtsspezifische Namensformen erlaubt, beispielsweise die Anfügung von "-a" für Frauen in der sorbischen Volksgruppe. Also: Sukow und Sukowa.
- Internationale Vereinfachungen: Für Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland richtet sich die Namensführung künftig nach dem Recht des Aufenthaltslandes. Dies erleichtert die Anerkennung ausländischer Namensführungen in Deutschland. Eine Rechtswahl in das deutsche Namensrecht ist weiterhin möglich.
- Vereinfachung für im Ausland geborene Kinder: Wird ein deutsches Kind im Ausland geboren, erwirbt es seinen Geburtsnamen nach dem Recht dieses Landes. Der in der ausländischen Geburtsurkunde eingetragene Name ist in der Regel auch für den deutschen Rechtsbereich wirksam und kann ohne weitere Erklärung in den deutschen Reisepass des Kindes eingetragen werden.
Das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt ist obere Fachaufsicht über die Standesämter des Landes. Diese sind unter anderem zuständig für das öffentliche Namensrecht, etwa, wenn der eigene Vorname geändert werden soll.