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IFSG-Verfahren abgeschlossen - Insgesamt mehr als 149 Millionen Euro an Corona-Entschädigungsleistungen in Sachsen-Anhalt ausgezahlt

Mit dem letzten Bescheid über einen Antrag auf Corona-Entschädigungsleistungen hat das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt heute eines der umfangreichsten Corona-Programme beendet. Das Programm umfasst Verdienstausfallentschädigungen nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Seit Beginn der Corona-Pandemie bis heute wurden insgesamt über 149 Millionen Euro für Verdienstausfallentschädigungen auf Grundlage des § 56 Abs. 1 und Abs. 1a IfSG ausgezahlt.

Insgesamt wurden seit Pandemiebeginn im Fachverfahren „IfSG-online“ mehr als 198.000 Anträge gestellt. Davon wurden fast 180.000 positiv entschieden und etwas mehr als 12.500 abgelehnt. Die Differenz zur Gesamtzahl der Anträge ist die Folge doppelt gestellter oder zurückgenommener Anträge (ca. 5.500 Anträge). Weitere ca. 1.700 Anträge wurden zu Beginn der Bearbeitung außerhalb des Fachverfahrens gestellt und entschieden.

Präsident des Landesverwaltungsamtes, Thomas Pleye: „Mit großem Engagement, personellem Einsatz und souveräner Steuerung haben wir eines der größten Programme in diesem Bereich erfolgreich bewältigt. Trotz unerwarteter Herausforderungen durch gerichtliche Urteile konnten wir den Abschluss des Verfahrens erreichen und insgesamt über 149 Millionen Euro an Corona-Entschädigungsleistungen in Sachsen-Anhalt auszahlen.“

Während im Jahr 2023 noch mehr als 25 Millionen Euro ausgezahlt wurden, sanken die Auszahlungen danach auf nur noch etwas über 2 Millionen Euro im Jahr 2024 und weniger als 500 Euro im Jahr 2025. Ursache dafür sind zwei überraschende Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 20. März 2024, wonach Arbeitnehmer, die mit dem Corona-Virus infiziert sind, auch dann gegen ihren Arbeitgeber einen Lohnfortzahlungsanspruch nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz haben, wenn sie keine Krankheitssymptome aufweisen. Nach übereinstimmender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts besteht im Fall eines Lohnfortzahlungsanspruchs kein Anspruch auf die Entschädigung.

Bis zu diesen Urteilen gingen alle Seiten davon aus, dass ein Lohnfortzahlungsanspruch eine Krankschreibung voraussetzt. Die Urteile führten zu einem Stillstand der Bearbeitung bis zur Klärung des weiteren Vorgehens. Im Ergebnis mussten die meisten der noch zu entscheidenden Anträge abgelehnt werden, weil sie positiv getestete Arbeitnehmer betrafen. Diese hätten vor diesen Urteilen häufig eine Entschädigung erhalten, weil nach den bis Ende Januar 2023 geltenden Allgemeinverfügungen positiv Getestete zur Absonderung verpflichtet waren, jedoch nach der Ausbreitung der Omikron-Variante des Corona-Virus viele davon nicht erkrankten.

Das zur Bearbeitung der Anträge gemeinsam mit anderen Bundesländern verwendete Onlinefachverfahren „IfSG-online“ aus dem Land Nordrhein-Westfalen wird bis Ende Juni 2025 abgebaut. Eine Antragstellung in diesem Verfahren war noch bis Ende April 2025 möglich. Die Antragsfrist von zwei Jahren ab dem Ende der Maßnahme war da bereits abgelaufen.

 

Hintergrund:

1. Entschädigungen bei Quarantäne oder Tätigkeitsverbot

Nach § 56 Abs. 1 IfSG erhalten Arbeitnehmer*innen und Selbstständige eine Entschädigung, wenn sie einer behördlich angeordneten Quarantäne oder einem Tätigkeitsverbot unterliegen und daher einen Verdienstausfall erleiden.

2. Entschädigungen bei einem Betreuungserfordernis

Nach § 56 Abs. 1a IfSG erhalten Arbeitnehmer*innen und Selbstständige, die aufgrund pandemiebedingter Einschränkungen ihr Kind beaufsichtigen, betreuen oder pflegen müssen, eine Verdienstausfallentschädigung.