Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung
Ein weiteres wesentliches Aufgabenfeld des Referates ist die Sicherstellung der Integration von Naturschutzbelangen in die vom Landesverwaltungsamt durchgeführten Genehmigungsverfahren.
Ein Schwerpunkt ist hier die Prüfung, ob ein Eingriffstatbestand vorliegt. In diesen Fällen sorgt das Referat für die Umsetzung der entsprechenden naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung, wenn durch Vorhaben Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind.
Was sind naturschutzrechtliche Eingriffe?
Eingriffe im Sinne Paragraf 14 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind Veränderungen der Gestalt und Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können.
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
Eingriffe dürfen die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigen (Paragraf 15 Abs. 1 BNatSchG). Unvermeidbare Beeinträchtigungen sind gemäß Paragraf 15 Absatz 2 Satz 1 BNatSchG durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder es sind gemäß Paragraf 15 Absatz 2 Satz 2 BNatSchG Ersatzmaßnahmen vorzunehmen, wobei die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushaltes in gleichwertiger Weise zu ersetzen sind oder das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu zu gestalten ist. Anstelle der Durchführung von Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen ist im Land Sachsen-Anhalt auch eine Anrechnung von Maßnahmen des gemäß Paragraf 9 NatSchG LSA geführten Ökokontos (Ökokontomaßnahmen) zur Eingriffskompensation möglich. Nähere Informationen stehen unter Ökokonto (https://mwu.sachsen-anhalt.de/umwelt/naturschutz/oekokonto/) zur Verfügung.
Unvermeidbare und nicht in angemessener Frist ausgleichbare oder ersetzbare Beeinträchtigungen sind zu untersagen, wenn die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege anderen Belangen bei der gebotenen Abwägung im Range vorgehen. Soweit die nach Paragraf 15 Abs. 5 BNatSchG vorzunehmende Abwägung ergibt, dass die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Bezug auf den geplanten Eingriff nachrangig sind, ist vom Verursacher eine Ersatzzahlung zu leisten. Näheres zur Erhebung, Höhe, Festsetzung, Verwendung und Verwaltung von Ersatzzahlungen ergibt sich aus der Ersatzzahlungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt.
Für Eingriffe, die ausschließlich durch die Bundesverwaltung zugelassen oder durchgeführt werden, ist die nach Paragraf 15 Absatz 8 Satz 1 BNatSchG erlassene Bundeskompensationsverordnung anzuwenden.
Daten zu Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im „Kompensationsverzeichnis Sachsen-Anhalt“
Im Land Sachsen-Anhalt werden die Daten zu Eingriffsvorhaben und den zur Kompensation festgelegten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen online in einer GIS-gestützten Software, dem sog. „Kompensationsverzeichnis Sachsen-Anhalt“ geführt. Dieses ist über den Link https://sachsen-anhalt.geolock.de aufrufbar. Für die Führung des Kompensationsverzeichnisses bzw. die Dateneingabe sind die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Naturschutzbehörden (UNB) zuständig. Hierzu übersendet der Vorhabenträger (bzw. das von ihm beauftragte Planungsbüro) die erforderlichen Geodaten durch die Nutzung der sog. „Datendrehscheibe“ des Kompensationsverzeichnisses an die UNB. Als Hilfestellung zur Nutzung der Datendrehscheibe und digitalen Übermittlung der Daten stehen nachfolgend ein Hinweisblatt sowie Muster-Shapefiles mit den entsprechenden Tabellen zur Angabe von Formaten und Spalteninhalten zum Download zur Verfügung:
- Hinweisblatt
- Mustershape Eingriff (.shp, .shx, .dbf, .prj)
- Mustershape Kompensation (.shp, .shx, .dbf, .prj)
- Tabelle Inhalte/Formate Eingriff
- Tabelle Inhalte/Formate Kompensation
Vollzug der Eingriffsregelung im Referat Naturschutz, Landschaftspflege, Bildung für nachhaltige Entwicklung
- Erarbeitung von Stellungnahmen zu Eingriffsvorhaben, die einer Genehmigung, Bewilligung, Zulassung, Erlaubnis, Zustimmung, Planfeststellung, sonstige Entscheidung oder Anzeige durch das Landesverwaltungsamt oder anderer Behörden der oberen Verwaltungsstufe bedürfen, z.B. bei wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren, straßen-, luft- und wasserverkehrsrechtlichen Genehmigungsverfahren, bergrechtlichen Genehmigungsverfahren, baurechtlichen Genehmigungsverfahren, Flurbereinigungsverfahren, Genehmigungsverfahren nach Abfallrecht und nach Bundesimmissionsschutzgesetz (sog. Benehmensherstellung)
- Teilnahme an Scoping- und Erörterungsterminen bei UVP-pflichtigen Vorhaben, ggf. auch Teilnahme an Orts- und Informationsterminen (z. B. Planfeststellungsverfahren)
- Vollzug der Eingriffsregelung im Rahmen der Erteilung von Befreiungen gemäß Paragraf 67 BNatSchG und sonstiger Genehmigungen
- Umsetzungskontrollen in Einzelfällen
Ansprechpartner:
Herr J. Dorendorf
Dessauer Str. 70
06118 Halle (Saale)
Telefon: +49 345 514 2620
E-Mail