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Fördermittel

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben zur Altlastensanierung

Im Ministerialblatt 10/2017 vom 20.03.2017 ist für die neue Förderperiode die geltende Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben zur Altlastensanierung (Richtlinie Altlastensanierung)  veröffentlicht worden.  Damit ist es ab sofort möglich, entsprechende Fördermittelanträge beim Landesverwaltungsamt, Ref. 401, zu stellen.


Auf folgende wesentliche Änderungen im Vergleich zur vorherigen Förderperiode wird besonders hingewiesen:

Zuwendungsempfänger sind ausschließlich Städte und Gemeinden, Private sind von einer Förderung ausgeschlossen. Die Förderung ist auf Städte und deren direktes Umland (funktionale Verflechtung) beschränkt.

  1. Fördergegenstand sind Vorhaben zur Sanierung von schadstoffbelasteten Grundstücken und durch diese verursachte Gewässerverunreinigungen. Hierzu gehören auch die Sanierungsuntersuchung und – planung. Erkundungsmaßnahmen können nicht gefördert werden, da sich das OP EFRE auf die Sanierung von Altlasten und die Folgenutzung in Hinblick auf stadt- und regionalentwicklungspolitische Ziele beschränkt.
  2. Mit Antragstellung hat der Antragsteller ein Wertgutachten eines unabhängigen Sachverständigen einzureichen, das die nach der Sanierung stets zu erwartende Wertsteigerung des Grundstücks darstellt.
  3. Die Förderhöhe beträgt bezogen auf die Bemessungsgrundlage 100 % ; Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen Ausgaben abzüglich der sich in Folge des Vorhabens ergebenden Wertsteigerung.
  4. In Kernstädten und dort auch nur in vom "Stadtumbau Ost"-Programm betroffenen Kommunen fördert das Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr Altlastensanierungsmaßnahmen, wenn die betreffende Fläche Bestandteil des Integrierten Stadtentwicklungskonzeptes (iSEK) ist.

Unter Punkt 6.3 der Richtlinie sind die weiteren erforderlichen Antragsunterlagen benannt. Formgebundene Formulare/ Erklärungen können bei o.g. Ansprechpartnern abgefordert.  

 

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben zum Bodenschutz

Im Ministerialblatt 33/2017 vom 28.08.2017 ist für die Förderperiode bis 2020 die geltende Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben zum Bodenschutz (Richtlinie Bodenschutz) veröffentlicht worden. Damit ist es ab sofort möglich, entsprechende Fördermittelanträge beim Landesverwaltungsamt, Ref. 401 zu stellen.

Auf folgende wesentliche Änderung im Vergleich zur vorherigen Förderperiode wird besonders hingewiesen:

  1. Zuwendungsempfänger sind ausschließlich Städte und Gemeinden, Private sind von einer Förderung ausgeschlossen. Die Förderung ist auf Städte und deren direktes Umland (funktionale Verflechtung) beschränkt.
  2. Fördergegenstand sind auch Vorhaben zur Wiederherstellung der Nutzungsfähigkeit der Flächen. Ein Nachweis, dass dadurch eine andere Fläche unbebaut bleibt, ist nicht erforderlich. Für diesen Fördergegenstand entfällt die Zweckbindungsfrist. Allerdings gilt hierbei die De-minimis-Regelung gemäß VO (EG) Nr. 1407/2013. Weiteres ist als Anlage zur Richtlinie ausgeführt.
  3. Die Förderhöhe beträgt 70 % bezogen auf die zuwendungsfähigen Ausgaben.

Eine Antragstellung ist ab sofort möglich. Unter Pkt. 6.3 der Richtlinie sind die weiteren erforderlichen Antragsunterlagen benannt. Formgebundene Formulare/Erklärungen können bei o.g. Ansprechpartner abgefordert werden.