Neu: Weitergewährung der Erlegungsprämie zur Reduktion der Schwarzwildbestände
Das Land Sachsen-Anhalt gewährt weiterhin eine Erlegungsprämie zur Reduktion der Schwarzwildbestände. Die Prämie wird für im Zeitraum vom 1. Oktober 2023 bis zum 30. September 2024 erlegtes Schwarzwild ausgereicht.
Für die Antragsbearbeitung und Auszahlung der Prämie sind die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig. Bei diesen können auch die entsprechenden Antragsformulare bezogen und gegebenenfalls weitere Informationen und Auskünfte eingeholt werden. Das Formular steht darüber hinaus hier zum Download bereit.
Die Erlegungsprämie wird auf der Grundlage einer zwischen den Landkreisen und kreisfreien Städten sowie dem Land Sachsen-Anhalt abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarung gewährt. Ein Rechtsanspruch auf die Prämiengewährung besteht nicht.
Antragsberechtigt sind ausschließlich Jagdausübungsberechtigte im Sinne des § 1 Abs. 2 LJagdG, d. h. Revierinhaber/-innen. Diese entscheiden in eigener Verantwortung über eine Weitergabe an Dritte (Mitpächter/-innen, Jagdgäste, Begehungsscheininhaber/-innen).
Die Erlegungsprämien werden jeweils für die Zeiträume vom 1. Oktober 2023 bis 31. März 2024 sowie vom 1. April 2024 bis 30. September 2024 gewährt. Für den Erlegungzeitraum 1. Oktober 2023 bis 31. März sind die Anträge bis zum 15. Mai 2024, für den Zeitraum 1. April 2024 bis 30. September 2024 bis zum 15. Oktober 2024 beim zuständigen Landkreis bzw. der zuständigen kreisfreien Stadt einzureichen. Dem Antragsformular sind beizufügen: die Streckenliste für das laufende Jagdjahr, ein Originaldurchschlag des zugehörigen vollständig ausgefüllten Wildursprungsscheines sowie die Nachweise für die Einreichung der Trichinenproben. Grundsätzlich nicht prämienberechtigt ist Wild, für das keine Trichinenprobe vorgenommen wurde.
Für Nachfragen und weitere Informationen stehen die Landkreise und kreisfreien Städte zur Verfügung.
Jagdrecht in Deutschland
Das Jagdrecht ist in Deutschland mit der Pflicht zur Hege verbunden. Das Ziel besteht darin, einen artenreichen und gesunden Wildbestand zu erhalten, der an die landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepasst ist. Die Lebensgrundlagen des Wildbestandes sollen gepflegt und gesichert werden. Die Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, sind dabei möglichst zu vermeiden.
Regulierung der Wildbestände
Wesentliches Instrument für die Regulierung der Wildbestände ist die Abschussplanung. Der Abschuss des Wildes ist so zu regulieren, dass die berechtigten Ansprüche der Land- und Forstwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden. Die natürliche Verjüngung des Waldes sowie die Entwicklung der typischen Bodenvegetation sollen ohne Zaunschutz gegen Wildschäden möglich sein.
Das Referat Agrarwirtschaft, Ländliche Räume, Fischerei, Forst- und Jagdhoheit übt als Obere Jagdbehörde die Fachaufsicht über die Jagdbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte aus.
Rechtsgrundlagen und weitere Informationen- alle unten aufgeführten PDF-Dateien sind nicht barrierefrei
- Bundesjagdgesetz
- Bundeswildschutzverordnung
- Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt (LJagdG LSA)
- Richtlinie für die Hege und Bejagung des Schalenwildes
- Ausführungsbestimmungen zum Landesjagdgesetz (AB-LJagdG)
- Jagdrecht Sachsen-Anhalt (Broschüre)
- Verordnung über die Aufhebung von Schonzeiten des Rehwildes
- Verordnung über das Verbot des Abschusses für den Iltis