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Neu: Weitergewährung der Erlegungsprämie zur Reduktion der Schwarzwildbestände

Das Land Sachsen-Anhalt gewährt weiterhin eine Erlegungsprämie zur Reduktion der Schwarzwildbestände. Die Prämie wird für im Zeitraum vom 1. Oktober 2023 bis zum 30. September 2024 erlegtes Schwarzwild ausgereicht.

Für die Antragsbearbeitung und Auszahlung der Prämie sind die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig. Bei diesen können auch die entsprechenden Antragsformulare bezogen und gegebenenfalls weitere Informationen und Auskünfte eingeholt werden. Das Formular steht darüber hinaus hier zum Download bereit.

Die Erlegungsprämie wird auf der Grundlage einer zwischen den Landkreisen und kreisfreien Städten sowie dem Land Sachsen-Anhalt abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarung gewährt. Ein Rechtsanspruch auf die Prämiengewährung besteht nicht.

Antragsberechtigt sind ausschließlich Jagdausübungsberechtigte im Sinne des § 1 Abs. 2 LJagdG, d. h. Revierinhaber/-innen. Diese entscheiden in eigener Verantwortung über eine Weitergabe an Dritte (Mitpächter/-innen, Jagdgäste, Begehungsscheininhaber/-innen).

Die Erlegungsprämien werden jeweils für die Zeiträume vom 1. Oktober 2023 bis 31. März 2024 sowie vom 1. April 2024 bis 30. September 2024 gewährt. Für den Erlegungzeitraum 1. Oktober 2023 bis 31. März sind die Anträge bis zum 15. Mai 2024, für den Zeitraum 1. April 2024 bis 30. September 2024 bis zum 15. Oktober 2024 beim zuständigen Landkreis bzw. der zuständigen kreisfreien Stadt einzureichen. Dem Antragsformular sind beizufügen: die Streckenliste für das laufende Jagdjahr, ein Originaldurchschlag des zugehörigen vollständig ausgefüllten Wildursprungsscheines sowie die Nachweise für die Einreichung der Trichinenproben. Grundsätzlich nicht prämienberechtigt ist Wild, für das keine Trichinenprobe vorgenommen wurde.

Für Nachfragen und weitere Informationen stehen die Landkreise und kreisfreien Städte zur Verfügung.

Jagdrecht in Deutschland

Das Jagdrecht ist in Deutschland mit der Pflicht zur Hege verbunden. Das Ziel besteht darin, einen artenreichen und gesunden Wildbestand zu erhalten, der an die landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepasst ist. Die Lebensgrundlagen des Wildbestandes sollen gepflegt und gesichert werden. Die Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, sind dabei möglichst zu vermeiden.

Regulierung der Wildbestände

Wesentliches Instrument für die Regulierung der Wildbestände ist die Abschussplanung. Der Abschuss des Wildes ist so zu regulieren, dass die berechtigten Ansprüche der Land- und Forstwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden. Die natürliche Verjüngung des Waldes sowie die Entwicklung der typischen Bodenvegetation sollen ohne Zaunschutz gegen Wildschäden möglich sein.

Das Referat Agrarwirtschaft, Ländliche Räume, Fischerei, Forst- und Jagdhoheit übt als Obere Jagdbehörde die Fachaufsicht über die Jagdbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte aus.

 

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Streckenergebnisse im Jagdjahr 2023/24 im Land Sachsen-Anhalt

Im Jagdjahr 2023/24 wurden durch die Jägerinnen und Jäger im Land insgesamt 81.582 Stücken Schalenwild erlegt (zum Vergleich: Jagdjahr 2022/23: 79.767, Jagdjahr 2021/2022: 84.340, Jagdjahr 2020/21: 93.484, Jagdjahr 2019/20: 101.974, Jagdjahr 2018/19: 97.543, Jagdjahr 2017/18: 108.951).

Eine Übersicht über die erzielten Streckenergebnisse der Hauptwildarten steht hier zum Abruf bereit.

Abschussverbot für den Iltis bis 2029 verlängert

Mit Verordnung vom 12.3.2024 hat die obere Jagdbehörde das seit 2014 geltende Verbot des Abschusses des Europäischen Iltis (Mustela putorius L. 1758) um weitere fünf Jahre bis 2029 verlängert. Damit soll zu einer Stabilisierung der Iltispopulation beigetragen werden. 

Die Verordnung ist im Amtsblatt des Landesverwaltungsamtes Nr. 4/2024 veröffentlicht. Alle Ausgaben findet Sie hier.

 

Antragsformular Erlegungsprämie

Musterformular Vertretungsvollmacht für Jagdgenossenschaften

Durch die oberste Jagdbehörde wurde eine Musterformular zur Vertretungsvollmacht für Jagdgenossenschaftsversammlungen vorgegeben. Bei Verwendung dieses Musters entfällt gemäß § 14 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz des Landesjagdgesetzes das Erfordernis einer amtlichen Beglaubigung der Unterschrift des Vollmachtgebers. Das Formular steht hier zum Herunterladen bereit.

Ansprechpartner

Herr Hein
Tel.: +49 345 514-2853
E-Mail

Herr Innemann
Tel.: +49 345 514-2646
E-Mail

Herr Hennemann
Tel.: +49 345 514-2718
E-Mail

 

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