Erlegungsprämie zur Reduktion der Schwarzwildbestände (25. Mai 2021)
Das Land Sachsen-Anhalt gewährt rückwirkend ab 01.01.2021 eine Erlegungsprämie zur Reduktion der Schwarzwildbestände.
Für die Antragsbearbeitung und Auszahlung der Prämie sind die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig. Bei diesen können auch die entsprechenden Antragsformulare bezogen werden. Das Formular steht darüber hinaus hier zum Download bereit.
Anträge auf Auszahlung der Erlegungsprämie konnten zunächst bis zum 15. April 2021 für im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. März 2021 erlegtes Schwarzwild gestellt werden. Für den Erlegungszeitraum 1. April 2021 bis 30. September 2021 ist eine Antragstellung bis zum 15. Oktober 2021 möglich.
Die Verwaltungsvereinbarung zur Gewährung der Erlegungsprämie schließt jedoch die Möglichkeit nicht aus, Anträge für im Zeitraum vom 01.01.2021 bis 31.03.2021 erlegte Stücke erst zum 15. Oktober 2021 zu stellen.
Die Erlegungsprämie wird zunächst bis zum 31.12.2021 gewährt. Die Gewährung erfolgt über diesen Zeitraum hinaus bis zum 31.12.2022, soweit die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen über eine Weitergewährung vorliegen. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Erlegungsprämie besteht nicht.
Dem Antrag sind als Nachweise eine Kopie des Jagdscheins (mit Eintrag des Jagdbezirks), die Streckenliste und alle zugehörigen Wildursprungsscheine beizufügen. Die Unterschriftsleistung des Erlegers auf dem Wildursprungsschein ist für die Beantragung der Erlegungsprämie für Schwarzwild ausreichend, da der Antrag ohnehin vom Jagdausübungsberechtigten zu stellen und entsprechend zu unterschreiben ist. Einen Vermerk über eine erfolgte Trichinenuntersuchung ist für einen „ordnungsgemäß ausgefüllten Wildursprungschein“ nicht erforderlich. Antragsberechtigt sind Jagdausübungsberechtigte gemäß § 1 Abs. 2 LJagdG. Begehungsscheininhaber sind keine Jagdausübungsberechtigten gem. § 1 Abs. 2 LJagdG und somit nicht antragsberechtigt. Die Antragstellung und Weitergabe der Erlegungsprämie erfolgt gemäß § 3 über den Jagdausübungsberechtigten. Die Weitergabe der Erlegungsprämie an Mitpächter, Jagdgäste oder Begehungsscheininhaber liegt in der Verantwortung des Jagdausübungsberechtigten.
Für Schwarzwild, das im Rahmen der Erfüllung dienstlicher Aufgaben oder in Gehegen erlegt wurde, wird keine Erlegungsprämie gewährt. Zu den dienstlichen Aufgaben zählen die Teilnahme an Dienstjagden oder die Erlegung von Schwarzwild während der Dienstzeit durch die Bediensteten der Bundes- oder Landesforstdienststellen. Ebenfalls zu dieser Kategorie zu zählen ist das Betreiben von Schwarzwildfängen im Auftrag des Landesforstbetriebes. Die Erlegung von Schwarzwild im eigenen Pirschbezirk (auch mit eigenen Schwarzwildfängen) außerhalb der Dienstzeit zählt zu den privaten Aktivitäten und ist somit prämienberechtigt. Begehungsscheininhaber im Landes- oder Bundesforst sind, sofern die Jagd nicht zu deren dienstlichen Aufgaben gehört, gleichfalls prämienberechtigt.
Für Nachfragen und weitere Informationen stehen die Landkreise und kreisfreien Städte zur Verfügung.
Jagdrecht in Deutschland
Das Jagdrecht ist in Deutschland mit der Pflicht zur Hege verbunden.
Das Ziel besteht darin, einen artenreichen und gesunden Wildbestand zu erhalten, der an die landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepasst ist.
Die Lebensgrundlagen des Wildbestandes sollen gepflegt und gesichert werden.
Die Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, sind dabei möglichst zu vermeiden.
Regulierung der Wildbestände
Wesentliches Instrument für die Regulierung der Wildbestände ist die Abschussplanung. Der Abschuss des Wildes ist so zu regulieren, dass die berechtigten Ansprüche der Land- und Forstwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden. Die natürliche Verjüngung des Waldes sowie die Entwicklung der typischen Bodenvegetation sollen ohne Zaunschutz gegen Wildschäden möglich sein.
Das Referat Agrarwirtschaft, Ländliche Räume, Fischerei, Forst- und Jagdhoheit übt als Obere Jagdbehörde die Fachaufsicht über die Jagdbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte aus.
Rechtsgrundlagen und weitere Informationen- alle unten aufgeführten PDF-Dateien sind nicht barrierefrei
- Bundesjagdgesetz
- Bundeswildschutzverordnung
- Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt (LJagdG LSA)
- Richtlinie für die Hege und Bejagung des Schalenwildes
- Ausführungsbestimmungen zum Landesjagdgesetz (AB-LJagdG)
- Jagdrecht Sachsen-Anhalt (Broschüre)
- Übersicht der Jagdzeiten für das Land Sachsen-Anhalt
- Verordnung über die Aufhebung von Schonzeiten des Rehwildes
- Verordnung über das Verbot des Abschusses für den Iltis
- Musterformular Vertretungsvollmacht für Jagdgenossenschaften






