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Der Weg zur Fischereiausübung in Sachsen-Anhalt

Allgemeine Informationen

Um in Sachsen-Anhalt die Fischerei ausüben zu können, benötigt man zwei Dokumente:

  • den Fischereischein als behördliche oder öffentlich-rechtliche Erlaubnis und
  • eine Fischereierlaubnis (Angelkarte), d. h. eine privatrechtliche Erlaubnis, die beim vom jeweiligen Fischereiausübungsberechtigten, i. d. R. sind das die örtlichen ansässigen Anglervereine – oder Verbände und auch Berufsfischer, erwerben kann.

Fischereischeine erteilen die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Fischereibehörde. Die Adressen finden Sie hier.

Der Fischereischein

Es werden 4 Arten von Fischereischeinen unterschieden: der Fischereischein gemäß § 28 des Fischereigesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (FischG LSA) sowie Jugend-, Sonder- und Friedfischfischereischeine gemäß § 29 des FischG LSA. Der Fischereischein gemäß § 28 FischG LSA berechtigt zu allen zulässigen Angelmethoden, die entsprechende Angelerlaubnis vorausgesetzt. Fischereischeine werden für 1 bis 5 Jahre und auf Lebenszeit erteilt. Voraussetzung für den Erwerb eines Fischereischeines ist das erfolgreiche Ablegen einer Fischerprüfung. In der Fischerprüfung sind ausreichende Kenntnisse über die Fischarten, die Hege der Fischbestände und die Gewässerpflege, die Fanggeräte und deren Gebrauch, die Behandlung gefangener Fische sowie die für die Fischerei bedeutsamen Vorschriften des Tier-, Wasser-, Naturschutz und Tierseuchenrechts nachzuweisen. Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist der Besuch eines 30stündigen Vorbereitungslehrganges, in dem die für die Prüfung erforderlichen Kenntnisse vermittelt werden. Solche Lehrgänge werden von vielen Anglervereinen und anderen Bildungsträgern angeboten. Jugendliche vom vollendeten achten bis zum vollendeten 14. Lebensjahr können nur einen Jugendfischereischein erwerben. Gleiches gilt für Jugendliche zwischen dem vollendeten 14. und 18. Lebensjahr, sofern diese nur eine Jugendfischerprüfung abgelegt haben. Der Jugendfischereischein berechtigt nur zum Friedfischfang. Für Personen, die nur den Friedfischfang ausüben wollen, besteht die Möglichkeit, einen Friedfischfischereischein zu erwerben. Für Bürger, die aufgrund einer Behinderung nicht in der Lage sind, eine ihrem Alter entsprechende Fischerprüfung abzulegen, besteht die Möglichkeit, einen Sonderfischereischein zu erwerben. Der Sonderfischereischein berechtigt allerdings nur zum Friedfischfang in Begleitung einer volljährigen Person, die einen Fischereischein besitzt.

Die Fischerprüfung

Voraussetzung für den Erwerb des Fischereischeines ist das erfolgreiche Ablegen einer Fischerprüfung, für den Erwerb eines Jugend- und Friedfischfischereischeines ist das Bestehen einer Jugend- bzw. Friedfischfischerprüfung erforderlich.

Fischerprüfungen finden mindestens 1x jährlich statt, der Termin wird von den Landkreisen bzw. kreisfreien Städten (untere Fischereibehörden) festgesetzt. Zusätzlich zu dem vorgeschriebenen Pflichtlehrgang kann man sich mit Hilfe der Online-Anwendung www.fischerprüfung.sachsen-anhalt.de auf die Fischerprüfung vorbereiten. Die Online-Anwendung ermöglicht mit dem Ablegen einer simulierten Fischerprüfung eine Einschätzung des Standes der erworbenen Kenntnisse. Die Prüfungssimulation umfasst wie die „richtige“ Prüfung insgesamt 60 Fragen, die jeweils 15 Fragen aus den Fachgebieten Fischkunde, Gerätekunde, Gewässerkunde und Gesetzeskunde beinhalten. Die Prüfung ist nach Absolvieren eines Vorbereitungslehrganges bei der für den Wohnsitz des Prüflings zuständigen Fischereibehörde (Ordnungsamt des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt) abzulegen. Dort muss man sich bis spätestens 4 Wochen vor dem Prüfungstermin zur Fischerprüfung anmelden. Prüfungstermine und Prüfungsorte können ebenfalls dieser Online-Anwendung entnommen werden.

Gegenstand der mündlich-praktischen Prüfung sind das Verhalten während der Fischereiausübung, der Umgang mit Fischereigeräten, Fragen zum Fischereirecht und angrenzenden Rechtsgebieten und das Versorgen gefangener Fische.

Die Jugend- und die Friedfischfischerprüfung werden durch zahlreiche Anglervereine in Form eines Prüfungsgespräches zu erleichterten Bedingungen abgenommen. Informationen über Prüfungsorte und Termine sind auch in der Online-Anwendung ersichtlich

Eine nicht bestandene Fischerprüfung muss vollständig wiederholt werden, die Wiederholung ist frühestens zum nächsten behördlich festgesetzten Prüfungstermin möglich.

Die Teilnahme an der Fischerprüfung ist gebührenpflichtig. Die Teilnahmegebühren müssen vor der Prüfung entrichtet werden und betragen
     für die Abnahme einer Fischerprüfung ab vollendetem 18. Lebensjahr 60 €
     für die Abnahme einer Fischerprüfung bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 30 €
     für die Abnahme einer Friedfischfischerprüfung ab vollendetem 18. Lebensjahr 55 €
     für die Abnahme einer Friedfischfischerprüfung bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 25 €
     für die Abnahme einer Jugendfischerprüfung 25 €

Nach bestandener Prüfung erhält der Prüfling ein Prüfungszeugnis, mit dem er bei der für seinen Hauptwohnsitz zuständigen Fischereibehörde die Erteilung eines Fischerei-, Friedfisch-, bzw. Jugendfischereischeines beantragen kann. Die Gebühren für die Ausstellung betragen für
     Fischereischeine und Friedfischfischereischeine für ein oder zwei Jahre pro Jahr 10 €
     Fischereischeine und Friedfischfischereischeine für drei oder vier Jahre pro Jahr 10 €
     Fischereischeine und Friedfischfischereischeine für fünf Jahre 40 €
     Fischereischeine und Friedfischfischereischeine auf Lebenszeit 150 €
     Fischereischeine und Friedfischfischereischeine für Jugendliche ab vollendetem 14. bis vollendetem 18. Lebensjahr pro Jahr 4 €
     Sonderfischereischeine für ein bis fünf Jahre pro Geltungsjahr 4 €
     Sonderfischereischeine auf Lebenszeit 65 €
     Jugendfischereischeine pro Jahr 4 €.

Zusätzlich zur Gebühr ist eine Fischereiabgabe zu entrichten. Diese Abgabe wird vom Land Sachsen-Anhalt für Maßnahmen des Fischereischutzes, des Fischartenschutzes, der Fischereiforschung und für besondere Maßnahmen der fischereilichen Hege verwendet.
Die Fischereiabgabe beträgt für
     Fischereischeine und Friedfischfischereischeine für ein bis fünf Jahre 6 € pro Geltungsjahr
     Jugendfischereischeine und Sonderfischereischeine 1 € pro Geltungsjahr
     Fischereischeine auf Lebenszeit 125 €

Informationen zum Erwerb von Fischereierlaubnisscheinen (Angelkarten) erhalten Sie bei den Landesanglerverbänden (www.lav-sachsen-anhalt.de sowie www.vdsf-lav-sachsen-anhalt.de) und dem Landesfischereiverband Sachsen-Anhalt e.V. (www.lfv-sa.de).

 

Ansprechpartner

Landesverwaltungsamt
Referat 409 – Ländliche Räume, Agrarwirtschaft, Fischerei, Forst- und Jagdhoheit

Jörg Kaufmann
Tel.: +49 345-514 2460
E-Mail

Fabian Swirplies
Tel.: +49 345-514 2454
E-Mail

 

 

 

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