Allgemeine Informationen
Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen
Das Land Sachsen-Anhalt gewährt Zuwendungen für landesweit ausgerichtete Maßnahmen der Jugendarbeit, der Jugendverbände, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes nach Maßgabe der vorgenannten Richtlinien.
Mit den Zuwendungen wird das Ziel verfolgt, junge Menschen in die Lage zu versetzen, sich selbst und ihre persönlichen und gesellschaftlichen Lebensbedingungen zu erkennen, sich damit auseinander zu setzen und an der Gestaltung des gesellschaftlichen Lebens teilzuhaben und aktiv mitzuwirken.
Bei den Maßnahmen sind das Behindertengleichstellungsgesetz und das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (UN Kinderrechtskonvention) vom 20.11.1989 anzuwenden und zu beachten. Das Gender-Mainstreaming-Prinzip ist bei den Maßnahmen bereits in der Planung anzuwenden, es sei denn, die Maßnahme ist auf eine bestimmte Geschlechtergruppe ausgerichtet.
Junge Menschen sind altersgerecht und entsprechend ihrem Entwicklungsstand an den Maßnahmen zu beteiligen. Den Lebenslagen, Bedürfnissen und Interessen von jungen Menschen mit Migrationshintergrund ist in besonderem Maße zu entsprechen.
Die Maßnahmen basieren auf einer freiwilligen Teilnahme von jungen Menschen, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, die Bewilligungsbehörde entscheidet auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind:
a) Verbände, Vereine und andere freie Träger der Jugendhilfe, die
aa) nach § 75 SGB VIII anerkannt sind oder die Voraussetzungen für eine Anerkennung nach § 75 SGB VIII erfüllen,
bb) landesweit in Sachsen-Anhalt tätig sind und
cc) nach ihrer Satzung und pädagogischen Praxis die Selbstbestimmung von jungen Menschen ermöglichen.
b) Öffentliche Träger der Jugendhilfe nach SGB VIII.
Sofern bei einem freien Träger der Jugendhilfe weder eine landesweite Anerkennung nach § 75 SGB VIII oder kraft Gesetz vorliegt, bedarf es der Prüfung, ob der freie Träger die Voraussetzungen nach § 75 SGB VIII erfüllt, in Sachsen-Anhalt landesweit tätig ist und die Selbstbestimmung junger Menschen ermöglicht.
Die für diese Prüfung erforderlichen Unterlagen und Bescheinigungen:
(Bitte reichen Sie die Unterlagen und Bescheinigungen rechtzeitig ein.)
Soweit es sich um Zuwendungsempfänger ohne eigene Rechtspersönlichkeit handelt, ist festzulegen, welche Person dem Land gegenüber verbindlich für die sachgerechte Verwendung der öffentlichen Mittel haftet.