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Berechtigte


Anspruch auf Elternzeit haben alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wenn sie

  • mit ihrem Kind,

  • mit einem Kind, welches mit dem Ziel der Annahme als Kind
    aufgenommen wurde,

  • mit einem Kind des Ehegatten/der Ehegattin oder des Lebenspartners/ der Lebenspartnerin,

  • mit einem Kind, für das ohne Personensorge das Elterngeld bezogen werden kann
    - leiblicher  Vater, dessen Vaterschaftsanerkennung noch nicht rechtskräftig ist beziehungsweise über die von ihm beantragte Vaterschaftsfeststellung noch nicht entschieden ist
    - Verwandte bis dritten Grades und deren Ehepartner, wenn ein Härtefall (Tod, schwere Krankheit oder Schwerbehinderung der Eltern) eingetreten ist,

  • mit einem Kind, das in Vollzeitpflege nach Paragraph 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch aufgenommen wurde,

in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen.

Nicht sorgeberechtigte Elternteile und andere Personen, die nach den oben genannten Voraussetzungen Elternzeit nehmen können, bedürfen der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils.

Anspruch auf Elternzeit haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch, wenn sie mit ihrem Enkelkind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen und

  • ein Elternteil des Kindes minderjährig ist oder

  • ein Elternteil des Kindes sich im letzten oder vorletzten Jahr der Ausbildung befindet, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde und die Arbeitskraft des Elternteils im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.

Der Anspruch besteht nur für Zeiten, in denen keiner der Elternteile des Kindes selbst Elternzeit in Anspruch nimmt.

 
Arbeitnehmer/innen

Wichtigste Voraussetzung für die Elternzeit ist, dass die Eltern in einem Arbeitsverhältnis stehen, zur Berufsbildung beschäftigt oder als Heimarbeiter tätig sind.

Elternzeit kann auch während eines befristeten Vertrages, bei Teilzeittätigkeit und geringfügiger Beschäftigung genommen werden. Befristete Arbeitsverträge werden durch die Inanspruchnahme von Elternzeit nicht verlängert.

Für Beamte gilt die Elternzeit VO des Bundes beziehungsweise der Länder.

Für Zivil- Wehrdienstleistende und Soldaten gilt die Elternzeitverordnung für Soldaten.


Keinen Anspruch auf Elternzeit haben

  • Selbständige

  • Geschäftsführer oder selbständige Gesellschafter von Personen- oder

  • Kapitalgesellschaften

  • Schüler, Studenten und Praktikanten

  • Personen im freiwilligen sozialen Jahr

  • ehrenamtlich Tätige und

  • Arbeitslose

  • Unternehmer.


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