Teilerwerbstätigkeit während des Elterngeldbezuges
Übt der anspruchsberechtigte Elternteil in dem für ihn maßgeblichen Bezugszeitraum des Elterngeldes eine zulässige Erwerbstätigkeit (maximal 30 Wochenstunden) aus, wird das Elterngeld aus der Differenz des vor der Geburt erzielten durchschnittlichen (Netto)-Erwerbseinkommens und des im Bezugszeitraum erzielten durchschnittlichen (Netto)Erwerbseinkommens aus der Teilzeitarbeit errechnet. Das vor der Geburt erzielte durchschnittliche Einkommen wird hierbei höchstens mit 2.770 Euro angesetzt.