Übertragung der Elternzeit auf einen späteren Zeitpunkt
Für Geburten bis 30.6.2015:
Soll ein Anteil von bis zu zwölf Monaten auf die Zeit nach dem dritten bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragen werden, muss der Arbeitgeber zustimmen.
In dem Fall sollte die Übertragung vor Ablauf des zweiten Lebensjahres unter Angabe des gewünschten Zeitraums (zum Beispiel erstes Schuljahr) beim Arbeitgeber beantragt werden.
Die Übertragung ist nicht erzwingbar und kann nicht gegen den Willen des Arbeitgebers durchgesetzt werden.
Bei Wechsel des Arbeitgebers ist der neue Arbeitgeber nicht an die Zustimmung des vorherigen Arbeitgebers gebunden.
Für Geburten ab 1.7.2015:
Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann auf den Zeitraum zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes übetragen werden. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist hierfür nicht erforderlich.
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