Kündigungsschutz während der Elternzeit
Ab dem Zeitpunkt, ab dem Sie von Ihrem Arbeitgeber Elternzeit verlangt haben - frühestens acht Wochen vor Beginn - und während der Elternzeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen.
Bei einer Übertragung der Elternzeit auf den Zeitraum zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes beginnt der Kündigungsschutz 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit (gilt nur für Geburten ab dem 1.7.2015).
Nur in besonderen Fällen kann eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Die Zulässigkeit muss jedoch immer von der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde (in Sachsen- Anhalt durch die Gewerbeaufsicht des Landesamtes für Verbraucherschutz) erklärt werden.
Der Kündigungsschutz gilt auch, wenn Arbeitnehmer/innen
- während der Elternzeit beim Arbeitgeber Teilzeitarbeit leisten oder
- ohne Elternzeit in Anspruch zu nehmen, Teilzeitarbeit leisten und Anspruch auf Elterngeld nach Paragraf 1 BEEG während des Bezugszeitraumes von maximal 14 Monaten haben.
Wird Elternzeit in Zeitabschnitten genommen, gilt der Kündigungsschutz nur während der Elternzeitabschnitte, jedoch nicht in den zwischenzeitlichen Arbeitsabschnitten.
Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitnehmer/innen
Arbeitnehmer/innen können das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen. Die Kündigung sollte spätestens drei Monate vor dem Ende der Elternzeit schriftlich dem Arbeitgeber zugegangen sein.
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