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Andere Ausländer


Andere Ausländer/innen sind anspruchsberechtigt, wenn die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug von Elterngeld vorliegen und diese Personen

  1. eine Niederlassungserlaubnis besitzen,

  2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
  • nach Paragraf 16 oder Paragraf 17 des Aufenthaltsgesetzes erteilt

  • nach Paragraf 18 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit darf nach der Beschäftigungsverordnung nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden

  • nach Paragraf 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in ihrem Heimatland oder nach den Paragrafen 23a, 24, 25 Absätze 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt oder

  • nach § 104a des Aufenthaltsgesetzes erteilt oder
  1. eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzen und
  • sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten und

  • im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig sind, laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch beziehen oder Elternzeit in Anspruch nehmen.


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