Andere Ausländer
Andere Ausländer/innen sind anspruchsberechtigt, wenn die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug von Elterngeld vorliegen und diese Personen
- eine Niederlassungserlaubnis besitzen,
- eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
- nach Paragraf 16 oder Paragraf 17 des Aufenthaltsgesetzes erteilt
- nach Paragraf 18 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit darf nach der Beschäftigungsverordnung nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden
- nach Paragraf 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in ihrem Heimatland oder nach den Paragrafen 23a, 24, 25 Absätze 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt oder
- nach § 104a des Aufenthaltsgesetzes erteilt oder
- eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzen und
- sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten und
- im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig sind, laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch beziehen oder Elternzeit in Anspruch nehmen.