Elterngeld für Erwerbstätige
1. Ermittlung des maßgeblichen Zwölf-Monats-Zeitraumes zur Berechnung des Elterngeldes
a) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
Für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit sind die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich.
Bei der Ermittlung des Zwölf-Monatszeitraumes bleiben Kalendermonate unberücksichtigt, in denen Mutterschaftsgeld oder Elterngeld für ein älteres Kind bezogen wurde oder eine schwangerschaftsbedingte Einkommensminderung eingetreten ist. Ebenso bleiben Kalendermonate unberücksichtigt, in denen Wehrdienst oder Zivildienst nach dem bis zum 31.05.2011 geltenden Wehrdienstgesetz geleistet wurde, wenn dadurch Einkommen ganz oder teilweise weggefallen ist. Der Zwölf-Monatszeitraum verschiebt sich dann um die Anzahl der entsprechenden Monate.
Entgeltersatzleistungen, die vor der Geburt des Kindes bezogen wurden, wie Arbeitslosengeld, Krankengeld etc. werden bei der Einkommensermittlung nicht berücksichtigt. Sie führen nicht zu einer Verschiebung und mindern somit das durchschnittliche monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt.
Sofern im Zwölf-Monats-Zeitraum oder im letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum auch Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft erzielt wurden, erfolgt die Ermittlung des Zwölf-Monats-Zeitraumes für das Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit analog der Einkommensermittlung bei selbstständiger Arbeit (siehe Buchstabe b).
b) Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb und Land und Forstwirtschaft (nachfolgend als selbständige Erwerbstätigkeit bezeichnet)
Für die Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit sind die steuerlichen Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich, die dem Einkommensteuerbescheid aus dem Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes zugrunde liegen.
Wurde in diesem Kalenderjahr Mutterschaftsgeld oder Elterngeld für ein älteres Kind bezogen oder ist eine Einkommensminderung eingetreten, die auf eine schwangerschaftsbedingte Erkrankung oder auf das Ausüben von Wehr- und Zivildienst nach dem bis zum 31.05.2011 geltenden Wehrdienstgesetz zurückzuführen war, werden auf Antrag die Gewinnermittlungszeiträume vor diesem Ereignis zugrunde gelegt.
2. Ermittlung des durchschnittlichen Einkommens aus
a) nichtselbständiger Arbeit
Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird der monatliche steuerpflichtige laufende Bruttolohn aus dem maßgeblichen Zwölf-Monatszeitraum berücksichtigt. Hiervon abgezogen wird jeweils 1/12 des Werbungskostenpauschbetrages, der am 01.01. des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes gültig war. Die ermittelten monatlichen Beträge werden addiert und durch zwölf geteilt.
Steuern und Sozialabgaben werden pauschaliert, unter Berücksichtigung von bestimmten Merkmalen (z.B. Steuerklasse, Anzahl der Kinderfreibeträge, Rentenversicherungspflicht), die im letzten Monat des Zwölf-Monatszeitraums vorgelegen haben, ermittelt. Hat sich ein Abzugsmerkmal im Bemessungszeitraum geändert, gilt das Abzugsmerkmal, welches in den überwiegenden Monaten gegolten hat.
Für Sozialabgaben werden folgende pauschalierte Abzüge vorgenommen:
- 9 Prozent für die Kranken- und Pflegeversicherung
- 10 Prozent für die Rentenversicherung
- 2 Prozent für die Arbeitsförderung
Einmalzahlungen sowie steuerfreie Einkommensbestandteile werden nicht berücksichtigt.
Der Elterngeldberechnung werden steuerpflichtige Einkünfte, die als laufende Leistungen bezogen werden, zugrunde gelegt. Zu den steuerpflichtigen Einkünften zählen auch pauschal versteuerte Einkünfte sowie solche, die im Rahmen einer Berufsausbildung erzielt werden.
Nicht berücksichtigt werden Einkünfte, die nicht im Inland und nicht innerhalb eines EU/EWR-Staates versteuert werden.
b) selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft
Berücksichtigt wird der Gewinn aus dem Gewinnermittlungszeitraum, der dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes zugrunde gelegen hat. Der Gewinn eines Kalenderjahres wird durch zwölf geteilt. Hiervon abgezogen werden Steuern, die in pauschalierter Form unter Berücksichtigung von Steuerklasse 4 ermittelt werden. Sozialabgaben werden ebenfalls in pauschalierter Form ermittelt, sofern in einzelnen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung oder einer vergleichbaren Einrichtung eine Sozialversicherungspflicht bestand.
Für Sozialabgaben werden folgende pauschalierte Abzüge vorgenommen:
- 9 Prozent für die Kranken- und Pflegeversicherung
- 10 Prozent für die Rentenversicherung
- 2 Prozent für die Arbeitsförderung
Nicht berücksichtigt werden Einkünfte, die nicht im Inland und nicht innerhalb eines EU/EWR-Staates versteuert werden.
3. Ermittlung des Elterngeldes bei
a) Einkommen unter 1.000 Euro
Für Antragsteller, deren ermitteltes durchschnittliches (Netto)Erwerbseinkommen vor der Geburt des Kindes geringer als monatlich 1.000 Euro war, wird der Prozentsatz von 67 Prozent angehoben. In diesem Fall steigt für je zwei Euro des Differenzbetrages zwischen dem maßgeblichen durchschnittlichen (Netto)Erwerbseinkommen vor Geburt des Kindes und 1.000 Euro das Elterngeld von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte auf bis zu 100 Prozent. Bei einem durchschnittlichen (Netto)Erwerbseinkommen von 600 Euro vor der Geburt des Kindes erhöht sich das Elterngeld von 67 Prozent auf 87 Prozent und beträgt statt 402 Euro nunmehr 522 Euro.
b) Einkommen über 1.200 Euro
Für Antragsteller, deren ermitteltes durchschnittliches (Netto)Erwerbseinkommen vor der Geburt des Kindes höher als monatlich 1.200 Euro war, wird die Ersatzrate von 67 Prozent gemindert. In diesem Fall sinkt für je zwei Euro des Differenzbetrages zwischen dem ermittelten durchschnittlichen (Netto)Erwerbseinkommen vor der Geburt des Kindes und dem Betrag von 1.200 Euro die Ersatzrate von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte, maximal bis auf 65 Prozent. Ab einem durchschnittlichen (Netto)Erwerbseinkommen von 1.240 Euro wird das Elterngeld in Höhe von 65 Prozent gezahlt.