Arbeitsassitenz (§ 185 Abs. 5 SGB IX)
Leistungen zur Arbeitsassistenz werden auf der Grundlage des § 17 (1a) Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) an einen schwerbehinderten Menschen gewährt, soweit nicht REHA-Träger vorrangig zur Leistung verpflichtet sind.Im Falle Erlangung eines Arbeitsplatzes führt das Integrationsamt die Leistung aus. Der Antrag ist schriftlich beim Integrationsamt zu stellen.
Siehe Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) - Stand 02.04.2014