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Beschlüsse 2013

Beschluss 2 VK LSA 25/13 vom 16.04.2014 (nicht barrierefrei)
Paragraf 100 Abs. 1 Nr. 2 GWB i.V.m. Paragraf 1 Abs. 2, Paragraf 2 Abs. 1 SektVO vom 23.09.2009 (BGBl. I S. 3110) i.V.m. der Verordnung (EU) Nr. 125/2011 der Kommission vom 30.11.2011, Paragraf 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB, Paragraf 7 Abs. 3 Nr. 1d und Abs. 11 SektVO
Paragraf 114 Abs. 1 Satz 1 GWB, Paragraf 97 Abs. 7 GWB

  • Ermittlung EU-Schwellenwert nach Sektorenverordnung
  • Nichtabhilfenachricht ohne ausreichenden Hinweis für die Frist
  • Verstoß gegen Wettbewerbsgrundsatz, da keine Zulassung von gleichwertigen Produkten

Der Gesamtwert dieser Baumaßnahme überschreitet die EU-Schwellenwerte gemäß Paragraf 100 Abs. 1 Nr. 2 GWB i.V.m. Paragraf 1 Abs. 2, Paragraf 2 Abs. 1 SektVO vom 23.09.2009 (BGBl. I S. 3110) i.V.m. der Verordnung (EU) Nr. 125/2011 der Kommission vom 30.11.2011. Es ist in diesem Zusammenhang jedoch von Bedeutung, dass der Wortlaut des Paragrafen 2 Abs. 5 SektVO weiter gefasst ist, als die damit korrespondierenden Bestimmungen der Vergabeverordnung (VgV). Während bei Bauleistungen neben dem Auftragswert für Bauaufträge lediglich die geschätzten Werte von Lieferungen zu berücksichtigen sind, wird nach Paragraf 2 Abs. 5 SektVO darüber hinaus der Wert von Dienstleistungen, die für die Ausführung der Bauleistungen erforderlich sind, mit eingerechnet. Hierbei ist nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht maßgeblich, ob die Antragsgegnerin diese Leistungen selbst erbringt oder sich von Dritten beschafft und dann anschließend an die Auftragnehmer weitergibt.
Die Nichtabhilfenachricht zu ihrer Rüge ist der Antragstellerin am 04.12.2013 zugegangen. Diese Nachricht hat aber die Frist des Paragrafen 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB nicht in Gang gesetzt, weil es an einem ausreichenden Hinweis für die Frist fehlt. Damit kann der Antragstellerin eine etwaige Fristversäumnis nicht zur Last gelegt werden.
Die Antragsgegnerin hat es in ihrer Leistungsbeschreibung unterlassen, gleichwertige Produkte zuzulassen. Hierdurch hat sie gegen Paragraf 7 Abs. 3 Nr. 1d SektVO sowie Paragraf 7 Abs. 11 SektVO verstoßen. Damit sind Rechte der Antragstellerin gemäß Paragraf 114 Abs. 1 Satz 1 GWB verletzt.
Die Antragstellerin hat daher gemäß Paragraf 97 Abs. 7 GWB einen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin das Vergabeverfahren ab Erstellung der Vergabeunterlagen wiederholt

Beschluss 2 VK LSA 22/13 vom 19.12.2013 (nicht barrierefrei)
Paragraf 115 Abs. 2 Satz 1 GWB, Paragraf 24 EG Abs. 2 b VOL/A, Paragraf 115 Abs. 2 Satz 4 GWB

  • Zulässigkeit, aber Unbegründetheit des Antrags auf vorzeitige Zuschlagserteilung
  • unzutreffende Angaben der Beigeladenen in der Eigenerklärung
  • unzureichende Vergabedokumentation
  • Beurteilung der Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrags bedarf umfassender Prüfung

Der Antrag ist gemäß Paragraf 115 Abs. 2 Satz 1 GWB zulässig, jedoch unbegründet.
Die Mitinhaberin der Beigeladenen hatte persönlich in der  Eigenerklärung bestätigt, dass sie sich nachweislich keiner schweren Verfehlungen, durch die ihre Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage gestellt werden könnte, zu Schulden kommen ließ. Demgegenüber wurde sie rechtkräftig vom …………... am …………...2013 zu einer Bewährungsstrafe verurteilt.
In jedem Fall hätte sich die Antragsgegnerin hiermit in ihrer Vergabedokumentation gemäß Paragraf 24 EG Abs. 2 b VOL/A befassen müssen.  
In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob aufgrund der unzutreffenden Erklärung der Ausschluss des Teilnahmeantrages zwingend gewesen wäre.
Die Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrages können zum derzeitigen Zeitpunkt im Sinne des Paragrafen 115 Abs. 2 Satz 4 GWB nicht abschließend beurteilt werden. Dies bedarf einer umfassenden Prüfung.

Beschluss 2 VK LSA 17/13 vom 19.03.2014 (nicht barrierefrei)
Paragraf 101a GWB, Paragraf 19 EG Abs. 3 a) VOL/A

  • Nichteinhaltung Wartefrist für den Vertragsabschluss mit der Beigeladenen
  • rechtmäßiger Ausschluss des Angebots der Antragstellerin

Allein der Verstoß gegen Paragraf 101a GWB begründet für sich genommen noch kein berechtigtes Interesse des Bieters an der Feststellung der Unwirksamkeit des geschlossenen Vertrages i.S. des Paragrafen 101b Abs. 1 Nr.1 GWB. Vielmehr bedarf es darüber hinaus einer Rechtsverletzung der Antragstellerin durch die Nichtbeachtung von weiteren Bestimmungen des Vergaberechtes.
Wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, kann eine solche über den Verstoß gegen Paragraf 101a GWB hinausgehende Rechtsverletzung nicht festgestellt werden.
Die Antragstellerin wendet sich zu Unrecht gegen die Vorgaben der Vergabeunterlagen.
Auch die Wertung der Angebote durch den Antragsgegner ist im Ergebnis vergaberechtskonform.
Unabhängig von den geltend gemachten Vergabeverstößen waren die Angebote der Antragstellerin ohnehin gemäß Paragraf 19 EG Abs. 3 a) VOL/A auszuschließen.
Sie enthielten i.S. dieser Vorschrift nicht die geforderten oder nachgeforderten Erklärungen oder Nachweise.

Beschluss 2 VK LSA 16/13 vom 19.12.2013  (nicht barrierefrei)
Paragraf 8 Abs. 4 PBefG

  • geltend gemachter Rechtsverstoß bezieht sich auf Personenbeförderungsgesetz u. nicht auf Vorschriften des Vergaberechts

Die Antragstellerin hat geltend gemacht, dass der Antragsgegner unzutreffend von einer Erbringung von Verkehrsleistungen in eigenwirtschaftlicher Weise ausgegangen sei.
Die Einordnung, ob ein eigenwirtschaftlicher Verkehr vorliegt, beurteilt sich nach 
Paragraf 8 Abs. 4 PBefG. Der von der Antragstellerin geltend gemachte Rechtsverstoß bezieht sich daher im Kern nicht auf Vorschriften des Vergaberechts, sondern auf solche des Personenbeförderungsgesetzes.
Die Prüfung, ob die Verkehrsleistung eigenwirtschaftlich erbracht werden kann, ist nicht Bestandteil des Vergabeverfahrens.

Beschluss 2 VK LSA 15/13 vom 18.12.2013 (nicht barrierefrei)
Paragraf 2 Nr. 2 und Nr. 7 VgV, Paragraf 2 Nr. 2 i.V. mit Paragraf 3 Abs. 7 VgV, Paragraf 101b Abs. 1 Nr. 2 GWB

  • Schwellenwerte sind überschritten
  • unwirksame de-facto-Vergabe

Die gesplittete Auftragsvergabe (nämlich einerseits die bereits erbrachten und abgerechneten sowie andererseits die noch zu vergebenden Leistungen) hinsichtlich dieses Bauabschnittes stellt im Ergebnis eine losweise Vergabe von Teilaufträgen derselben freiberuflichen Leistung dar. Damit sind die Schwellenwerte nach Paragraf 2 Nr. 2 und Nr. 7 VgV überschritten. Es ist bei dieser Sachlage nicht entscheidend, dass ein Teil der Leistung bereits erbracht wurde. Nicht maßgeblich ist weiterhin weder die Angebotssumme noch die Vertragssumme der Beigeladenen.
Weiterhin ist der Schwellenwert von 200.000 Euro auch nach Paragraf 2 Nr. 2 i.V. mit Paragraf 3 Abs. 7 VgV überschritten. Nach der letztgenannten Vorschrift sind bei einer zu vergebende freiberuflichen Leistung nach Paragraf 5, die in mehrere Teilleistungen derselben freiberuflichen Leistung aufgeteilt wird, die Werte der Teilaufträge zur Berechnung des geschätzten Auftragswertes zu addieren.
Der streitgegenständliche Vertrag ist nach Paragraf 101b Abs. 1 Nr. 2 GWB unwirksam.

Beschluss 2 VK LSA 04/13 vom 01.08.2013 (nicht barrierefrei)
Paragraf 102 GWB, Paragraf 99 Abs. 4 GWB, Paragraf 17a Abs. 2 Satz 1 GVG, Paragraf 114 Abs. 3 Satz 1 GWB

  • Unzulässigkeit des Nachprüfungsantrags
  • kein Dienstleistungsauftrag, sondern Dienstleistungskonzession
  • keine Befugnis der Vergabekammer als Behörde den Rechtsstreit an Gericht zu verweisen

Der Nachprüfungsantrag ist nicht zulässig, da die Vergabenachprüfung durch die Vergabekammer im Sinne des Paragrafen 102 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) nicht eröffnet ist. Bei dem streitbefangenen Gegenstand handelt es sich nicht um einen Dienstleistungsauftrag im Sinne des Paragrafen 99 Abs. 4 GWB. Vielmehr liegt hier Vergabe einer Dienstleistungskonzession vor. Für diese finden die Vorschriften des Kartellvergaberechts keine Anwendung.

Schließlich ist die Vergabekammer auch nicht befugt, den Rechtsstreit gemäß
Paragraf 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) zu verweisen. Die Vorschrift findet ihrem Wortlaut nach nur Anwendung auf Gerichte. Die Vergabekammer ist jedoch als Behörde anzusehen, die gemäß Paragraf 114 Abs. 3 Satz 1 GWB durch Verwaltungsakt entscheidet.

Beschluss 2 VK LSA 03/13 vom 30.09.2013 (nicht barrierefrei)
Paragraf 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB

  • Nachprüfungsantrag ist überwiegend zulässig und teilweise begründet
  • Wiederholung der Angebotswertung, im Übrigen Zurückweisung des Nachprüfungsantrags

Die Antragstellerin ist mit ihrem Vorbringen überwiegend nicht nach Paragraf 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB präkludiert.
Soweit der Antrag zulässig ist, ist er teilweise begründet. Die Antragstellerin hat einen Anspruch darauf, dass die Antragsgegner die Angebotswertung unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer wiederholen. Ihnen wird untersagt, vor Abschluss der erneuten Wertung auf das Angebot der Beigeladenen den Zuschlag zu erteilen. Im Übrigen ist der Antrag zurückzuweisen.  

Beschluss 2 VK LSA 02/13 vom 16.05.2013 (nicht barrierefrei)
Paragraf 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB, Paragraf 15 Abs. 2 Satz 2 VOB/A

  • teilweiser Verstoß gegen Rügeobliegenheit
  • Ausschluss des Angebots der Beigeladenen, gebundenes Ermessen des Antragsgegners
  • unzutreffende Angaben durch die Beigeladene im Formblatt 235EG

Die Antragstellerin ist hinsichtlich eines Teils der von ihr geltend gemachten Vergabeverstöße ihrer Rügeobliegenheit gemäß Paragraf 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB nachgekommen; im Übrigen ist ihr Vorbringen jedoch präkludiert.

Der Antragsgegner ist verpflichtet, das Angebot der Beigeladenen nach Paragraf 15 Abs. 2 VOB/A i.V.m. seinen eigenen Vorgaben in Ziffer 3.3 der Bewerbungsbedingungen auszuschließen. Der Antragsgegner hat sich durch diese Vorgabe in seinen Bewerbungsbedingungen in seinem Ermessen nach Paragraf 15 Abs. 2 S. 2 VOB/A gebunden.

Es kann in diesem Zusammenhang offen bleiben, ob das Angebot der Beigeladenen auch aus anderen Gründen auszuschließen ist. Neben der bereits erwähnten steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung und der Präqualifikation waren jedoch zahlreiche weitere Nachweise nicht auf die Beigeladene, sondern auf den ....... in ....... ausgestellt. Diese ist ausweislich des Auszuges aus dem Handelsregister eine rechtlich selbständige Person. Damit hat sich die Beigeladene auf die Eignung eines anderen Unternehmens bezogen. Dies deutet darauf hin, dass die Beigeladene in dem Formblatt 235EG unzutreffende Angaben gemacht hat.

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