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Update zum Disziplinarverfahren Wiegand

Das Landgericht Halle hat in erster Instanz den Oberbürgermeister der Stadt Halle Bernd Wiegand wegen des Vorwurfs einer uneidlichen Falschaussage zu 120 Tagessätzen a 140 Euro verurteilt. In diesem Strafverfahren war das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt nicht beteiligt. Sofern das Urteil rechtskräftig wird, ergeben sich hieraus mittelbar Bindungswirkungen für das Disziplinarverfahren in Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen des Strafverfahrens. Zunächst ist daher abzuwarten, ob das Urteil rechtskräftig wird. So lange ist das Disziplinarverfahren bezüglich der entsprechenden Vorwürfe ausgesetzt. Sobald ein rechtskräftiges Urteil im Strafverfahren vorliegt, ist die Aussetzung aufzuheben. Im Anschluss werden die Urteilsgründe hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen geprüft und im Disziplinarverfahren berücksichtigt. Die Bindungswirkung erstreckt sich nur auf Tatsachen, nicht hingegen auf die rechtliche Bewertung. Diese richtet sich nach dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften.

Auf die bestehende vorläufige Dienstenthebung hat der vorläufige Verfahrensabschluss vor dem Landgericht Halle keinen Einfluss. Die Prognose zum Ausgang des Disziplinarverfahrens wurde mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2024 bestätigt. Nach dieser Entscheidung ist der Vorwurf der uneidlichen Falschaussage nicht entscheidend für angestellte Prognose.

Historie/Hintergrund:

Am 19. Februar 2021 wurde das Disziplinarverfahren gegen den Oberbürgermeister der Stadt Halle (Saale) eingeleitet. Das Disziplinarverfahren umfasst inzwischen zahlreiche Einzelvorwürfe (Handlungen). Die wesentlichen Vorwürfe sind drei Sachverhaltskomplexen zuzuordnen

  1. rechtswidrige Anwendung der Coronaimpfverordnung und nachfolgende Aufklärung;
  2. die Umstände um die Entlassung des EVG-Geschäftsführers, u.a. uneidliche Falschaussage.
  3. und die Umsetzung und übertarifliche Vergütung einer leitenden Beschäftigten;

Disziplinarvorwürfe sind, auch wenn sie unterschiedliche Handlungen zum Inhalt haben, in der Regel einheitlich zu ermitteln und zu bewerten. Es handelt sich daher um ein Disziplinarverfahren. Dabei werden im Laufe des Verfahrens be- und entlastende Aspekte ermittelt und berücksichtigt. Im Rahmen dieses Disziplinarverfahrens wurde der Oberbürgermeister durch das Landesverwaltungsamt vorläufig des Dienstes enthoben und seine Bezüge gekürzt. Gegen diese Maßnahmen ist der Oberbürgermeister mehrfach gerichtlich vorgegangen. Mit drei Antragsverfahren zum Verwaltungsgericht Magdeburg ersuchte der Beamte um Aufhebung der vorläufigen Dienstenthebung sowie um Aufhebung der Kürzung seiner Dienstbezüge. Mit inzwischen vier Beschlüssen hat das Verwaltungsgericht Magdeburg sowohl die vorläufige Dienstenthebung des Beamten als auch die Rechtmäßigkeit der Kürzung der Bezüge bestätigt, dreimal war der Beamte mit seinen diesbezüglichen Beschwerden auch vor dem Oberverwaltungsgericht gescheitert. Der letzte Beschluss des Oberverwaltungsgerichts dazu – 10 M 18/23 - datiert vom 19. Februar 2024. Hier hatte das Oberverwaltungsgericht die Prognose der am Ende des Disziplinarverfahrens zu erwartenden Entfernung aus dem Dienst bestätigt.

Flankierend zum Disziplinarverfahren wurden verschiedene strafrechtliche Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft Halle gegen den Beamten eingeleitet. Es wurden im Jahr 2022 zwei Strafanklagen erhoben. Während das Landgericht Halle (28. Februar 2023), bestätigt vom Oberlandesgericht Naumburg (28. Juni 2023), die Strafanklage wegen der vorzeitigen Impfung verschiedener Mandatsträger der Stadt Halle nicht zur Hauptverhandlung zugelassen hat, wurde bezüglich des Vorwurfs der uneidlichen Falschaussage (Punkt 2) die Anklage der Staatsanwaltschaft mit Beschluss des Landgerichts Halle vom 29. Januar 2024 zugelassen. Die Verhandlung in diesem Verfahren ist mit heutigem Tag abgeschlossen. Inwiefern das anhängige Strafverfahren hiermit final abgeschlossen ist, hängt von der Inanspruchnahme von Rechtsmitteln ab. Der Abschluss des Disziplinarverfahrens ist in der Regel erst dann möglich, wenn die strafrechtlichen Verfahren abgeschlossen sind. Dies soll der Einheitlichkeit der tatsächlichen Feststellungen identischer Lebenssachverhalte und der Verfahrenseffizienz dienen. Für beide Verfahren gelten jedoch unterschiedliche Maßstäbe und Zielrichtungen.