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Abfallrechtliche Nachweisverfahren

Ansprechpartnerin

Frau Kubikova
Telefon: +49 345 514-2267
E-Mail

Mit Abfällen wird national und international gehandelt. Die daraus resultierenden innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verbringungen erfolgen v. a. auf Straßen und Schienen, aber auch auf dem Wasserweg und unterliegen zahlreichen verschiedenen Vorschriften, nach denen die zuständige obere Abfallbehörde ihren Vollzug auszurichten hat.

1. Mittels des innerstaatlichen Nachweisverfahrens überwacht das Referat - mittlerweile ausschließlich in elektronischer Form - die ordnungsgemäße Entsorgung von gefährlichen Abfällen in Entsorgungsanlagen in unserem Bundesland. Um am elektronischen Nachweisverfahren teilnehmen zu können, müssen sich die nachweispflichtigen Unternehmen (das sind Abfallerzeuger, -entsorger, -beförderer) bei der Zentralen Koordinierungsstelle der Länder (ZKS-Abfall) registrieren lassen.

2. Das Referat vergibt im Rahmen der NachwV auf Antrag Freistellungsbescheide einschließlich der Freistellungsnummern für Abfallentsorgungsanlagen. Die Verfahren zu grenzüberschreitenden Abfallverbringungen werden durch die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen-VVA geregelt.

Eine grenzüberschreitende Abfallverbringung unterliegt je nach vorgesehenem Entsorgungsweg und Einstufung der Abfälle entweder dem Verfahren der allgemeinen Informationspflichten (a) oder der vorherigen Notifizierung und Zustimmung durch die am Verfahren beteiligten Behörden (b).

3. Das LVwA ist auch zuständig für die Überwachung von Abfalltransporten in Sachsen-Anhalt. Hier erfolgt eine enge Zusammenarbeit mit dem BAG, den Zollbehörden und den Polizeibehörden. Der abfallrechtlichen Transportüberwachung unterliegen alle Sammler und Beförderer, die Abfälle auf öffentlichen Straßen befördern.

Informationen zu der neuen Abfallverbringungsverordnung (EU) 2024/1157

Am 21. Mai 2026 tritt die neue Abfallverbringungsverordnung (EU) 2024/1157 vollständig in Kraft und löst damit die bisherige Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 ab. Ziel der neuen Regelungen ist es, die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen innerhalb der Europäischen Union sowie in Drittstaaten moderner, transparenter und umweltverträglicher zu gestalten. Große Teile der Verordnung wurden aufgrund ihres Umfangs mit einer Übergangsfrist versehen und gelten daher erst ab diesem Datum. [mwu.sachse...-anhalt.de]

Mit der Neufassung werden die Vorgaben für Abfallverbringungen umfassend aktualisiert und in wesentlichen Punkten verschärft. Dazu gehören insbesondere die Umstellung auf elektronisches Verfahren, die Präzisierung des Notifizierungsverfahrens und des Verfahrens der Allgemeinen Informationspflichten sowie eine deutliche Stärkung der Umwelt- und Kontrollstandards. Darüber hinaus wird die Verordnung künftig strengere Anforderungen an Exporte in Drittstaaten stellen, darunter erweiterte Prüfpflichten der Verwertungsanlagen sowie weitergehende Beschränkungen, z. B. für Export von Kunststoffabfällen.

Die neuen Bestimmungen sollen nicht nur die Einhaltung hoher Umweltstandards sicherstellen, sondern auch einen Beitrag zur Abfallvermeidung, zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und zur Bekämpfung illegaler Abfallströme leisten. Behörden, Unternehmen und weitere Akteure der Abfallwirtschaft erhalten mit der neuen Verordnung einen klar strukturierten, digitalen und europaweit harmonisierten Rechtsrahmen für die sichere und nachvollziehbare Verbringung von Abfällen.

Überwachung der grenzüberschreitenden Abfallverbringung

 

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