Allgemeine Informationspflichten nach Artikel 18 VVA in Verbindung mit Formblatt gemäß Anhang VII
Diese sind erforderlich für:
- in Anhang III, IIIA oder IIIB der VVA aufgelistete Abfälle zur Verwertung („grüne Abfallliste“),von mehr als 20 kg
- Abfälle zur Laboranalyse bis maximal 25kg
Die die Verbringung veranlassende Person hat eine Versandinformation gem. Artikel18 in Verbindung mit Anhang VII vor jeder einzelnen Abfallverbringung zu erstellen und zu unterschreiben. Diese ist vom Beförderer bei jeder Verbringung mitzuführen und vom Betreiber der Entsorgungsanlage bei Annahme der Abfälle zu unterschreiben und aufzubewahren. Weiterhin muss bei Beginn der Verbringung ein Vertrag (entsprechend Artikel 18 Absatz 2 VVA) über die Verwertung der Abfälle zwischen der Person, die die Verbringung veranlasst und dem Empfänger wirksam sein.
Für Verbringungen in Drittstaaten sind Ausnahmen zu beachten.