Grenzüberschreitende Abfallverbringung
Informationen zu der neuen Abfallverbringungsverordnung (EU) 2024/1157
Am 21. Mai 2026 tritt die neue Abfallverbringungsverordnung (EU) 2024/1157 vollständig in Kraft und löst damit die bisherige Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 ab. Ziel der neuen Regelungen ist es, die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen innerhalb der Europäischen Union sowie in Drittstaaten moderner, transparenter und umweltverträglicher zu gestalten. Große Teile der Verordnung wurden aufgrund ihres Umfangs mit einer Übergangsfrist versehen und gelten daher erst ab diesem Datum.
Mit der Neufassung werden die Vorgaben für Abfallverbringungen umfassend aktualisiert und in wesentlichen Punkten verschärft. Dazu gehören insbesondere die Umstellung auf ein elektronisches Verfahren, die Präzisierung des Notifizierungsverfahrens und des Verfahrens der Allgemeinen Informationspflichten sowie eine deutliche Stärkung der Umwelt- und Kontrollstandards. Darüber hinaus wird die Verordnung künftig strengere Anforderungen an Exporte in Drittstaaten stellen, darunter erweiterte Prüfpflichten der Verwertungsanlagen sowie weitergehende Beschränkungen, z. B. für Export von Kunststoffabfällen.
Die neuen Bestimmungen sollen nicht nur die Einhaltung hoher Umweltstandards sicherstellen, sondern auch einen Beitrag zur Abfallvermeidung, zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und zur Bekämpfung illegaler Abfallströme leisten. Behörden, Unternehmen und weitere Akteure der Abfallwirtschaft erhalten mit der neuen Verordnung einen klar strukturierten, digitalen und europaweit harmonisierten Rechtsrahmen für die sichere und nachvollziehbare Verbringung von Abfällen.
Zur geordneten Umstellung von der bisherigen Verordnung (EG) 1013/2006 auf die neue Abfallverbringungsverordnung (EU) 2024/1157 enthält die Verordnung umfassende Übergangsbestimmungen. Diese regeln insbesondere den Umgang mit bereits anhängigen Notifizierungsverfahren (s. auch Schreiben des Landesverwaltungsamtes vom 23.03.2026), die schrittweise Einführung der elektronischen Verfahrensabläufe sowie befristete Übergangsregelungen für bestimmte Abfallströme. Ergänzende Informationen zu den geltenden Übergangsbestimmungen können den Informationen über wichtige Änderungen des Abfallverbringungsrechts entnommen werden.
Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290 enthält die verpflichtende Erklärung über den Zugang zum zentralen elektronischen System (DIWASS), die ab dem 21. Mai 2026 von allen an grenzüberschreitenden Abfallverbringungen Beteiligten zu nutzen ist. Die Erklärung definiert die Voraussetzungen für Registrierung, Identifizierung und Zugriffsberechtigungen und stellt sicher, dass ausschließlich autorisierte Personen Zugang zum zentralen System erhalten. Die seitens des Landesverwaltungsamtes an die Kommission übermittelte Erklärung über den Zugang zum zentralen elektronischen System kann unter Anhang I der VO (EU) 2025/1290 abgerufen werden.
Weitere Informationen
Grenzüberschreitende Abfallverbringung gemäß der VO (EU) 2024/1157
- Erklärung über den Zugang zum zentralen elektronischen System
- Übergangsbestimmungen der VO (EU) 2024/1157
- Informationen über wichtige Änderungen des Abfallverbringungsrechts
Grenzüberschreitende Abfallverbringung gemäß der VO (EG) 1013/2006
Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung
- Angaben und Unterlagen im Notifizierungsverfahren (deutsch)
- Angaben und Unterlagen im Notifizierungsverfahren (englisch)
- FAQ Abfallverbringung LSA (deutsch)
- FAQ Abfallverbringung LSA (englisch)
Verfahren der Allgemeinen Informationspflichten gemäß Artikel 18 der VO (EG) 1013/2006
Allgemeine Informationen zur grenzüberschreitenden Verbringung von bestimmten Abfallströmen
Wichtigste Rechtsgrundlagen
Abfallverbringungsverordnung (VO (EG) 1013/2006)
Neue Abfallverbringungsverordnung (VO (EU) 2024/1157)

