Stilllegung einer gentechnischen Anlage
Die Stilllegung einer gentechnischen Anlage muss dem LVwA nach § 21 Abs. 1b GenTG mitgeteilt werden. Diese Mitteilung kann in einem formlosen Schreiben mit zwei Kopien an das LVwA erfolgen. Die Mitteilung muss folgende Informationen enthalten:
- Nennung der gentechnischen Anlage mit Aktenzeichen, die stillgelegt werden soll,
- Zeitpunkt der Stilllegung,
- Ergriffene Maßnahmen, so dass keine Gefahr von der Anlage für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt ausgehen kann,
- Informationen zur Aufbewahrung der Aufzeichnungen nach GenTAufZVO,
- Unterschrift des Betreibers.
Wenn es sich um eine Anlage der Sicherheitsstufe 2 handelt, fügen Sie bitte eine detaillierte Auflistung über die Dekontaminierung der sicherheitsrelevanten Einrichtungen bei.