Mitteilung Stilllegung einer gentechnischen Anlage
Möchten Sie die Stilllegung einer gentechnischen Anlage gem. § 21 Abs. 1b GenTG dem LVwA mitteilen, so kann dies formlos erfolgen. Die Mitteilung muss folgende Informationen enthalten:
- Nennung der gentechnischen Anlage mit Aktenzeichen
- Zeitpunkt der Stilllegung
- ergriffene Maßnahmen, so dass keine Gefahr von der Anlage für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt ausgehen kann, ab Sicherheitsstufe 2 eine detaillierte Auflistung über die Dekontaminierung der sicherheitsrelevanten Einrichtungen
- Informationen zur Aufbewahrung der Aufzeichnungen nach GenTAufZVO

