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Stilllegung einer gentechnischen Anlage

Die Stilllegung einer gentechnischen Anlage muss dem LVwA nach § 21 Abs. 1b GenTG mitgeteilt werden. Diese Mitteilung kann in einem formlosen Schreiben mit zwei Kopien an das LVwA erfolgen. Die Mitteilung muss folgende Informationen enthalten:

  • Nennung der gentechnischen Anlage mit Aktenzeichen, die stillgelegt werden soll,
  • Zeitpunkt der Stilllegung,
  • Ergriffene Maßnahmen, so dass keine Gefahr von der Anlage für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt ausgehen kann,
  • Informationen zur Aufbewahrung der Aufzeichnungen nach GenTAufZVO,
  • Unterschrift des Betreibers.

Wenn es sich um eine Anlage der Sicherheitsstufe 2 handelt, fügen Sie bitte eine detaillierte Auflistung über die Dekontaminierung der sicherheitsrelevanten Einrichtungen bei.