Besonderes Vorkommnis
Jedes Vorkommnis, das nicht dem erwarteten Verlauf der gentechnischen Arbeit entspricht und bei jedem Verdacht einer Gefährdung der in § 1 Nr. 1 GenTG bezeichneten Rechtsgüter, muss der Betreiber dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitteilen (vorzugsweise zunächst telefonisch, dann schriftlich). Dabei sind alle für die Sicherheitsbewertung notwendigen Informationen sowie geplante und getroffenen Notfallmaßnahmen zu erläutern.
Zusätzlich müssen die o.g. Vorkommnisse in den Aufzeichnungen gemäß der Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung (GenTAufzV) geführt werden.