erstmaliger Sachkundenachweis für Projektleiter oder Beauftragte für Biologische Sicherheit
Eine Voraussetzung für den Betrieb einer gentechnischen Anlage ist das Vorhandensein von zwei Personen, welche die Sachkunde nach der Gentechniksicherheitsverordnung vorweisen können. Hierbei handelt es sich sowohl um einen Projektleiter (§ 27 ff. GenTGV) als auch um einen Beauftragten für Biologische Sicherheit (§ 29 ff. GenTSV).
Beiden Tätigkeiten liegen dieselben Voraussetzungen für die Sachkunde (§ 28 und 30 GenTSV) zugrunde und daher müssen Sie zur Anerkennung der vollumfänglichen Sachkunde folgende Nachweise einreichen:
- Einen Nachweis über den Abschluss eines naturwissenschaftlichen, medizinischen oder tiermedizinischen Hochschulstudiums mit einem Master, einem Diplom oder einem Staatsexamen oder durch eine abgeschlossene Promotion in diesen Fachrichtungen.
- Einen Nachweis über eine mindestens dreijährige Tätigkeit auf dem Gebiet der Gentechnik, insbesondere der Mikrobiologie, der Zellbiologie, der Virologie oder der Molekularbiologie. Sofern Sie die Projektleitung oder Beauftragung für biologische Sicherheit für eine gentechnische Arbeit der Sicherheitsstufe 3 oder 4 anstreben, benötigen Sie zusätzlich einen Nachweis über eine mindestens 2-jährige Tätigkeit im Rahmen der Sicherheitsstufe 2, 3 oder 4.
- Eine Bescheinigung über den Besuch einer von der zuständigen Landesbehörde anerkannten Fortbildungsveranstaltung, auf welcher Kenntnisse nach § 28 Abs. 5 GenTSV vermittelt werden („Projektleiterschein“).
Soll abweichend von der vollumfänglichen Sachkunde, im Produktionsbereich eine sachkundige Tätigkeit aufgenommen werden, können Sie folgende Nachweise einreichen:
- Einen Nachweis über den Abschluss eines ingenieurswissenschaftlichen Hochschulstudiums
- Einen Nachweis über die mindestens dreijährige Tätigkeit auf dem Gebiet der Bioverfahrenstechnik.
- Eine Bescheinigung über den Besuch einer von der zuständigen Landesbehörde anerkannten Fortbildungsveranstaltung, auf welcher Kenntnisse nach § 28 Abs. 5 GenTSV vermittelt werden („Projektleiterschein“).
Wollen Sie die Freisetzungen von Pflanzen als sachkundige Person betreuen, können Sie folgende Nachweise einreichen:
- Einen Nachweis über den Abschluss eines biowissenschaftlichen oder agrarwissenschaftlichen Hochschulstudiums.
- Einen Nachweis über die mindestens dreijährige Tätigkeit in einem Pflanzenzuchtbetrieb oder in einer wissenschaftlichen Einrichtung im Pflanzenschutz, Pflanzenbau oder in der Pflanzenzüchtung.
- Eine Bescheinigung über den Besuch einer von der zuständigen Landesbehörde anerkannten Fortbildungsveranstaltung, auf welcher Kenntnisse nach § 28 Abs. 5 GenTSV vermittelt werden („Projektleiterschein“).
Sie sollen nur für eine bestimmte, festgelegte, gentechnische Arbeit verantwortliche sein, so ist es möglich, die Sachkunde und die notwendigen Nachweise zu beschränken. Treten Sie gern hierzu mit uns in Kontakt.
Sie haben einen anderen Abschluss, als die aufgezählten Aus-, Fort- und Weiterbildungen und möchten trotzdem als Sachkundige Person arbeiten? Dann treten Sie mit uns in Kontakt und wir prüfen, ob die vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten den Anforderungen entsprechen.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass Sie den „Projektleiterschein“ alle 5 Jahre durch erneuerte Teilnahme aktualisieren und bei uns einreichen müssen.

