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Sie möchten in einer gentechnischen Anlage als Projektleiter oder Beauftragter für Biologische Sicherheit tätig werden?

Sollen gentechnische Arbeiten durchgeführt werden, so müssenein Projektleiter und ein Beauftragter für Biologische Sicherheit (BBS) vom Betreiber bestellt werden (§ 6 Abs. 4 GenTG). Es können auch mehrere Projektleiter benannt werden, dann sind die Verantwortlichkeiten klar zu definieren (§ 27 Abs. 2 GenTSV). Auch ein Ausschuss für Biologische Sicherheit ist möglich. Nicht möglich dagegen ist, dass in einer gentechnischen Anlage die Position von Projektleiter und BBS eine Person übernimmt.

Damit Sie als Projektleiter oder Beauftragter für BBS fungieren können, muss die erforderliche Sachkunde gemäß §§ 28 und 30 GenTSV nachgewiesen werden.

Sollten Sie bereits bei einer zuständigen Behörde in Sachsen-Anhalt oder einem anderen Bundesland die Sachkunde für Projektleiter oder BBS nachgewiesen haben, geben Sie bitte das Aktenzeichen und die Behörde an, unter dem der Nachweis erfolgte.

Möchten Sie erstmals die Sachkunde für Projektleiter oder BBS gemäß §§ 28, 30 GenTSV nachweisen, dann reichen Sie uns bitte folgende Unterlagen schriftlich ein:

  • Eine beglaubigte Kopie Ihres Hochschulabschlusses (Master, Diplom, Staatexamen, Promotion) von einem naturwissenschaftlichen, medizinischen oder tiermedizinischen Studium. Falls Sie im Produktionsbereich als Projektleiter oder BBS fungieren möchten, ist auch der Abschluss eines ingenieurwissenschaftlichen Hochschulstudiums möglich. Falls Sie Ihren Abschluss im nicht deutschsprachigen Raum erworben haben, reichen Sie bitte eine beglaubigte Übersetzung Ihres Abschlusses mit ein.
  • Eine beglaubigte Kopie Ihrer Teilnahmebescheinigung an einer anerkannten Fortbildungsveranstaltung nach § 28 Abs. 5 GenTSV.
  • Sie müssen außerdem belegen, dass Sie mindestens 3 Jahre auf dem Gebiet der Gentechnik tätig waren. Sie können dabei in den Bereichen Mikrobiologie, Zellbiologie, Virologie oder Molekularbiologie gentechnisch gearbeitet haben. Falls Sie im Produktionsbereich als Projektleiter oder BBS fungieren möchten, ist auch eine mindestens 3 jährige Tätigkeit auf dem Gebiet der Bioverfahrenstechnik möglich. Diese Tätigkeit können Sie durch eins der folgenden Dokumente belegen:
    - eine unterschriebene Publikationsliste, mit Publikationen aus mindestens 3 Jahren bei denen Sie die Erstautorenschaft innehaben und aus denen ein Bezug zur Gentechnik erkennbar ist, ODER
    - eine beglaubigte Kopie eines Arbeitszeugnisses, in dem Ihr früherer Arbeitgeber Ihnen eine mindestens 3 jährige Tätigkeit auf dem Gebiet der Gentechnik bescheinigt, ODER
    - eine beglaubigte Kopie eines Arbeitsnachweises, in dem Ihr jetziger Arbeitgeber Ihnen eine mindestens 3 jährige Tätigkeit auf dem Gebiet der Gentechnik bescheinigt.

Falls Sie Projektleiter oder BBS in einer gentechnischen Anlage der Sicherheitsstufe 3 oder 4 werden möchten, müssen Sie eine mindestens 2 jährige Tätigkeit in einer S2-, S3- oder S4-Anlage durch eins der genannten Dokumente nachweisen.

Die zuständige Behörde prüft die eingereichten Unterlagen. Bei Erfüllung aller Anforderungen bescheidet Ihnen die Behörde die Sachkunde gemäß §§ 28, 30, die in der Bundesrepublik Deutschland gilt.

Mit Inkrafttreten der Novellierung der GenTSV 2021 müssen Projektleiter und BBS mindestens aller 5 Jahre an einer anerkannten Fortbildungsveranstaltung erneut teilnehmen, um Ihren Wissensstand auf dem Gebiet der Gentechnik zu aktualisieren. Eine beglaubigte Kopie der erneuten Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung reichen Sie uns bitte unaufgefordert ein. Falls Sie zu der erneuten Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung gemäß § 28 Abs. 5 GenTSV Fragen haben, wenden Sie sich bitte direkt an uns. Da zum gegenwärtigen Zeitpunkt wenige Aktualisierungskurse angeboten werden, räumen wir Ihnen in Sachsen-Anhalt eine Übergangsfrist zum erneuten Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung gem. § 28 Abs. 5 GenTSV bis spätestens 28.02.2026 ein.

Die Verantwortlichkeiten, die Sie als Projektleiter übernehmen, sind unter § 27 GenTSV aufgeführt.

Die Aufgaben, die Sie als BBS übernehmen, sind im § 31 GenTSV geregelt.