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An- und Abmelden von Räumen

Die Vergrößerung oder Verkleinerung Ihrer gentechnischen Anlage um einen oder mehrere Räume stellt eine wesentliche Änderung nach § 8 Abs. 4 GenTG dar. 

Anmeldung von Räumen

Zum Anmelden eines weiteren oder mehrerer Räume in Ihrer gentechnischen Anlage der Sicherheitsstufe 1 reichen Sie bitte folgende Unterlagen als Original und zwei Kopien beim Landesverwaltungsamt ein:

(Formblätter erhältlich unter: http://www.lag-gentechnik.de)

  • Formblatt AZ-S1: bitte Punkte 1 und 3 ausfüllen und unterschreiben. Tragen Sie in die Formblätter bitte nur die zusätzlichen Räume und Informationen zu diesen Räumen ein.
  • entsprechender Lage- oder Bauplan in dem die zusätzlichen Räume ersichtlich sind
  • Betriebsanweisung mit aktuellem Geltungsbereich.

Zum Anmelden eines weiteren oder mehrerer Räume in Ihrer gentechnischen Anlage der Sicherheitsstufe 2-4 reichen Sie bitte folgende Unterlagen als Original und zwei Kopien beim Landesverwaltungsamt ein:

(Formblätter erhältlich unter: http://www.lag-gentechnik.de)

  • Formblatt A: Punkte 1, 2, 3.1, 3.3 ausgefüllt und unterschrieben.
  • Formblatt AL bzw. AP bzw. AL (entsprechend ob Sie weitere Labor-, Produktions- oder Gewächshausräume anmelden möchten) Tragen Sie in die Formblätter bitte nur die zusätzlichen Räume und Informationen zu diesen Räumen ein.
  • entsprechender Lage- oder Bauplan in dem die zusätzlichen Räume ersichtlich sind
  • Betriebsanweisung mit aktuellem Geltungsbereich.

Abmeldung von Räumen

Bei einer Abmeldung von einzelnen Räumen in Ihrer gentechnischen Anlage handelt es sich um eine wesentliche Änderung nach § 8 Abs. 4 GenTG. Für die Abmeldung genügt ein vom Betreiber unterschriebenes Anschreiben (1 Original und 2 Kopien), aus dem ersichtlich ist, welche Räume zu welchem Zeitpunkt von der gentechnischen Anlage (Nennung des Aktenzeichens) abgemeldet werden sollen. Des Weiteren muss das Schreiben Auskunft darüber geben, welche Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus §6 Abs. 2, Satz 2 GenTSV2 ergebenen Pflichten ergriffen wurden, damit von der abgemeldeten Anlage keine Gefahren für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt ausgehen kann (z. B. Desinfektion des Raumes und der darin verbleibenden Geräte und Einrichtungen, etc.).