Sie möchten einen Betreiberwechsel einer gentechnischen Anlage mitteilen?
Das Gentechnikgesetz versteht unter dem Betreiber eine juristische oder natürliche Person oder eine nichtrechtfähige Personenvereinigung, die unter ihrem Namen eine gentechnische Anlage errichtet oder betreibt und gentechnische Arbeiten durchführt (§ 3 Nr. 7 GenTG). Wenn der Betreiber(-vertreter) nicht klar benannt ist bzw. Bedenken gegen dessen Zuverlässigkeit bestehen, können bereits angezeigte/angemeldete gentechnische Arbeiten untersagt werden (§ 12 Abs. 7 GenTG).
Wechselt der Betreiber einer gentechnischen Anlage, muss der neue Betreiber für den Weiterbetrieb der Anlage eine (erneute) Anzeige oder Anmeldung vornehmen beziehungsweise eine Genehmigung beantragen. Bleiben die Räumlichkeiten oder die gentechnischen Arbeiten gleich, kann er diesbezüglich auf die bei der Behörde bereits vorliegenden Unterlagen verweisen.
Falls der neue Betreiber noch keine gentechnischen Anlagen in Sachsen-Anhalt unterhält und ein privater Bertreiber ist, benötigen wir außerdem einen Auszug aus dem Handelsregister.
Erläuterung: Die Notwendigkeit der erneuten Beantragung ergibt sich aus dem Charakter der Genehmigungen nach GenTG. Es handelt sich um sogenannte gemischte Genehmigungen, die sich aus den Elementen einer Personalgenehmigung und einer Sachgenehmigung zusammensetzen. Bei einem Betreiberwechsel erlischt der personelle Teil der Genehmigung. Die Zuverlässigkeit des Betreibers und der verantwortlichen Personen ist neu zu prüfen (Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 GenTG). Gleiches gilt für die Anzeige beziehungsweise die Anmeldung einer gentechnischen Anlage, da das GenTG auch für den Betrieb von Anlagen der Sicherheitsstufen 1 und 2 auf die o. g. Genehmigungsvoraussetzungen verweist.
Quelle: Leitfaden „Arbeiten in gentechnischen Anlagen", Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft (SMEKUL)