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Welche Kosten/Gebühren werden erhoben?

Sofern ein Betreiber gentechnischer Anlagen nicht nachweislich als gemeinnützig anerkannt ist (§ 24 Abs. 1 S. 2 GenTG; § 2 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG LSA), muss er die Kosten für die Amtshandlungen tragen. Die maßgeblichen Kriterien für die Gebührenbemessung sind das Maß des Verwaltungsaufwandes, der Wert des Gegenstandes der Amtshandlung und der Nutzen oder die Bedeutung der Amtshandlung für den Gebührenschuldner. Die Höhe der Gebühren wird durch die Allgemeine Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt bestimmt.