Kosten
Gemäß § 1 Bundesgebührengesetz sind für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren und Auslagen zu erheben. Die maßgeblichen Kriterien für die Gebührenbemessung sind das Maß des Verwaltungsaufwandes, der Wert des Gegenstandes der Amtshandlung und der Nutzen oder die Bedeutung der Amtshandlung für den Gebührenschuldner. Die Höhe der Gebühren wird durch die Allgemeine Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt bestimmt.
Für öffentliche Betreiber besteht gegebenenfalls Gebührenfreiheit (§ 8 BGebG). Gebührenfreiheit aufgrund der Anerkennung als gemeinnützige Forschungseinrichtung sieht das GenTG seit 2021 nicht mehr vor.

