Anzeige weiterer S2-Arbeiten
Möchten Sie eine weitere gentechnische Arbeit der Sicherheitsstufe 2 durchführen, so ist sie vor Beginn der Arbeit bei der zuständigen Behörde anzuzeigen (§ 9 Abs. 2 GenTG).
Um eine weitere gentechnische Arbeit der Sicherheitsstufe 2 handelt es sich, wenn Sie Nukleinsäuren in einen Organismus einbringen möchten, einen Vektor verwenden oder mit einem Spender- oder Empfängerorganismus arbeiten möchten, den Sie bisher noch nicht in einer Anzeige oder Anmeldung der zuständigen Behörde mitgeteilt haben. Darüber hinaus ordnen Sie die geplanten gentechnischen Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 zu.
Für die Anzeige reichen Sie uns bitte folgende Formblätter (Formblätter siehe http://www.lag-gentechnik.de) und Unterlagen schriftlich ein:
- Formblatt A (Punkte 1, 2, 3.2, 3.4, 4)
- Formblatt GA plus Fließschema
- Formblatt GO
- ggf. Formblatt GV* (wenn Sie mit einem bisher noch nicht von Ihnen angezeigtem /angemeldeten Vektor arbeiten möchten)
- ggf. Formblatt GS* (wenn Sie mit einer bisher noch nicht von Ihnen angezeigten /angemeldeten Nukleinsäure oder einem neuen Spenderorganismus arbeiten möchten)
- ggf. Formblatt GE* (wenn Sie mit einem bisher noch nicht von Ihnen angezeigtem /angemeldeten Empfängerorganismus arbeiten möchten)
- ggf. Formblatt M (falls gentechnische Arbeiten mit humanpathogenen Organismen durchgeführt werden)
- ggf. Informationen zur Abfall- und Abwasserentsorgung (wenn sich diese im Vergleich zu den Anmeldeunterlagen geändert haben)
* Ist der Spenderorganismus, der Empfängerorganismus oder der Vektor in der Liste der Geschäftsstelle der ZKBS aufgeführt, ist die Einreichung des jeweiligen Formblattes entbehrlich.
Wie ist das weitere Vorgehen?
- Die zuständige Behörde bestätigt unverzüglich den Eingang der Unterlagen und führt eine Vollständigkeitsprüfung durch, ggf. werden fehlende Unterlagen oder Informationen nachgefordert (§ 12 Abs. 3 GenTG).
- Falls die weitere gentechnische Arbeit nicht mit einer bereits von der ZKBS eingestuften Arbeit vergleichbar ist, wendet sich die zuständige Behörde an die ZKBS und bittet um eine Stellungnahme (§ 12 Abs. 4 GenTG).
- Mit der Durchführung der weiteren gentechnischen Arbeit der Sicherheitsstufe 2 kann sofort nach Eingang der Unterlagen bei der zuständigen Behörde begonnen werden. Eine vorläufige Untersagung der Durchführung / Fortführung der gentechnischen Arbeit bis max. 21 Tage ist möglich (§ 12 Abs. 5a GenTG).
- Sie haben die Pflicht die Risikobewertung der gentechnischen Arbeit und die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen regelmäßig zu prüfen und ggf. zu überarbeiten (§ 6 Abs. 1 GenTG).

