Sie möchten eine weitere gentechnische Arbeit der Sicherheitsstufe 2 anzeigen?
Eine weitere gentechnische Arbeit der Sicherheitsstufe 2 ist gemäß § 9 Abs. 2 GenTG vor dem Beginn der Arbeit bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Um eine weitere gentechnische Arbeit der Sicherheitsstufe 2 handelt es sich, wenn Sie Nukleinsäuren in einen Organismus einbringen möchten, einen Vektor verwenden oder mit einem Spender- oder Empfängerorganismus arbeiten möchten, den Sie bisher noch nicht in einer Anzeige oder Anmeldung der zuständigen Behörde mitgeteilt haben. Darüber hinaus ordnen Sie die geplanten gentechnischen Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 zu.
Reichen Sie uns bitte schriftlich folgende Unterlagen als Original und mit zwei Kopien ein:
(Formblätter erhältlich unter: http://www.lag-gentechnik.de)
- Formblatt A (Punkte 1, 2, 3.2, 3.4, 4).
- Formblatt GA mit den Angaben zur vorgesehenen gentechnischen Arbeit plus Fließschema.
- Formblatt GO mit den Angaben zum herzustellendem gentechnisch veränderten Organismus.
- Ggf. Formblatt GV*, wenn Sie mit einem bisher noch nicht von Ihnen angezeigtem /angemeldeten Vektor arbeiten möchten.
- Ggf. Formblatt GS*, wenn Sie mit einer bisher noch nicht von Ihnen angezeigten /angemeldeten Nukleinsäure oder einem neuen Spenderorganismus arbeiten möchten.
- Ggf. Formblatt GE*, wenn Sie mit einem bisher noch nicht von Ihnen angezeigtem /angemeldeten Empfängerorganismus arbeiten möchten.
- Formblatt M falls Sie gentechnischer Arbeiten mit humanpathogenen Organismen durchführen möchten.
- Ggf. Informationen zur Abfall- und Abwasserentsorgung wenn sich diese im Vergleich zu Ihren Angaben aus den Anmeldeunterlagen geändert haben.
* Ist der Spenderorganismus, der Empfängerorganismus oder der Vektor in der Liste der Geschäftsstelle der ZKBS aufgeführt, ist die Einreichung des jeweiligen Formblattes entbehrlich.
Wie ist das weitere Vorgehen?
- Die zuständige Behörde bestätigt schriftlich unverzüglich den Eingang der Unterlagen und führt eine Vollständigkeitsprüfung durch, ggf. werden fehlende Unterlagen oder Informationen nachgefordert. (§ 12 Abs. 3 GenTG)
- Falls die weitere gentechnische Arbeit nicht mit einer bereits von der ZKBS eingestuften Arbeit vergleichbar ist, wendet sich die zuständige Behörde an die ZKBS und bittet um eine Stellungnahme. (§ 12 Abs. 4 GenTG)
- Mit der Durchführung der weiteren gentechnischen Arbeit der Sicherheitsstufe 2 kann sofort nach Eingang der Unterlagen bei der zuständigen Behörde begonnen werden. Eine vorläufige Untersagung der Durchführung / Fortführung der gentechnischen Arbeit bis max. 21 Tage ist möglich. (§ 12 Abs. 5a GenTG)
- Sie haben die Risikobewertung der gentechnischen Arbeit und die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen regelmäßig zu prüfen und ggf. zu überarbeiten. (§ 6 Abs. 1 GenTG)
- Über die weitere gentechnische Arbeit haben Sie Aufzeichnungen zu führen. (§ 6 Abs. 3 GenTG i.V.m. §§ 2, 3 GenTAufzV)
- Gegebenenfalls relevante Fachliteratur (eine Kopie oder Übersendung per E-Mail ausreichend)