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Weitere Aufgabenfelder der Gentechnik

  1. Anzeige- und Anmeldeverfahren
    Durchführung von Anzeige- und Anmeldeverfahren zu Errichtung und Betrieb gentechnischer Anlagen der Sicherheitsstufen 1 oder 2

  2. Genehmigungsverfahren
    Durchführung von Genehmigungsverfahren zur Errichtung und Betrieb gentechnischer Anlagen der Sicherheitsstufen 2 bis 4

  3. Beratung von Antragstellern
    Beratung von Antragstellern im Vorfeld der Verfahren zu Errichtung und Betrieb von gentechnischen Anlagen

  4. Überwachung gentechnischer Arbeiten
    Überwachung und behördliche Kontrolle der Arbeiten in gentechnischen Anlagen. Hierzu gehören regelmäßige Begehungen vor Ort, Befragung von Projektleitern, Einsichtnahme in Aufzeichnungen, gegebenenfalls auch das Erteilen nachträglicher Auflagen oder behördlicher Anordnungen sowie die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.

  5. Landesstellungnahme zu Freisetzungsvorhaben
    Bei Genehmigungsverfahren für Freisetzungsvorhaben ist das LVwA zur Abgabe einer Landesstellungnahme gemäß § 16 Abs. 4 GenTG aufgefordert. An dieser Stellungnahme werden fallweise weitere Behörden und Stellen des Landes (LAU,LLG u.a.) beteiligt. Seit dem Jahr 2011 haben jedoch keine Freisetzungen in Sachsen-Anhalt mehr stattgefunden.

  6. Kontrolle der Freisetzungen
    Das LVwA kontrolliert auch die Durchführung von Freisetzungsvorhaben. Außendienste ergeben sich hier u.a. bei der Aussaat, Ernte und Nachkontrolle des Versuchsfelds. Die vorerst letzte Fläche eines ehemaligen Versuchsfeldes konnte Ende 2021 aus der Nachkontrolle des Landes entlassen werden.

  7. Untersagung des Inverkehrbringens
    Das LVwA hat auch die Aufgabe, das Inverkehrbringen zu untersagen, sofern die erforderliche Genehmigung hierfür nicht vorliegt.

  8. Auftragsvergabe für experimentelle Untersuchungen
    Die künstliche gentechnische Veränderung der Organismen lässt sich durch bestimmte Nachweistechniken experimentell überprüfen. Das gentechnische Überwachungslabor am LAU nimmt hierzu Proben aus gentechnischen Anlagen, von Freisetzungen und von bestimmten Produkten (z.B. Saatgut). Das Landesverwaltungsamt erteilt hierfür die Aufträge.

  9. Berichtspflichten
    Das LVwA unterrichtet gemäß § 28 GenTG die Bundesbehörde (Robert-Koch-Institut) über im Vollzug getroffene relevante Entscheidungen.

  10. Erteilen von Auskünften
    Nach dem Umweltinformationsgesetz beantwortet das LVwA Anfragen aus der Bevölkerung.