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Sozialversicherungen und Elternzeit


Krankenversicherung

 
Gemäß Paragraph 192 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Sozialgesetzbuches bleibt die Mitgliedschaft von Versicherungspflichtigen in der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten, solange Elternzeit in Anspruch genommen wird.

Beitragsfrei ist diese Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung nur dann, wenn Erziehungsgeld, Elterngeld, Mutterschaftsgeld oder Krankengeld bezogen wird und keine anderen beitragspflichtigen Einnahmen bezogen werden.

Sofern Sie Elternzeit in Anspruch nehmen und kein Elterngeld beziehen, setzen Sie sich bitte vor Antritt Ihrer Elternzeit mit Ihrer Krankenkasse hinsichtlich Ihres Krankenversicherungsschutzes in Verbindung.

Für freiwillig und privat versicherte Personen besteht keine Beitragsfreiheit. Auch in diesem Fall sollten Sie sich vor Antritt der Elternzeit mit Ihrer Krankenversicherung in Verbindung setzen.


Rentenversicherung
 
In der Rentenversicherung werden, trotz des ruhenden Arbeitsverhältnisses, drei Jahre für Kindererziehungszeiten berücksichtigt. Die Anrechnung erfolgt jedoch nur  bis zum dritten Lebensjahr des Kindes.

Die Kindererziehungszeit wird nur bei einem Elternteil angerechnet.

Sind beide Eltern an der Erziehung beteiligt, können sie wählen, wem die Erziehungszeit zugerechnet werden soll.

Wenn die Erziehungszeit dem Vater zugerechnet werden soll, müssen die Eltern dies rechtzeitig gegenüber dem zuständigen Rentenversicherungsträger erklären, denn die Zuordnung ist höchstens für zwei Kalendermonate rückwirkend möglich.

Wird keine entsprechende Erklärung abgegeben, wird die Erziehungszeit automatisch der Mutter zugeordnet.

Alle Eltern sollten sich vor Beginn der Elternzeit von ihren Krankenkassen beraten lassen.


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