Förderung des kommunalen Sportstättenbaus
Wer ist Zuwendungsempfänger?
- Gebietskörperschaften (Gemeinden, Landkreise, kreisfreie Städte)
- Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (Verwaltungsgemeinschaften)
Was wird gefördert?
- Sanierung von bestehenden Sportstätten, einschließlich Modernisierung, insbesondere durch den Einbau energiesparender Maßnahmen und umweltschonender Technologien,
- Erweiterung der Nutzbarkeit vorhandener Sportstätten, insbesondere für den Behinderten- und Rehabilitationssport, den Gesundheitssport, den Seniorensport sowie für Trendsportarten und die Förderung einer geschlechtergerechten Nutzung
- Umbau bestehender Sportstätten und anderer Gebäude und Räumlichkeiten mit dem Ziel der sportlichen Nutzung
- Neubau von Sportstätten sowie
- Erstausstattung von Sportstätten, soweit dies für die Funktionalität und den Betrieb der Einrichtung unabdingbar ist
- Ersatzausstattung, wenn die bisherige Ausstattung nachweisbar nicht mehr verwendet werden kann
Welche Art von Finanzierung wird gewährt?
Anteilfinanzierung
(nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Deckung eines bestimmten Anteils der zuwendungsfähigen Ausgaben)
Mindestens 20 Prozent sind aus Eigenmitteln aufzubringen, soweit Bundesrecht und Europäisches Recht nicht entgegenstehen. Kann ein Antragsteller die erforderlichen Eigenmittel nicht oder nicht vollständig aufbringen, können auch Eigenarbeitsleistungen anerkannt werden.
Wie hoch ist die Förderungshöhe?
Bis zu 50 Prozent der Gesamtausgaben für den Zuwendungszweck.
Eine Förderung über 50 Prozent der Gesamtausgaben ist nur in begründeten Ausnahmefällen erlaubt.
Wann endet die Antragsfrist?
bis zum 30. September für das Folgejahr.
Downloads
Die Antragsformulare und Rechtsgrundlagen finden Sie im Downloadbereich. Hier finden Sie weitere Informationen zum Zuwendungsverfahren.