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Feld- und Forstordnung

Wälder und die offene Landschaft sind für die Erholung von wesentlicher Bedeutung. Mit einer zunehmenden Inanspruchnahme wächst auch das Erfordernis eines Ausgleichs der unterschiedlichen Interessen von Eigentümern, Erholungssuchenden und sonstigen Nutzern. Diesem Ausgleich dient das Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt (LWaldG).

Das Gesetz regelt im Wesentlichen den Gemeingebrauch am Wald und an der offenen Landschaft. Es enthält u. a. Regelungen zum Betreten, Befahren, Reiten, Pilze sammeln, Rauchen, Feuermachen, zur Sperrung und zur Nutzung von Wald- und Feldflächen für öffentliche Veranstaltungen und zu gewerbsmäßigen Zwecken. Zudem beinhaltet das Gesetz Bestimmungen zum Schutz von Jungtieren und richtet sich in dieser Hinsicht auch an Hundehalter und Hundehalterinnen.

Für den Vollzug des Gesetzes sind im Wesentlichen im Bereich der Forstordnung die Landkreise und kreisfreien Städte  und für den Bereich der offenen Landschaft (Feldordnung) die Gemeinden zuständig. In diesem Aufgabenumfeld nimmt das Referat Agrarwirtschaft, ländliche Räume, Fischerei, Forst- und Jagdhoheit die Aufgaben der Fachaufsichtsbehörde, Beratungsfunktionen und die Aufgabe der Bestätigung von Forstaufsehern wahr.

Darüber enthält des Landeswaldgesetz spezifische Bestimmungen zum Forstschutz. Der Forstschutz umfasst im rechtlichen Sinn die Aufgabe der Abwehr von Gefahren im Wald, die diesem durch eine über den zulässigen Gemeingebrauch hinausgehende menschliche Nutzung drohen. Der Forstschutz obliegt neben den Landkreisen und kreisfreien Städten behördlich bestätigten Forstaufseherinnen und Forstaufsehern.

Flyer (nicht barrierefrei)

 

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