Bestätigung als Forstaufseher/-in gemäß § 31 (3) LWaldG
Bestätigte Forstaufseherinnen und Forstaufseher nehmen (neben den örtlich zuständigen Forstbehörden) Aufgaben des Forstschutzes in einem bestimmten Waldgebiet wahr und haben dabei die Rechte und Pflichten von Verwaltungsvollzugsbeamten.
Für die Bestätigung von Forstaufseherinnen und Forstaufsehern ist das Landesverwaltungsamt als obere Forstbehörde zuständig. Rechtsgrundlage bildet dabei § 31 LWaldG. Die Bestätigung setzt eine Antragstellung voraus; die Antragsbearbeitung ist kostenpflichtig.
Als Forstaufseherinnen und Forstaufsehern können nach § 31 LWaldG Personen bestätigt werden, die die erforderliche Zuverlässigkeit sowie die für den Forstschutz erforderlichen Kenntnisse haben und die über die Befähigung für die Laufbahn des Forstdienstes der Laufbahngruppe 2 oder über eine gleichwertige fachliche Qualifikation verfügen. Voraussetzung ist zudem eine schriftliche Bestellung des Grundbesitzenden als Forstaufseher für ein bestimmtes Waldgebiet.
Anträge können formlos unter Beifügung von geeigneten Nachweisen der o. g. Voraussetzungen auf dem Postweg an das Landesverwaltungsamt oder online mit dem nachstehenden Formular gestellt werden.