Fragen und Antworten zum richtigen Verhalten in der freien Landschaft
Hinweise:
Im Nachfolgenden werden einige häufig gestellte Fragen zum richtigen Verhalten in der freien Landschaft und zu wesentlichen damit in Zusammenhang stehenden Bestimmungen des Landeswaldgesetzes Sachsen-Anhalt (LWaldG) beantwortet. Zu beachten ist hierbei, dass für bestimmte Gebiete (beispielsweise naturschutzrechtlich besonders geschützte Bereiche) auch weitergehende Beschränkungen oder abweichende Regelungen auf Grund anderer Rechtsvorschriften gelten können.
Die Begriffe „Wald und Flur“ werden im Folgenden für den Bereich der freien Landschaft verwendet. Unter „freier Landschaft“ werden Waldflächen sowie außerhalb einer geschlossenen Bebauung gelegene unbebaute Flächen außer öffentliche Straßen, Gewässer, Hausgärten, mit Gebäuden verbundene Betriebsflächen, Campingplätze, Friedhöfe, Golf- oder Sportplätze verstanden.
Die Hinweise haben informatorischen Charakter, ein rechtlicher Anspruch lässt sich hieraus nicht ableiten. Für weitergehende Informationen stehen Ihnen die Gemeindeverwaltungen und Forstbehörden zur Verfügung.
Den Text des Landeswaldgesetzes finden Sie hier. Eine Broschüre mit den für Sachsen-Anhalt maßgeblichen forstrechtlichen Regelungen steht Ihnen hier zum Download zur Verfügung.
- Warum muss ich mich in Feld, Wald und Flur überhaupt an Regeln halten und kann nicht tun und lassen was ich will?
- Was hat das Waldgesetz mit Äckern, Wiesen und Weiden zu tun?
- Was hat es mit dem freien Betretungsrecht auf sich? Darf ich Wald und Flur auch abseits der Wege betreten?
- Wann dürfen Feld- und Waldflächen sowie Wege gesperrt werden?
- Wo darf ich Skifahren?
- Ist das Übernachten in Wald und Flur gestattet?
- Wo darf man in Wald und Flur Rad fahren?
- Sind e-Bikes den ausschließlich mit Muskelkraft betriebenen Fahrrädern gleichgestellt?
- Wo darf ich mit dem Rollstuhl fahren?
- Darf ich Wald- und Feldwege mit dem PKW oder Motorrad befahren?
- Ich muss aber einen bestimmten Weg mit meinem Kraftfahrzeug befahren, was kann ich tun?
- Wo darf man reiten?
- Wo ist das Gespannfahren erlaubt?
- Wo und wann darf ich rauchen?
- Ich möchte mich im Wald erholen können. Warum werden dort eigentlich Bäume gefällt? Wäre es nicht besser, die Natur sich selbst zu überlassen?
- Ist ein Waldbesuch gefährlich?
- Wie soll ich mich bei einem Gewitter verhalten?
- Was darf ich in Feld und Wald alles sammeln?
- Darf man im Wald Holz sammeln?
- Müssen Hunde in der freien Landschaft angeleint werden?
- Darf ich ein Shelter bzw. eine Laubhütte errichten?
- Darf man auf Hochsitze klettern?
- Wer haftet für Schäden, die mir beim Spaziergang durch Wald und Feld entstehen können?
- Was gilt hinsichtlich des Geocachings?
- Was muss ich bei Waldbrandgefahr beachten?
- Ich möchte eine Veranstaltung im Freien durchführen; was ist dabei zu beachten?
Was hat das Waldgesetz mit Äckern, Wiesen und Weiden zu tun?
Das Landeswaldgesetz trägt in der Langfassung den Titel: „Gesetz zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, zur Förderung der Forstwirtschaft sowie zum Betreten und Nutzen der freien Landschaft im Land Sachsen-Anhalt (Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt – LWaldG)". Dieses Gesetz löste im Jahre 2016 das Waldgesetz vom 13.04.1994 und das Feld- und Forstordnungsgesetz vom 16.04.1997 ab. Es enthält – neben forstrechtlichen Bestimmungen – Regelungen zum richtigen Verhalten in der freien Landschaft und hat damit Bedeutung für alle, die sich in der Natur aufhalten und erholen möchten. Es schafft einen Ausgleich zwischen den Belangen der Eigentümer und Besitzer von Grundflächen, den Interessen der Allgemeinheit sowie der Erholungssuchenden.
Was hat es mit dem freien Betretungsrecht auf sich? Darf ich Wald und Flur auch abseits der Wege betreten?
Das Begehen der freien Landschaft zu Erholungszwecken (zu dem neben dem Wandern und Spazierengehen auch das Skifahren, Rodeln, Klettern, Spielen und ähnliche Betätigungen zu Fuß gehören) ist grundsätzlich auch abseits der Wege gestattet. Dieses Recht zur Nutzung fremden Eigentums besteht auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Grundeigentümers.
„Grundsätzlich“ heißt jedoch, dass bestimmte Flächen und Bereiche vom freien Betretensrecht ausgenommen sind. So ist das Begehen von eingefriedeten Grundstücken, Forstkulturen, Äckern in der Zeit zwischen Aussaat und Ernte, Wiesen während der Brut- und Setzzeit, land- und gartenwirtschaftlichen Dauerkulturen, Weiden während der Aufwuchs- oder Weidezeit sowie land-, fisch-, forst-, jagd- und gartenbauwirtschaftliche Einrichtungen und gesperrter Flächen nicht gestattet.
Einschränkungen bestehen zudem u. a. für naturschutzrechtlich geschützte Bereiche.
Wann dürfen Feld- und Waldflächen sowie Wege gesperrt werden?
Durch die zuständigen Behörden können Flächen der freien Landschaft unter anderem zur Gefahrenabwehr, zur Regelung des Erholungsverkehrs, zum Schutz der Natur sowie zur Durchführung von Bewirtschaftungsmaßnahmen gesperrt werden. Grundbesitzer können Flächen zur Feld- und Waldbewirtschaftung und im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht sperren, soweit und solange dies erforderlich ist.
Wo darf ich Skifahren?
Das Skifahren ist rechtlich dem Begehen gleichgestellt und damit auf allen Flächen zulässig, die auch betreten werden dürfen.
Ist das Übernachten in Wald und Flur gestattet?
Das Übernachten unter freiem Himmel, beispielsweise in einem Schlafsack, ist grundsätzlich zulässig.
Je nach Witterungsbedingungen kann dabei auch eine einfache Schutzplane (Tarp) aufgespannt werden. Selbstverständlich sind beim Übernachten die allgemeinen Rücksichts- und Vorsichtsregeln zu berücksichtigen, Verbote zum Feuermachen und Rauchen zu beachten, der Platz so zu hinterlassen wie man ihn vorgefunden hat, der Jagdbetrieb nicht zu stören, Wild nicht zu beunruhigen, keinen Müll oder Unrat zu hinterlassen.
Das Zelten oder der Bau fester Unterstände unterliegt jedoch nicht dem freien Betretensrecht und bedarf der vorherigen und ausdrücklichen Einwilligung des Grundbesitzers.
In naturschutzrechtlich geschützten Gebieten können weitergehende Einschränkungen gelten.
Wo darf man in Wald und Flur Rad fahren?
Das Radfahren ist grundsätzlich nur auf Wegen erlaubt. Dabei ist auf Fußgänger besondere Rücksicht zu nehmen. Fußpfade unter einem Meter Breite, Holzrückelinien, Gräben, Feld-, Wald- und Wiesenränder gelten nicht als Wege. Hier ist das Radfahren also zunächst verboten. Der Grundbesitzer kann allerdings eine weitergehende Nutzung seiner Flächen gestatten, so dass z. B. eine Nutzung von Mountainbike-Trails möglich wird.
Sind e-Bikes den ausschließlich mit Muskelkraft betriebenen Fahrrädern gleichgestellt?
Die Begriffe e-Bike, Elektrofahrrad und Pedelec sind gesetzlich nicht eindeutig definiert. Die weit verbreiteten E-Bikes, bei denen der Elektromotor nur zur Tretunterstützung und nur bis zu einer Geschwindigkeit von max. 25 km/h aktiv wird, sind dabei den ausschließlich mit Muskelkraft betriebenen Fahrrädern gleichgestellt.
Wo darf ich mit dem Rollstuhl fahren?
Mit Krankenfahrstühlen darf überall dort gefahren werden, wo dies auch mit dem Fahrrad zulässig ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Krankenfahrstuhl rein manuell oder mit einem Hilfsmotor betrieben wird.
Darf ich Wald- und Feldwege mit dem PKW oder Motorrad befahren?
Das Befahren der freien Landschaft mit Kraftfahrzeugen ist grundsätzlich verboten. Dieses Verbot schließt auch die Wald- und Feldwege mit ein. Es besteht unabhängig davon, ob auf dieses Verbot mit einem Schild oder Ähnlichem hingewiesen wird. Ausnahmen bestehen für den jeweiligen Grundbesitzer, für Personen mit behördlicher Genehmigung und für befugte Jäger. Der Grundbesitzer kann zudem Dritten das Befahren (nicht jedoch für motorsportliche Zwecke) gestatten.
Ich muss aber einen bestimmten Weg mit meinem Kraftfahrzeug befahren, was kann ich tun?
Der Grundbesitzer kann anderen Personen die Nutzung seiner Wege und Flächen (außer zu motorsportlichen Zwecken) gestatten. Sie sollten sich daher mit Ihrem Wunsch an den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten wenden. Die zuständige Behörde (für Wald ist dies die untere Forstbehörde, für andere Flächen die Gemeinde) kann auf Antrag ebenfalls eine entsprechende Genehmigung erteilen. Dies setzt jedoch regelmäßig voraus, dass eine gütliche Einigung mit dem Grundbesitzer nicht zustande gekommen ist und das bei einer Abwägung die Interessen der Antragstellenden diejenigen der Grundbesitzer überwiegen. Zudem dürfen öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Die Antragstellenden müssen weiterhin gewährleisten, das sie den Grundbeitzern entstehende Nachteile ausgleichen.
Wo darf man reiten?
Das Reiten ist auf Feld- und Waldwegen erlaubt, wenn diese nach Breite und Oberflächenbeschaffenheit zum Reiten geeignet sind. Zudem dürfen Störungen anderer oder nachhaltige Schäden an den Wegen nicht zu befürchten sein.
Nicht als Wege gelten (und damit nicht beritten werden dürfen) Fußpfade mit einer durchschnittlichen Breite von weniger als einem Meter, Holzrückelinien, Arbeitsschneisen, Gräben sowie Feld-, Wald-, Wiesen- und Grabenränder.
Außerhalb von Wegen ist das Reiten nur mit vorheriger Zustimmung des Grundbesitzers zulässig.
Wo ist das Gespannfahren erlaubt?
Das Befahren der freien Landschaft mit Fahrzeugen ohne Motorkraft (z. B. durch Pferdekutschen oder Hundeschlitten) ist nur auf Wegen gestattet. Bei einer gewerbsmäßigen Nutzung fremden Eigentums, beispielsweise durch Anbieter von Kremserfahrten, ist die Genehmigung des jeweiligen Flächeneigentümers notwendig.
Wo und wann darf ich rauchen?
Grundsätzlich gilt, dass das Rauchen nur dort gestattet ist, wo dies ohne Gefahr der Entstehung von Bränden möglich ist. Bei Waldbrandgefahrenstufen 2 bis 5 darf im Wald oder in einem Abstand von weniger als 15 Meter zum Wald nicht geraucht werden. Das Fortwerfen brennender (Streichholz) oder glimmender (Zigarettenkippe) Gegenstände ist in der freien Landschaft einschließlich angrenzender Straßen ganzjährig verboten.
Ich möchte mich im Wald erholen können. Warum werden dort eigentlich Bäume gefällt? Wäre es nicht besser, die Natur sich selbst zu überlassen?
Holz ist der bedeutendste nachwachsende Rohstoff. Dieses Naturprodukt für die Allgemeinheit nutzbar zu machen ist Aufgabe unserer Försterinnen und Förster.
Würde man in Deutschland auf die Forstwirtschaft verzichten und das heimische Potenzial ungenutzt lassen, müsste Rohholz aus anderen Ländern importiert werden. In Deutschland unterliegt die Forstwirtschaft jedoch strengen Regeln. Diese zielen darauf ab, das Prinzip der Nachhaltigkeit als wichtigste Prämisse bei der Waldnutzung sicherzustellen. Die nachhaltige Bewirtschaftung des Waldes hat bei uns Gesetzesrang. Der Wald wird damit vor Übernutzung und Rodung geschützt.
Die Försterinnen und Förster entnehmen im Wald Bäume aus verschiedenen Gründen. Die sogenannte Endnutzung, bei der Rohholz geerntet und bereitgestellt wird, bildet hierbei den Abschluss der forstlichen Produktionskette, die oftmals einen jahrzehntelangen Zeitraum („Umtriebszeit“) umfasst.
Bevor es jedoch soweit ist, muss der heranwachsende Bestand gepflegt werden. Im Zuge von Durchforstungen (sog. Vornutzungen) entnimmt der Förster Bäume zur Standraum- und Mischungsregulierung sowie zur Phänotypenauslese. Dies ist notwendig, um die gewünschten Qualitätsmerkmale des Endproduktes, wie beispielsweise gerade, vollholzige, astarme, gesunde, holzfehlerfreie Baumstämme zu erzielen und ernten zu können.
Weiterhin können Baumentnahmen notwendig werden im Rahmen forstsanitärer Maßnahmen, bspw. zu Bekämpfung von Borken- und Prachtkäfern, zur Beseitigung von Schadholz und zur Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht.
Falls Sie bei Ihrem nächsten Waldspaziergang also die Motorsägen hören und große Forstmaschinen sehen, denken Sie bitte daran, dass hier ein nachhaltiger Produktionsprozess unseres wichtigsten nachwachsenden Rohstoffes stattfindet.
Ist ein Waldbesuch gefährlich?
Wölfe, Luchse, Wildschweine, trockene Äste, morsche Bäume, Hornissen, Zecken, Eichenprozessionsspinner, Fuchsbandwürmer - das alles kann einem im Wald begegnen.
Fakt ist jedoch, dass die statistische Wahrscheinlichkeit, im eigenen Haushalt zu verunglücken weit größer ist als bei einem Waldspaziergang zu Schaden zu kommen. Tatsache ist aber auch, dass durch die vergangenen Trockenjahre und durch Schädlingsbefall viel Totholz und abgestorbene Bäume im Wald vorhanden sind. Damit geht eine potenzielle Gefährdung für Waldbesucherinnen und Waldbesucher einher. Gänzlich unbesorgt sollte man sich daher nicht dem Naturgenuss hingeben. Mit der gebotenen Aufmerksamkeit lassen sich Gefahren jedoch minimieren.
So sollten bruch- und wurfgefährdete Bereich gemieden und auf Waldbesuche an sehr stürmischen Tagen verzichtet werden. Zudem sollten Hinweisschilder und Sperrungen beachtet werden. Beeren und Waldfrüchte sollten vor dem Verzehr sorgfältig gewaschen werden, um eventuell anhaftende Eier des Fuchsbandwurmes zu entfernen. Gegen Zeckenbefall hilft das Meiden von Laubholzdickungen und die richtige Bekleidung. Diese sollte möglichst hell sein, so können Zecken schnell entdeckt werden. Langärmelige Hemden und lange Hosen sollten die Haut bedecken, die Hosenbeine in die Socken gesteckt werden. Die Halspartie kann man durch einen geschlossenen Kragen schützen.
Wie soll ich mich bei einem Gewitter verhalten?
„Von Eichen sollst du weichen, Buchen sollst du suchen“? Das stimmt genauso wenig wie „Weiden sollst du meiden, Linden sollst du finden...“! Dem Blitz ist es egal, in welche Baumart er einschlägt, solange der Baum hoch genug und einzelnstehend ist. Suchen Sie also keinen Schutz unter hohen freistehenden Bäumen! Auf freiem Feld sollten Sie sich mit geschlossenen Füßen auf den Erdboden hocken und im Wald niedriges Gebüsch und Dickungen aufsuchen. Vollkommen sicher sind Sie im Innenraum von Fahrzeugen, da diese den Blitz ableiten.
Was darf ich in Feld und Wald alles sammeln?
Auch hier ist wieder das Eigentumsrecht des jeweiligen Flächenbesitzers zu beachten. Ohne dessen Erlaubnis dürfen grundsätzlich keine Pflanzen, Pflanzenteile, Feldfrüchte, Steine, Äste usw. gesammelt werden. Eine Ausnahme bildet die sogenannte „Handstraußregelung". Diese findet sich nicht im Landeswaldgesetz, sondern im Bundesnaturschutzgesetz.
Danach dürfen wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnommen werden.
Dies gilt jedoch nicht in naturschutzrechtlich geschützten Gebieten und nicht für geschützte Arten.
Darf man im Wald Holz sammeln?
Auch hierbei sind wieder Eigentumsrechte zu berücksichtigen: Zum Sammeln von Holz benötigen Sie eine ausdrückliche Genehmigung des Waldbesitzers. Dies gilt auch für auf dem Boden liegende trockene Äste oder Baumteile.
Müssen Hunde in der freien Landschaft angeleint werden?
Hunde sind in der Zeit vom 1. März bis 15. Juli anzuleinen. Die Gemeinden und Verbandsgemeinden können hiervon Ausnahmen zulassen. Außerhalb dieser Zeiten ist es zudem unzulässig, Hunde unbeaufsichtigt laufen zu lassen.
Weitere Informationen zur Leinenpflicht finden Sie hier.
Darf ich ein Shelter bzw. eine Laubhütte errichten?
Bei Outdoorfans beliebt ist der Bau von einfachen Schutzdächern oder -hütten, um sich bei Übernachtungen in der freien Landschaft vor Witterungseinflüssen zu schützen. Um dazu jedoch vorhandene Naturmaterialien (Zweige, Äste, Reisig) zu nutzen, ist die Genehmigung des Flächeneigentümers erforderlich, selbst wenn das Material nach der Nutzung vor Ort verbleibt. Dies gilt auch für stehendes oder liegendes Totholz. Auch die Lage von Steinen oder Holzstücken darf nicht verändert werden.
Darf man auf Hochsitze klettern?
Nein. Hochsitze, Ansitzleitern etc. sind als jagdliche Einrichtungen vom allgemeinen Betretensrecht ausdrücklich ausgenommen. Auf Bäume klettern ist hingegen nicht verboten. Keinesfalls sollte Sie oder Ihre Kinder wegen der erheblichen Verletzungsgefahr auf Holzstapeln herumklettern.
Wer haftet für Schäden, die mir beim Spaziergang durch Wald und Feld entstehen können?
Das Betreten und Nutzen der freien Landschaft geschieht auf eigene Gefahr. Dies gilt insbesondere für typische Gefahren, die vom Zustand des Waldes, vom Zustand der Wege und Landschaftselemente oder von waldtypischen Bewirtschaftungsmaßnahmen ausgehen. Der Grundbesitzer kann lediglich haftbar gemacht werden, wenn er diese Gefahren vorsätzlich herbeiführt oder unter Missachtung von Rechtsvorschriften nicht beseitigt hat. Besondere Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten des Grundbesitzers werden nicht begründet.
Was gilt hinsichtlich des Geocachings?
Geocaching als moderne Form einer „Schatzsuche“ ist ein spannendes Hobby, bei dem es eine Vielzahl verschiedener Varianten gibt. In der einfachsten Form gilt es, einen zuvor versteckten „Schatz“ (meist ein kleiner Behälter) anhand geografischer Koordinaten in der freien Natur zu finden.
Grundsätzlich gilt, dass das Aufsuchen der Caches rechtlich eine Form des „Begehens“ ist und demzufolge die für das Betreten geltenden Bestimmungen maßgeblich sind. Das Verstecken von Caches bedarf jedoch grundsätzlich der Zustimmung des jeweiligen Flächeneigentümers.
Beim Geocaching sind je nach örtlichem Bezug naturschutzrechtliche Regelungen und Beschränkungen zu berücksichtigen. Hierbei können beim Legen und Suchen der Caches beispielsweise besondere Artenschutzbelange (Brut- und Höhlenbäume, Horstschutzzonen, Brut- und Setzzeiten etc.) relevant sein. Sofern es sich um gewerbliche oder organisierte Veranstaltungen zum Geocaching handelt, sind zudem gegebenenfalls weitergehende Genehmigungserfordernisse möglich.
Was muss ich bei Waldbrandgefahr beachten?
Der Grad einer Gefährdung der Entstehung von Waldbränden wird durch Waldbrandgefahrenstufen ausgedrückt. Diese gelten jeweils für ein bestimmtes Gebiet. Informationen und die aktuellen Gefahrenstufen erhalten Sie hier: https://landeszentrumwald.sachsen-anhalt.de/waldschutz/waldbrandschutz.
Im Einzelnen gilt hinsichtlich:
des Betretens:
Bei Waldbrandgefahrenstufe 5 gilt ein Wegegebot: Waldwege dürfen nicht verlassen werden. Zu beachten ist, dass bei örtlich extremer Waldbrandgefährdung zudem Waldgebiete durch die zuständigen Behörden völlig gesperrt werden können. Eine solche Sperrung wird ortsüblich bekanntgegeben.
des Rauchens:
Bei den Waldbrandgefahrenstufen 2 bis 5 darf im Wald oder in einem Abstand von weniger als 15 Meter zum Wald nicht geraucht werden. Unabhängig von der Waldbrandgefahrenstufe ist das Rauchen verboten, wenn dadurch leicht entzündbare Bestände und Einrichtungen der Land- und Forstwirtschaft (beispielsweise Strohdiemen, reife Erntebestände, trockenes Gras etc.) gefährdet werden können.
des Feuermachens:
Das Feuermachen ist im Wald unabhängig von der Waldbrandgefahrenstufe immer verboten! Außerhalb des Waldes gilt das Verbot des Feuermachens nur bei Waldbrandgefahrenstufen 2 bis 5 für den Bereich von weniger als 30 Metern zum Wald.
sonstiger Verhaltensregeln:
Es ist unabhängig von der Waldbrandgefahrenstufe nicht gestattet, brennende oder glimmende Gegenstände in der freien Landschaft (Wald und Feld) oder auf angrenzenden Straßen wegzuwerfen.
Ich möchte eine Veranstaltung im Freien durchführen; was ist dabei zu beachten?
Sofern die Veranstaltung auf Grund ihrer Spezifik nicht mehr vom allgemeinen Betretensrecht gedeckt wird (beispielsweise Veranstaltungen mit gewerblicher Absicht) ist zur Durchführung die Genehmigung des Grundbesitzers notwendig.
Zudem bedürfen alle öffentlichen Veranstaltungen außerhalb von Wegen einer behördlichen Genehmigung (für Wald durch die Landkreise und kreisfreien Städte als Forstbehörden; für die übrige freie Landschaft durch die Gemeinden). Als öffentlich gilt eine Veranstaltung dann, wenn der Teilnehmerkreis nicht von vornherein auf bestimmte Personen beschränkt ist, sie also allgemein zugänglich ist.





