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Tierversuchsangelegenheiten

Kontakt

Tel.: +49 345 514-2682
Fax: +49 345 514-2699
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Das Referat Verbraucherschutz, Veterinärangelegenheiten bearbeitet Tierversuchsangelegenheiten gemäß § 10 Nummer 1 Buchstaben c bis g der Verordnung über die Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr des Landes Sachsen-Anhalt.

Diese sind

  • Genehmigung und Untersagung von Tierversuchen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Tierschutzgesetz und nach § 8a Absatz 1 Satz 1 Tierschutzgesetz (vereinfachtes Genehmigungsverfahren),
  • Überwachung der Bestellung und Qualifikation von Tierschutzbeauftragten nach § 10 Tierschutzgesetz in Verbindung mit § 5 Tierschutz-Versuchstierverordnung in Einrichtungen, in denen Tierversuche an Wirbeltieren durchgeführt werden,
  • Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für die Berufung von Tierschutzbeauftragten nach § 5 Absatz 3 Satz 4 Tierschutz-Versuchstierverordnung für Personen, die kein abgeschlossenes Hochschulstudium der Veterinärmedizin haben
  • Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 16 Absatz 1 Satz 5 Tierschutz-Versuchstierverordnung für Personen, die Tierversuche oder Eingriffe an Wirbeltieren vornehmen,
  • Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 20, § 21 oder § 22 Tierschutz-Versuchstierverordnung hinsichtlich der für Tierversuche zu verwendenden Tiere
  • Berufung und Unterrichtung von Tierschutzkommissionen nach § 15 Absatz 1 Satz 2 Tierschutzgesetz in Verbindung mit § 42 Tierschutz-Versuchstierverordnung zur Unterstützung der Behörden bei der Entscheidung über die Genehmigung von Tierversuchen

Einzureichende Unterlagen

Für die Genehmigung nach § 8 und § 8a Tierschutzgesetz ist ein schriftlicher Antrag mit allen erforderlichen Angaben gemäß § 8 Absatz 1 Tierschutzgesetz in Verbindung mit § 31 Tierschutz-Versuchstierverordnung oder § 36 Tierschutz-Versuchstierverordnung (vereinfachtes Genehmigungsverfahren) zum Versuchsvorhaben einzureichen:

Für die Darlegung der biometrischen Planung kann folgendes Formblatt verwendet werden. Die Verwendung ist nicht obligat, es wird jedoch darauf hingewiesen, dass eine ausführliche und nachvollziehbare Begründung der Tierzahl vorzulegen ist. In der Regel ist eine Berechnung (Poweranalyse) durchzuführen.

Für die Verwendung von nicht für Tierversuche gezüchteten Tieren, nämlich wildlebender Tiere nach § 20 Tierschutzversuchstierverordnung, herrenloser oder verwilderter Haustiere nach § 21 Tierschutz-Versuchstierverordnung oder geschützter Tierarten nach § 22 Tierschutz-Versuchstierverordnung ist die Einreichung des ausgefüllten Formblattes erforderlich:

Für die Durchführung von Versuchen unter Verwendung von nicht-humanen Primaten ist das folgende Formblatt auszufüllen und Ihrem Antrag beizulegen:

Erneute Verwendung von Primaten:

Für den Fall, dass einer oder mehrere der nicht-humanen Primaten in dem beantragten Versuchsvorhaben nach § 18 Tierschutz-Versuchstierverordnung erneut verwendet werden sollen, so ist für jedes Tier das folgende Formblatt auszufüllen und Ihrem Antrag beizulegen.

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass dem Antrag für jedes Tier auch eine schriftliche Bestätigung eines Tierarztes oder einer Tierärztin beigelegt werden muss, dass die erneute Verwendung unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Schmerzen, Leiden und Schäden, die das jeweilige Tier während seines gesamten bisherigen Lebensverlaufs erfahren hat, im Einklang der Empfehlung dieses Tierarztes oder dieser Tierärztin steht.

Durchführung von Tierversuchen: Anforderungen an die Sachkunde

Nach § 7 Absatz 1 Satz 4 Tierschutzgesetz dürfen Tierversuche nur von Personen geplant und durchgeführt werden, die die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten haben.

Gemäß § 16 Absatz 1 Satz 1 Tierschutz-Versuchstierverordnung müssen Personen, die Tierversuche an Wirbeltieren oder Kopffüßern durchführen oder diese Versuche planen (§ 16 Absatz 3 Tierschutz-Versuchstierverordnung), über die Kenntnisse und Fähigkeiten nach Anlage 1 Abschnitt 3 Tierschutz-Versuchstierverordnung verfügen.

Darüber hinaus dürfen Tierversuche, ausgenommen Versuche nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 TierSchG, nur

  • von Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium der Veterinärmedizin, der Medizin oder der Zahnmedizin,
  • von Personen mit abgeschlossenem naturwissenschaftlichem Hochschulstudium, sofern sie nachweislich die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten haben, oder
  • von Personen, die nachweislich im Rahmen einer abgeschlossenen Berufsausbildung die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben haben,

durchgeführt werden.

Tierversuche mit operativen Eingriffen an Wirbeltieren dürfen nur

  • von Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium der Veterinärmedizin, der Medizin oder der Zahnmedizin oder
  • von Personen mit abgeschlossenem naturwissenschaftlichem Hochschulstudium oder einer Weiterbildung im Anschluss an ein naturwissenschaftliches Hochschulstudium, sofern sie nachweislich die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten haben,

durchgeführt werden. Dies gilt nach § 17 Absatz 1 Satz 3 Tierschutz-Versuchstierverordnung auch für die Vornahme der Betäubung von Wirbeltieren.

Das Landesverwaltungsamt genehmigt Ausnahmen nach § 16 Absatz 1 Satz 5 Tierschutz-Versuchstierverordnung, wenn der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auf andere Weise erbracht ist. Bitte verwenden Sie zur Beantragung einer solchen Ausnahmegenehmigung das folgende Antragsformular:

Hinweis: Dieses Formblatt ist auch für die Beantragung einer Ausnahmegenehmigung nach § 17 Absatz 2 Satz 4 Tierschutz-Versuchstierverordnung zu verwenden.

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Mo. - Do.: 9:00 – 15:00 Uhr
Fr.: 9:00 – 12:00 Uhr

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Termine können nach individueller Vereinbarung auch außerhalb der Sprechzeiten durchgeführt werden. Bitte beachten Sie, dass einzelne Bereiche abweichende Öffnungszeiten haben. Diese erfahren Sie auf der jeweiligen Internetseite des Referates.

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